Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
Beschlussvorschlag:
Abweichend von dem gesetzlich bestimmten Namen legt der Kreistag für den neuen Landkreis den Namen “Ostfalen” fest.
Sachdarstellung, Begründung:
1. § 1 des Gesetzes zur Kreisgebietsneuregelung (LKGebNRG) bestimmt den Namen des aus den Gemeinden der aufgelösten bisherigen Landkreise Bördekreis und Ohrekreis gebildeten neuen Landkreises mit “Börde”.
Nach § 12 Abs.2 LKGebNRG kann der Kreistag des neugebildeten Landkreises in seiner konstituierenden Sitzung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen seiner gesetzlichen Mitglieder einen abweichenden Namen bestimmen.
2. Auf Beschluss des aus Vertretern der Kreistage und der Verwaltungen der bisherigen Landkreise Bördekreis und Ohrekreis gebildeten Gemeinschaftsrates ist ein öffentlicher Wettbewerb zur Findung eines neuen Kreisnamens durchgeführt worden.
Wegen der Einzelheiten des Wettbewerbes wird auf das als Anlage beigefügte “Protokoll – Jury des Gemeinsamen Ideenwettbewerbs für einen neuen Kreisnamen” verwiesen.
Im Ergebnis des Wettbewerbs wird dem Kreistag vorgeschlagen, abweichend von dem gesetzlich bestimmten Namen den Namen des neuen Landkreises mit “Ostfalen” festzulegen.
3. Der Beschluss zur Festlegung des abweichenden Namens bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder des Kreistages; die gesetzliche Anzahl der Mitglieder des Kreistages beträgt 54 ehrenamtliche Mitglieder und dem Landrat, insgesamt 55 Mitglieder; die zur Beschlussfassung erforderliche Zwei-Drittel-Mehrheit beträgt 37 Stimmen.
Anlagen :
= “Protokoll – Jury des Gemeinsamen Ideenwettbewerbs für einen neuen Kreisnamen”
= “Ostfalen – Ein Landschafts- und Stammesname mit Tradition”
§ 1 LKGebNRG :
(1) Die Landkreise Bördekreis und Ohrekreis werden aufgelöst.
(2) Es wird ein neuer Landkreis Börde gebildet aus den Gemeinden a) des bisherigen Landkreises Bördekreis, b) des bisherigen Landkreises Ohrekreis.
§ 12 Abs.2 LKGebNRG :
(2) Die neuen Landkreise führen den Namen, den dieses Gesetz bestimmt. Der Kreistag des neugebildeten Landkreises kann in seiner konstituierenden Sitzung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner gesetzlichen Mitglieder einen abweichenden Namen festlegen.
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||