Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
Der Kreistag stellt die Unzulässigkeit
des Bürgerbegehrens vom 26.02.2007 fest. Sachdarstellung,
Begründung: Am 26. Februar 2007 wurde von Vertretern der
Bürgerinitiative "Pro-OK-Klinikum" der Antrag zur Durchführung eines Bürgerentscheids
eingereicht (Anlage 1). Nach den Angaben der Vertreter der Bürgerinitiative wurden
10617 Unterschriften auf 1093 Listen übergeben. Vor Durchführung des Bürgerentscheids hat der Kreistag die
Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festzustellen. Die Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens
erfolgt auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen der §§ 18 und 19 der
Landkreisordnung des Landes Sachsen-Anhalt
- LKO LSA - (Anlage 2). 1. Nach § 18 Abs. 1 S. 1 LKO LSA muss ein Bürgerbegehren eine
wichtige Kreisangelegenheit i. S. d. § 19 Abs. 2 LKO LSA betreffen. Als
wichtige Kreisangelegenheit kommt hier -
die
Errichtung, wesentliche Erweiterung und Aufhebung einer öffentlichen
Einrichtung, die den Einwohnern zu dienen bestimmt ist (§ 19 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
LKO LSA) oder -
eine
andere, in ihrer Bedeutung entsprechende Angelegenheit des Landkreises (§ 19
Abs. 2 S. 1 Nr. 3 LKO LSA) in Betracht. Gegenstand des Bürgerbegehrens ist nach seiner Fragestellung
und der dazu gegebenen Begründung der Verbleib des Ohrekreis-Klinikums in der
alleinigen Trägerschaft des Landkreises Ohrekreis bzw. seines Rechtsnachfolgers
an den Standorten Wolmirstedt und Haldensleben. Das Bürgerbegehren ist also
außer auf den Erhalt der Krankenhausstandorte Wolmirstedt und Haldensleben auf
die Verhinderung eines Trägerwechsels für das Ohrekreis-Klinikum gerichtet. Dieser Gegenstand ist keine wichtige Kreisangelegenheit i.
S. d. § 19 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 3. Alternative LKO LSA (Aufhebung einer öffentlichen
Einrichtung). Zwar ist das Ohrekreis-Klinikum, wie sich aus § 1 Abs. 1 des
Krankenhausgesetzes Sachsen-Anhalt (KHG LSA - Anlage 3) ergibt, eine
öffentliche Einrichtung des Landkreises. Seine Übertragung auf einen anderen,
auch auf einen privaten Träger hat jedoch nicht zur Folge, dass es als
öffentliche Einrichtung, die den Einwohnern des Landkreises zu dienen bestimmt
ist, aufgehoben wird. Für das Ohrekreis-Klinikum gilt wie für alle anderen
öffentlichen Einrichtungen auch, dass es seinen Charakter als öffentliche
Einrichtung nicht verliert, wenn es in einer privatrechtlichen
Organisationsform betrieben wird. Auch in einer privaten Rechtsform dient das
Ohrekreis-Klinikum weiterhin dem Zweck, die Krankenhausversorgung der
Bevölkerung als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises nach Maßgabe der
einschlägigen Bestimmungen sicherzustellen (s. § 1 Abs. 1 S. 1 KHG LSA). Dies
ergibt sich mittelbar auch aus § 1 Abs. 1 S. 2 KHG LSA, der den Landkreis
verpflichtet, die Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten und insbesondere
gemeinnützigen und privaten Krankenhausträgern ausreichend Raum zu geben. Der Wechsel der Trägerschaft des Ohrekreis-Klinikums auf
einen privaten Träger ist auch keine andere Angelegenheit, die der Bedeutung
einer Errichtung, wesentlichen Erweiterung und Aufhebung einer öffentlichen
Einrichtung entspricht (§ 19 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 LKO LSA). Die vorgenannte
Bestimmung ist eine Auffangnorm für andere, gesetzlich in den Nrn. 1 und 2 des
§ 19 Abs. 2 S. 1 LKO LSA nicht festgelegte wichtige kreisliche Angelegenheiten.
