Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Vorlage - DII/384/2007  

 
 
Betreff: Trägerwechselverfahren Ohrekreis-Klinikum Auflösung des Eigenbetriebes "Ohrekreis-Klinikum"
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:Bredthauer
Herzig
Federführend:Dezernat II Bearbeiter/-in: Brummunt, Erdmute
Beratungsfolge:
4. WP Kreisausschuss LK Ohrekreis Vorberatung
28.02.2007 
26. ordentliche Sitzung des Kreisausschusses ungeändert beschlossen   
4. WP Eigenbetriebsausschuss Ohrekreis-Klinikum LK Ohrekreis Vorberatung
4. WP Kreistag Ohrekreis Entscheidung
07.03.2007 
15. ordentliche Sitzung des Kreistages Ohrekreis ungeändert beschlossen  (DII/225/2007)

Der Kreistag beschließt

 

Der Kreistag beschließt

1.      die Auflösung des Eigenbetriebes “Ohrekreis-Klinikum” mit Wirkung vom 15. März 2007

 

und

 

2.      die als Anlage 1. Im Entwurf (Stand: 16.02.2007) beigefügte Satzung zur Aufhebung der Satzung des Landkreises Ohrekreis für den Eigenbetrieb "Ohrekreis-Klinikum” vom 15. Dezember 1999, zuletzt geändert durch die Vierte Satzung vom 06. Juli 2005 zur Änderung der Satzung des Landkreises Ohrekreis für den Eigenbetrieb “Ohrekreis-Klinikum” vom 15. Dezember 1999.

 

 

Sachdarstellung, Begründung:

Sachdarstellung, Begründung:

 

 

1.   § 1 Abs.1 der Satzung des Landkreises Ohrekreis für den “Eigenbetrieb Ohrekreis-Klini-kum” (Betriebssatzung) vom 15. Dezember 1999 in der Fassung der Vierten Änderungssatzung vom 6. Juli 2005 bestimmt, dass der Landkreis Ohrekreis als Träger der Kreiskrankenhäuser in Haldensleben und Wolmirstedt mit Wirkung vom 01.01.2000 die Krankenhäuser als Einrichtung ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Eigenbetrieb) nach Maßgabe der für Eigenbetriebe geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der Betriebssatzung führt.

 

Nach § 2 der Betriebssatzung ist Aufgabe des Eigenbetriebes die medizinische Versorgung der Bevölkerung und die Vornahme aller hiermit im Zusammenhang stehenden Geschäfte nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen.

 

 

2.   Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 20.12.2006 dem Abschluss des Vertrages zwischen dem Landkreis Ohrekreis, der RM 2695 Vermögensverwaltungs GmbH (umfirmiert in Sana Ohre-Klinikum GmbH) und der Sana Kliniken GmbH & Co. KGaA vom 15.12.2006 (“Trägerwechselvertrag”) über den Wechsel der Trägerschaft für das Ohrekreis-Klinik zugestimmt.

 

Auf der Grundlage des “Trägerwechselvertrages” überträgt der Landkreis der Sana Ohre-Klinikum GmbH sämtliche, dem Ohrekreis-Klinikum zuzuordnenden Vermögensgegen-
stände; die Sana Ohre-Klinikum GmbH tritt gemäß § 613 a BGB in sämtliche dem Eigenbetrieb zuzuordnenden Arbeitsverhältnisse ein. Die Sana Ohre-Klinikum GmbH ist verpflichtet, im Rahmen der Regelungen des Krankenhausgesetzes Sachsen-Anhalt (KHG LSA) und im Umfang der Festlegungen des verbindlichen Krankenhausplanes des Landes Sachsen-Anhalt sicherzustellen, dass der originäre Versorgungsauftrages des Landkreises dauerhaft und in vollem Umfang erfüllt wird. Die Sana Ohre-Klinikum GmbH ist ferner verpflichtet, den Standort Haldensleben im Rahmen des Krankenhausplanes und anderer ergänzender Regelungen dauerhaft zu erhalten und an diesem Standort den Krankenhausbetrieb und die stationäre Krankenhausversorgung nach dem gebotenen Stand der medizinischen Erfordernisse und Erkenntnisse dauerhaft zu gewährleisten und für die Einwohner des Landkreises verfügbar zu halten.

 

Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Vorlage Nr. DII/356/2006 vom 15.12.2006 zur Sitzung des Kreistages am 20.12.2006.

