Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Vorlage - 003/KWL/2007  

 
 
Betreff: Feststellung der Gültigkeit der Wahl zum Landrat am 22. April 2007
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:Bredthauer
Kluge
Kaufhold
Federführend:Kreiswahlleiter/in Beteiligt:Büro Kreistag/Wahlen
Bearbeiter/-in: Kaufhold, Ingetraut   
Beratungsfolge:
5. WP Kreistag Landkreis Börde Entscheidung
12.07.2007 
konstituierende Sitzung des Kreistages des Landkreises Börde ungeändert beschlossen  (003/KWL/2007)

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag stellt gemäß § 52 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt fest:

 

1.      Einwendungen gegen die Wahl zum Landrat am 22. April 2007 liegen nicht vor.

 

2.      Die Wahl zum Kreistag am 22. April 2007 ist gültig.

 

Sachdarstellung, Begründung:

Sachdarstellung, Begründung:

 

Nach § 52 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) (siehe Anlage) hat der Kreistag über die Wahl zum Landrat am 22.04.2007 zu entscheiden.

 

Bis zum Ablauf der Wahleinspruchsfrist (§ 50 Abs. 2 KWG LSA) sind Wahleinsprüche nicht eingegangen.

 

Sonstige Einwendungen liegen nicht vor.

 

Der Kreistag hat die Gültigkeit durch Beschluss festzustellen.

 

Anlagen:

Anlagen:

 

§ 50 KWG LSA (Wahleinspruch)

 

(2) Der Wahleinspruch ist bei dem für das Wahlgebiet zuständigen Wahlleiter binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses mit Begründung schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären; der Wahleinspruch des Wahlleiters selbst ist an die Vertretung zu richten.

 

§ 52 KWG LSA (Inhalt der Entscheidung)

 

(1) Die Vertretung trifft nach Ablauf der in § 50 Abs. 2 bezeichneten Frist durch Beschluss folgende Entscheidung:

 

1.      Einwendungen gegen die Wahl liegen nicht vor. Die Wahl ist gültig; oder

2.      die Einwendungen gegen die Wahl sind nicht begründet und werden zurückgewiesen. Die Wahl ist gültig; oder

3.      die Einwendungen gegen die Wahl sind begründet. Die ihnen zugrunde liegenden Tatbestände haben das Wahlergebnis nicht oder nur unwesentlich beeinflusst. Die Wahl ist gültig; oder

4.      die Einwendungen gegen die Wahl sind sämtlich oder zum Teil begründet. Die den begründeten Einwendungen zugrunde liegenden Tatbestände sind so schwerwiegend, das bei einwandfreier Durchführung der Wahl ein wesentlich anderes Wahlergebnis zustande gekommen oder festgestellt worden wäre.

 

Dabei wird

a)      das Wahlergebnis neu festgestellt oder berichtigt oder

b)      die Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt.

 

(2) Bei Wahleinsprüchen nach § 50 Abs. 3 entscheidet die Vertretung durch Beschluss,

1.      ob die Einwendungen begründet sind,

2.      ob die Feststellung oder Entscheidung rechtens ist.

 

(3) Die Beschlüsse zu Absatz 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 sowie Absatz 2 sind zu begründen.