Ob eine Angelegenheit in diesem Sinne "wichtig" ist, lässt sich am
Maßstab der im Gesetz - hier speziell in § 19 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 LKO LSA - konkret
genannten Angelegenheiten ermitteln. Dabei ist festzustellen, dass der Gesetzgeber mit den
Tatbeständen der Errichtung, wesentlichen Erweiterung und Aufhebung in Bezug
auf öffentliche Einrichtungen solchen Angelegenheiten das Prädikat
"wichtig" zuerkannt hat, die die (vollständige oder teilweise)
Schaffung oder Schließung der Einrichtungen betreffen. "Wichtig" sind danach, schlagwortartig
zusammengefasst, Entscheidungen über die Existenz oder Nicht-Existenz öffentlicher
Einrichtungen. Das OVG LSA spricht in diesem Zusammenhang von
"Grundentscheidungen" über die Einrichtung selbst (Beschl. vom 7. Mai
1999 - A 2 S 236/99 - Anlage 4).
Angelegenheiten, die "nur" den Betrieb einschließlich der
Rechtsform des Betriebes öffentlicher Einrichtungen betreffen, sind damit nach
der Wertung des Gesetzgebers nicht wichtig i. S. d. § 19 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 LKO
LSA und können folglich in ihrer Bedeutung auch nicht solchen wichtigen
Angelegenheiten entsprechen. Bei der Privatisierung des Ohrekreis-Klinikums
geht es aber gerade und ausschließlich um die Rechtsform des Betriebes. Fragen
der Existenz oder Nicht-Existenz der Einrichtung als solcher stellen sich
nicht. Es muss also davon ausgegangen werden, dass das
Bürgerbegehren keine wichtige Kreisangelegenheit i. S. d. § 19 Abs. 2 LKO LSA
zum Gegenstand hat und damit schon aus diesem Grund unzulässig ist. Gleichwohl
soll nachfolgend vorsorglich auch zu den übrigen - formellen - Voraussetzungen
für die Zulässigkeit des eingereichten Bürgerbegehrens Stellung genommen
werden. 2. Gemäß § 18 Abs. 1 LKO LSA kann die Bürgerschaft einen
Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). Ein Bürgerbegehren darf nur
Angelegenheiten zum Gegenstand haben, über die innerhalb der letzten drei Jahre
nicht bereits ein Bürgerentscheid auf Grund eines Bürgerbegehrens durchgeführt
worden ist. Mit Übergabe des Antrages der Bürgerinitiative
"Pro-OK-Klinikum" am 26. Februar 2007 hat die Bürgerschaft einen
Bürgerentscheid beantragt. Die Angelegenheit ist in den letzten drei Jahren
nicht bereits Gegenstand eines Bürgerentscheids auf Grund eines Bürgerbegehrens
gewesen. 3. Die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens richtet sich im
Einzelnen nach § 18 Abs. 2 bis 4 LKO LSA. Die dort genannten Voraussetzungen
bestimmen insgesamt die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens. Ist nur eine der
Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt, so ist das Bürgerbegehren
unzulässig. Bei der Feststellung der Zulässigkeitsvoraussetzungen kommt es auf
den Zeitpunkt der Einreichung des Bürgerbegehrens an (vgl. OVG Lüneburg,
Beschl. vom 17. Dezember 2004 - 10 LA 84/04 - Anlage 5). Gemäß § 18 Abs. 2 und 3 LKO LSA muss das Bürgerbegehren: a.
-
schriftlich eingereicht werden b.
-
bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichner zu vertreten c.
-
eine mit Ja oder Nein zu beantwortende Fragestellung, die zum Gegenstand des
Bürgerentscheids gemacht werden soll, enthalten d.
-
eine Begründung enthalten e.
-
einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die
Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthalten f.
-
in Landkreisen mit über 100.000 Einwohnern von mindestens 10.000
wahlberechtigten Bürgern unterzeichnet sein g.
