Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
Beschlussvorschlag: Herr Dr. Karl-Heinz Daehre wird als
Vorsitzender des Kreistages gewählt. Sachdarstellung, Begründung: Nach § 25 Abs. 2 Satz 1 der
Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt (LKO LSA) ist Vorsitzender des
Kreistages ein vom Kreistag zu wählendes ehrenamtliches Mitglied des
Kreistages. Für die Wahl gilt § 43 Abs. 3 LKO LSA
(siehe Anlage): Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen; es kann
offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht. Gewählt ist die Person,
für die die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gestimmt hat.
Wird diese Mehrheit nicht erreicht, findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem
die Person gewählt ist, für die die meisten Stimmen abgegeben worden sind. Bei
Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los, das der Vorsitzende
zu ziehen hat. Anlagen: § 43 LKO LSA: (1)
Der Kreistag und die Ausschüsse beschließen durch
Abstimmungen und Wahlen. Der Landrat hat Stimmrecht im Kreistag und in den
Ausschüssen, soweit er diesen vorsitzt. (2)
Die Abstimmungen erfolgen offen. Beschlüsse werden,
soweit das Gesetz oder in Angelegenheiten des Verfahrens die Geschäftsordnung
nichts anderes bestimmt, mit der Mehrheit der ja oder nein lautenden Stimmen
gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. (3)
Wahlen werden nur in den gesetzlich ausdrücklich
genannten Fällen durchgeführt. Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln
vorgenommen; es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht.
Gewählt ist die Person, für die die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder gestimmt hat. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, findet ein zweiter
Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang ist die Person gewählt, für die die meisten
Stimmen abgegeben worden sind. Ergibt sich im zweiten Wahlgang
Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das der Vorsitzende zu ziehen hat. |
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