Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
Beschlussvorschlag: Der Kreistag stellt gemäß § 52 Abs. 1
des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt fest: 1.
Einwendungen gegen die Wahl zum Kreistag am 22. April
2007 liegen nicht vor. 2.
Die Wahl zum Kreistag am 22. April 2007 ist gültig. Sachdarstellung, Begründung: Nach § 52 Abs. 1 des
Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) (siehe Anlage) hat
der Kreistag über die Wahl zum Kreistag am 22.04.2007 zu entscheiden. Bis zum Ablauf der Wahleinspruchsfrist
(§ 50 Abs. 2 KWG LSA) sind Wahleinsprüche nicht eingegangen. Sonstige Einwendungen liegen nicht
vor. Der Kreistag hat die Gültigkeit durch
Beschluss festzustellen. Anlagen: § 50 KWG LSA (Wahleinspruch) (2) Der Wahleinspruch ist bei dem für
das Wahlgebiet zuständigen Wahlleiter binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des
Wahlergebnisses mit Begründung schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift
zu erklären; der Wahleinspruch des Wahlleiters selbst ist an die Vertretung zu
richten. § 52 KWG LSA (Inhalt der Entscheidung) (1) Die Vertretung trifft nach Ablauf
der in § 50 Abs. 2 bezeichneten Frist durch Beschluss folgende Entscheidung: 1.
Einwendungen gegen die Wahl liegen nicht vor. Die Wahl
ist gültig; oder 2.
die Einwendungen gegen die Wahl sind nicht begründet und
werden zurückgewiesen. Die Wahl ist gültig; oder 3.
die Einwendungen gegen die Wahl sind begründet. Die
ihnen zugrunde liegenden Tatbestände haben das Wahlergebnis nicht oder nur
unwesentlich beeinflusst. Die Wahl ist gültig; oder 4.
die Einwendungen gegen die Wahl sind sämtlich oder zum
Teil begründet. Die den begründeten Einwendungen zugrunde liegenden Tatbestände
sind so schwerwiegend, das bei einwandfreier Durchführung der Wahl ein
wesentlich anderes Wahlergebnis zustande gekommen oder festgestellt worden
wäre. Dabei wird a)
das Wahlergebnis neu festgestellt oder berichtigt oder b)
die Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt. (2) Bei Wahleinsprüchen nach § 50 Abs.
3 entscheidet die Vertretung durch Beschluss, 1.
ob die Einwendungen begründet sind, 2.
ob die Feststellung oder Entscheidung rechtens ist. (3) Die Beschlüsse zu Absatz 1 Satz 1
Nrn. 2 bis 4 sowie Absatz 2 sind zu begründen. |
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