-
wenn es sich gegen einen Beschluss des Kreistages richtet innerhalb von sechs
Wochen nach ortsüblicher Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht sein zu a. Die von den Vertretern der Bürgerinitiative
"Pro-OK-Klinikum" am 26. Februar 2007 übergebenen Unterschriftslisten
enthalten die Formulierung: "Betr. Bürgerentscheid zu OK-Klinikum". Es ist davon auszugehen, dass damit
die in § 18 Abs. 2 Satz 1 LKO LSA getroffene Regelung auf schriftliches
Einreichen des Bürgerbegehrens erfüllt ist. zu b. Am oberen rechten Rand der Vorderseite der
Unterschriftenlisten sind drei Personen namentlich mit einer angegebenen
Adresse als Sprecher der Bürgerinitiative "Pro-OK-Klinikum" benannt. Am unteren Rand dieser
Unterschriftsleiste wiederholt sich die Wiedergabe der drei Namen. Angesichts der Namensanordnung auf
den Unterschriftsleisten und der Bezeichnung "Sprecher" wird
abgeleitet, dass die drei benannten Personen berechtigt sind, die
Unterzeichnenden zu vertreten. Damit wird die in § 18 Abs. 2 Satz 2
LKO LSA geforderte Voraussetzung als erfüllt angenommen. zu c. Die auf den
Unterschriftslisten formulierte Fragestellung lautet: "Sind sie dafür,
dass das OK-Klinikum in alleiniger
Trägerschaft des Landkreises Ohrekreis bzw. dessen Rechtsnachfolger bleibt?"
Rechts neben der Fragestellung befinden sich alternative Beantwortungsmöglichkeiten zwischen
Ja und Nein. Mit der in § 18 Abs. 1 Satz 1 LKO
LSA gewählten Formulierung: "Über eine wichtige Kreisangelegenheit kann
die Bürgschaft einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren)", hat der
Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass den Bürgern im Wege des Bürgerbegehrens
und des nachfolgenden Bürgerentscheids die Befugnis zur eigenständigen
Sachentscheidung überantwortet werden soll. Mit der intendierten Meinungsäußerung der Bürgerschaft an kommunalen Entscheidungen ist mithin nicht nur eine mehr oder weniger unverbindliche Meinungsäußerung oder die Kundgabe der Unterstützung bestimmter Anliegen gemeint. Der Bürgerentscheid trifft eine abschließende Entscheidung über eine bestimmte Sachfrage und steht im Erfolgsfall in seiner Wirkung einem entsprechenden Kreistagsbeschluss gleich (§ 19 Abs. 4 Satz 1 LKO LSA). Dies schließt für das Bürgerbegehren eine Fragestellung aus, die sich nicht auf eine Entscheidung in der Sache, sondern auf eine lediglich resolutionsartige Unterstützung oder Ablehnung eines bestimmten Anliegens richtet. Dem steht nicht entgegen, dass sich der Kreistag im Rahmen seiner Zuständigkeit in einem von ihm zu treffenden Beschluss darauf beschränken darf, allgemeine Ziele und Absichten zu formulieren, ohne stets eine Entscheidung in der Sache zu treffen, denn § 33 Abs. 2 GKO LSA überantwortet dem Kreistag die Allzuständigkeit für grundsätzlich alle Angelegenheiten des Landkreises. Dies beinhaltet die Befugnis zu umfassender Beschlussfassung. Im Unterschied hierzu knüpft die in § 18 Abs. 1 LKO gewählte gesetzliche Formulierung an eine konkrete durch die Bürgschaft zu treffende Sachentscheidung an (OVG LSA Beschluss vom 27. Oktober 2003 - 2 L 323/00 - Anlage 6). Die Fragestellung des
Bürgerbegehrens der Bürgerinitiative Pro-OK-Klinikum: "Sind Sie dafür,
dass das OK-Klinikum in alleiniger Trägerschaft des Landkreises Ohrekreis bzw.
dessen Rechtsnachfolger bleibt?", lässt einen solchen Bezug zu einer
konkreten Sachentscheidung vermissen. Sie beschränkt sich vielmehr auf die
bloße Abfrage einer persönlichen Meinung der Bürger und die Aufforderung, diese
durch Ankreuzen einer der vorgegebenen Antwortalternativen "Ja" und
"Nein" kundzutun. Es wird nicht deutlich, was die konkrete Folge
eines erfolgreichen Bürgerentscheids wäre. Verstärkt wird dieser Eindruck durch
die im Antrag ebenfalls enthaltene Formulierung: "Unser Begehren
beinhaltet nur einen politischen und rechtlichen Rahmen, den der Landkreis (im
Sinne des Gemeinwohls) nicht verlassen sollte." Ein Bürgerbegehren kann
zulässigerweise nur darauf gerichtet sein, eine Entscheidung der Bürger
anstelle des Kreistages herbeizuführen. Ziel eines Bürgerbegehrens kann es
daher nicht sein, dem Rat lediglich Vorgaben für eine von ihm zu treffende
Entscheidung zu machen (OVG NRW, Urteil vom 09. Dezember 1997 - 15 A 974/97 -
Anlage 7). Der Gegenstand der Entscheidung muss sich stets unzweideutig an dem Text des Bürgerbegehrens ergeben. Denn dieser ist Grundlage sowohl der Entscheidung des einzelnen Bürgers für oder gegen das Bürgerbegehren als auch der des Kreistages über die Zulässigkeit des Begehrens. Lässt der Text - wie vorliegend - eine auf eine konkrete Sachentscheidung gerichtete Fragestellung nicht erkennen, ist das Bürgerbegehren unzulässig (OVG NRW, Urteil vom 23. April 2002 - 15 A 5594/00 - Anlage 8). zu d. Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 4 zählt eine
Begründung zum zwingenden Inhalt eines Bürgerbegehrens. Die Begründung dient
dazu, die Unterzeichner über den Sachverhalt und die Argumente der Initiatoren
aufzuklären. Diese Funktion erfüllt die Begründung nur, wenn die dargestellten
Tatsachen, soweit sie für die Entscheidung wesentlich sind, zutreffen. Im Bürgerbegehren ist formuliert: "Die Bürgerinitiative ist der
Auffassung, dass die Grundversorgung an den Standorten Wolmirstedt und
Haldensleben in öffentlich rechtlicher Trägerschaft erhalten werden muss." Weiterhin findet sich die
Formulierung: "Auch gibt es derzeit noch keinen Beschluss des Kreistages,
der unserem Begehren entgegensteht". In seinem Urteil vom 23. April 2002
(Anlage 8) führt das OVG NRW aus, "
.... dass die Begründung auch dazu dient, für das Bürgerbegehren zu werben und
damit auch Wertungen, Schlussfolgerungen oder Erwartungen zum Ausdruck bringen
kann, die einer Wahrheitskontrolle nicht ohne Weiteres zugänglich sind. Auch
mag die Begründung eines Bürgerbegehrens im Einzelfall Überziehungen oder
Unrichtigkeiten in Details enthalten dürfen, die zu bewerten und zu gewichten,
Sache des Unterzeichners bleibt. Diese aus dem Zweck des
Bürgerbegehrens folgenden Grenzen der Überprüfbarkeit sind jedoch
überschritten, wenn Tatsachen unrichtig wiedergegeben waren, die für die
Begründung tragend sind. Hier kommt es nicht darauf an, ob dem eine
Täuschungsabsicht der Initiatoren des Bürgerbegehrens zu Grunde lag. Denn
maßgebend für eine inhaltliche Kontrolle der Begründung ist allein das Ziel,
Verfälschungen des Bürgerwillens vorzubeugen. Auf den Grund der unrichtigen
Sachdarstellung kommt es deshalb nicht an...". Die vorliegende Begründung des
Bürgerbegehrens ist in wesentlichen Sachverhalten unrichtig bzw. bildet keine
eindeutige Grundlage für die Entscheidung des einzelnen Bürgers für oder gegen
das Bürgerbegehren. Der Kreistag des Landkreises
Ohrekreis hat am 20. Dezember 2006 mit dem Beschluss Vorlagen Nr. DII/356/2000
dem Trägerwechsel für das Ohrekreis-Klinikum zugestimmt. Der dem Trägerwechsel
zugrunde liegende Vertrag ist mit Datum vom
13.03.2007 wirksam geworden.
Damit ist die Trägerschaft für das Ohrekreis-Klinikum an die Sana Ohre-Klinikum
GmbH übergegangen. Insofern entspricht die Formulierung
im Text des Bürgerbegehrens, dass es noch keinen Beschluss des Kreistages gibt,
der dem Bürgerbegehren entgegensteht, nicht den Tatsachen. Auch könnte die Begründung die
Schlussfolgerung zulassen, dass bei Beibehaltung der alleinigen Trägerschaft
des Landkreises für das Ohrekreis-Klinikum die Grundversorgung an beiden
Krankenhausstandorten in Haldensleben und Wolmirstedt aufrecht erhalten werden
kann. Der Kreistag des Landkreises
Ohrekreis hat jedoch bereits am 26. September 2001 mit Beschluss Vorlagen Nr.
EB-OKK/316/2001 die Konzentration der akutstationären Versorgung am
Krankenhausstandort Haldensleben nach Fertigstellung der notwendigen Baumaßnahmen
beschlossen. Der vom Ministerium für Gesundheit
und Soziales mit Datum vom 29. Januar 2003 ausgereichte Bewilligungsbescheid
für die Einzelfördermaßnahme "Behandlungs- und Funktionstrakt, 2.
BA", am Standort Haldensleben über eine Zuwendung in Höhe von 33.357.000
Euro wurde mit der Maßgabe versehen, dass mit Fertigstellung der Baumaßnahme
der Standort Wolmirstedt aufzulassen sei. Bei Nichteinhaltung dieser Maßgabe
ist die Erstattung der Fördermittel vorgesehen. Da die Begründung des Bürgerbegehrens
teilweise unrichtig ist bzw. Tatsachen, die für die Entscheidung des Bürgers
wesentlich sind, unvollständig dargestellt werden, ist das Bürgerbegehren auch
hinsichtlich dieser Voraussetzung unzulässig (vgl. OVG NRW Urteil vom 23. April
2002 - Anlage 8). Das Bürgerbegehren ist auch deshalb
unzulässig, weil zwischenzeitlich die Wirksamkeit des Vertrages mit der Sana
Ohre-Klinikum GmbH über den Trägerwechsel (Verkauf) eingetreten ist und damit
die im Rahmen des Bürgerentscheids zu erteilende Antwort auf die gestellte
Frage keine Entscheidung mehr enthält. Das Bürgerbegehren ist gegenstandlos
(vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März
2004 - 15 B 522/04 - Anlage 9). zu e. Das Bürgerbegehren muss einen nach den
gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten
der verlangten Maßnahme enthalten. Dem
Kostendeckungsvorschlag kommt erhebliche Bedeutung zu. Er soll sicherstellen, dass die Bürger ihre Entscheidung in
Kenntnis der finanziellen Folgen der begehrten Maßnahme treffen können. Dies ist
umso wichtiger, als letztlich die gesamte Bürgerschaft von den finanziellen
Auswirkungen eines erfolgreichen Bürgerbegehrens bzw. Bürgerentscheides betroffen
ist. Das Verwaltungsgericht Leipzig führt dazu in seinem Urteil vom 07. Februar 2000 - 6 K 1699/91 - (Anlage 10) Folgendes aus: "Die Kammer hält die Nennung des Kostendeckungsvorschlages auf den einzelnen Unterschriftenlisten für unverzichtbar. Der Bürger, der seine Unterschrift für ein Bürgerbegehren auf die Liste setzt, muss unmittelbar erkennen können, welche Konsequenzen sein Begehren hat. Der Kostendeckungsvorschlag bestimmt neben der Begründung des Bürgerbegehrens entscheidend die Motivation für die Leistung der Unterschrift." Der Kostendeckungsvorschlag muss
unmissverständlich formuliert sein, darf keine irreführenden Angaben enthalten
und muss für die Bürger nachvollziehbar sein. Er besteht aus der
Kostenprognose, in der alle durch die verlangte Maßnahme entstehenden Kosten zu
beziffern sind, und dem Deckungsvorschlag, der unter Berücksichtigung der
Grundsätze einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung eine
gesetzeskonforme Finanzierung der vorgeschlagenen Maßnahme plausibel aufzeigen
muss. Auf der Kostenseite sind die unmittelbar verursachten Kosten, die
direkten Folgekosten sowie auch eventuelle indirekte Folgekosten, d. h. Kosten
in anderen Bereichen als dem begehrten Vorhaben selbst, zu berücksichtigen. Die Initiatoren und Unterzeichner
des Bürgerbegehrens haben zum Ausdruck gebracht, durch ihren Antrag entstünden
dem Landkreis keine Mehrkosten, da ihr Begehren keinen Neu-, Um- oder Ausbau
von Kreiseigentum beinhalte. Dies ist so nicht zutreffend. Zwar ist es richtig,
dass, wenn keine Neu-, Um- und Ausbauten vorgesehen sind, auch keine
unmittelbaren Kosten für solche Investitionsmaßnahmen entstehen werden. Unberücksichtigt bleiben dabei
jedoch die direkten und gegebenenfalls auch die indirekten Folgekosten, die
durch den Betrieb der öffentlichen Einrichtung "Ohrekreis-Klinikum"
entstehen. Wenn der Landkreis, dem Ziel des Bürgerbegehrens entsprechend, das
Ohrekreis-Klinikum in eigener Trägerschaft weiter betreibt, so entstehen
selbstverständlich Betriebskosten, die nach den oben dargestellten Grundsätzen
als Kostenprognose hätten dargestellt werden müssen. In entsprechender Weise
hätte ein Deckungsvorschlag nachvollziehbar angeben müssen, wie die Kosten
unter Beachtung der rechtlichen Rahmenbedingungen auszugleichen wären. Dies ist
nicht geschehen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass
der Landkreis, wie bereits oben unter d. ausgeführt, Fördermittel in Höhe von
33.357.000 € zurückzahlen müsste, wenn das Ohrekreis-Klinikum auch am
Standort Wolmirstedt auf Dauer weiter betrieben würde. In der Begründung des
Bürgerbegehrens werden diese erheblichen Kosten nicht einmal erwähnt, von einem
gesetzeskonformen Deckungsvorschlag ganz zu schweigen. Im Ergebnis muss somit festgestellt
werden, dass das Bürgerbegehren auch deshalb unzulässig ist, weil es keinen
nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der
Kosten der verlangten Maßnahme enthält. zu f. Das Bürgerbegehren ist nur zulässig, wenn
es von mindestens 10.000 wahlberechtigten Bürgern gemäß § 18 Abs. 3 LKO LSA
unterzeichnet wurde. Nach Angaben der Vertreter der Bürgerinitiative "Pro-OK-Klinikum"
sind auf 1.093 Unterschriftslisten 10.617 Unterschriften übergeben worden. Eine Überprüfung hat insoweit
ergeben, dass die Einreicher des Bürgerbegehrens 1.039 Unterschriftenlisten
mit, soweit erkennbar, insgesamt 10.894 Unterschriften vorgelegt haben. Die
angegebene Zahl von 10.617 Unterschriften und damit die Differenz zur
vorerwähnten Gesamtzahl aller Unterschriften erklärt sich dadurch, dass
offensichtlich die Einreicher selbst von der Gesamtzahl der Unterschriften
diejenigen in Abzug gebracht haben, die von Unterzeichnern mit einem Wohnsitz
außerhalb des Landkreises stammen und deshalb ohne weitere Prüfung als nicht
berücksichtigungsfähig angesehen werden müssen. Der weitere Kontrollaufwand im
Zusammenhang mit den Unterschriftslisten ist erheblich und ein nicht zu
vernachlässigender Kostenfaktor. So ist zunächst zu prüfen, ob von den
Unterzeichnern die erforderlichen Personalien vollständig und zutreffend
angegeben wurden. Dazu gehört auch ein Abgleich mit den Beständen des Einwohnermeldeamtes
um auszuschließen, dass sich hinter formal vollständigen Angaben keine
Phantasieeintragungen verbergen. Sodann ist hinsichtlich jedes einzelnen
Unterzeichners zu überprüfen, ob in seiner Person die rechtlichen
Voraussetzungen vorliegen, die ihn zum abstimmungsberechtigten Bürger machen.
Das setzt auch voraus, dass der Betreffende Deutscher im Sinne des Art. 116 des
Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines EG-Mitgliedsstaates
besitzt, das 16. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten
seine Hauptwohnung im Landkreis unterhält
(§ 15 Abs. 1 i. V. m. § 14 Abs. 2 LKO LSA). Da, wie bereits erwähnt, die zu
prüfenden formellen Anforderungen an die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens
kumulativ erfüllt sein müssen und deshalb ein Bürgerbegehren schon dann
unzulässig ist, wenn es auch nur an einer Zulässigkeitsvoraussetzung fehlt,
kann angesichts der zahlreichen nicht erfüllten Zulässigkeitsvoraussetzungen
und unter Berücksichtigung des nicht unerheblichen Aufwandes und des damit verbundenen
Kostenfaktors von einer Prüfung des Quorums der Unterschriften abgesehen
werden. Selbst wenn man unterstellt, dass
die Kontrolle der Unterschriftslisten das Quorum von 10.000 wahlberechtigten
Bürgern ergeben würde, bedeutet dies noch nicht von vornherein, dass sämtliche
Unterschriften auch dem Bürgerbegehren zugerechnet werden können. Das Problem
ergibt sich daraus, dass das Bürgerbegehren inhaltlich wohl gegen den Beschluss
des Kreistages vom 20.12.2006, Vorlagen-Nr. DII/356/2000, gerichtet sein dürfte.
Nimmt man dies an, so könnte die Auffassung vertreten werden, dass alle
Unterschriften, die vor der Beschlussfassung am 20.12.2006 geleistet worden
sind, nicht auf das Quorum angerechnet werden dürfen. Denn grundsätzlich ist
die Unterzeichnung eines Bürgerbegehrens, das sich gegen einen
Kreistagsbeschluss richtet, erst nach der Abstimmung zulässig (s.
Klang/Grundlach, Gemeindeordnung und Landkreisordnung für das Land
Sachsen-Anhalt, 2. Aufl. 1999, § 25 Rdnr. 3). Die Besonderheit des vorliegenden
Falles liegt jedoch darin, dass hier ein Bürgerbegehren während der
Unterschriftensammlung durch einen entgegenstehenden Kreistagsbeschluss
gleichsam "überholt" worden ist. Für diesen Sonderfall wird die
Auffassung vertreten, dass die in der Zeit vor dem Beschluss geleisteten
Unterschriften mitzuzählen sind (Klang/Gundlach a.a.O.). Diese Auffassung ist indes
auch nicht zwingend, denn sie gibt keine inhaltliche Begründung dafür, dass der
beschriebene Sonderfall einer Beschlussfassung bei bereits laufender Unterschriftensammlung
trotz im übrigen gleicher Rahmenbedingungen anders als der Regelfall zu
behandeln ist. Letztlich kann auch diese Frage vor dem Hintergrund der anderen
nicht erfüllten Zulässigkeitsvoraussetzungen offen bleiben. zu g. Falls das Bürgerbegehren gegen den o. g.
Kreistagsbeschluss vom 20.12.2006 gerichtet ist, wäre bei seiner Einreichung am
26.02.2007 die Sechs-Wochen-Frist des § 18 Abs. 2 S. 5 LKO LSA eingehalten
worden. Denn die ortsübliche Bekanntmachung des Beschlusses erfolgte am 24.01.2007
im Amtsblatt für den Landkreis Ohrekreis. |
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