 

 

3.         Der Trägerwechselvertrag ist rechtswirksam geworden.

 

Mit der Übertragung der tatsächlichen Erfüllung der Verpflichtung zur Sicherstellung des Versorgungsauftrages und der hiermit verbundenen Übertragung der Vermögensgegen-stände, Rechte und Pflichten auf die Sana Ohre-Klinikum GmbH wird die in den §§ 1 und 2 der Betriebssatzung bestimmte Aufgabe mit dem Eintritt der Wirksamkeit des “Trägerwechselvertrages” nicht mehr durch den Eigenbetrieb “Ohrekreis-Klinikum”, sondern durch die Sana Ohre-Klinikum GmbH als Trägerin erfüllt.

 

Mit dem Entfallen der Aufgabe, der Übertragung der Vermögenswerte und dem Übergang des Personals entfallen der Bedarf, die Notwendigkeit und die Möglichkeit, den Eigenbetrieb als Unternehmen des Landkreises fortzuführen; das Unternehmen ‚Eigenbetrieb “Ohrekreis-Klinikum‘” ist gegenstandslos und folglich aufzulösen.

- 3 -

 

 

Der nach den Bestimmungen des Krankenhausgesetzes verbleibende Versorgungsauftrag als “Rahmenverpflichtung” wird künftig durch den Landkreis nach Maßgabe des “Trägerwechselvertrages” erfüllt.

 

 

4.   Die Entscheidung über die Auflösung des Eigenbetriebes “Ohrekreis-Klinikum” steht in der ausschließlichen Zuständigkeit des Kreistages; sie erfolgt durch Organisationsbeschluss (s. Ziffer 1. des Beschlussvorschlages) und durch Beschluss über die Aufhebung der Betriebssatzung (s. Ziffer 2. des Beschlussvorschlages).

 

 

 

 

Anlagen :                    

 

Anlage 1. :   Satzung zur Aufhebung der Satzung des Landkreises Ohrekreis für den “Eigenbetrieb Ohrekreis-Klinikum” vom 15. Dezember 1999, zuletzt geändert durch die Vierte Satzung vom 6. Juli 2005 zur Änderung der Satzung des Landkreises Ohrekreis für den “Eigenbetrieb Ohrekreis-Klinikum” vom 15. Dezember 1999 (Entwurf; Stand : 16.02.2007)

 

Anlage 2. :       Satzung des Landkreises Ohrekreis für den “Eigenbetrieb Ohrekreis-Klinikum”

vom 15. Dezember 1999 in der Fassung der Vierten Satzung vom 6. Juli 2005

zur Änderung der Satzung des Landkreises Ohrekreis für den “Eigenbetrieb Ohrekreis-Klinikum” vom 15. Dezember 1999 (Lesefassung)

 

 

 

 

Anlage 1

 

 

 

Satzung zur Aufhebung der Satzung des Landkreises Ohrekreis

für den “Eigenbetrieb Ohrekreis-Klinikum”

 

 


Aufgrund des § 6 der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt (LKO LSA) vom 5. Oktober 1993 (GVBl. LSA S.598), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 16. November 2006 (GVBl. LSA S.522), in Verbindung mit den §§ 1 und 4 des Gesetzes über die kommunalen Eigenbetriebe im Land Sachsen-Anhalt vom 24. März 1997 (GVBl. LSA S.446), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes über ein Neues Kommunales Haushalts- und Rechnungswesen für die Kommunen im Land Sachsen-Anhalt vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S.102), hat der Kreistag in seiner Sitzung am 7. März 2007 die folgende Satzung zur Aufhebung der Satzung des Landkreises Ohrekreis für den “Eigenbetrieb Ohrekreis-Klinikum” vom 15. Dezember 1999, zuletzt geändert durch die Vierte Satzung vom 6. Juli 2005 zur Änderung der Satzung des Landkreises Ohrekreis für den “Eigenbetrieb Ohrekreis-Klinikum” vom 15. Dezember 1999 beschlossen :

 

 

§ 1

 

Die Satzung des Landkreises Ohrekreis für den “Eigenbetrieb Ohrekreis-Klinikum” vom
15. Dezember 1999, zuletzt geändert durch die Vierte Satzung vom 6. Juli 2005 zur Änderung der Satzung des Landkreises Ohrekreis für den “Eigenbetrieb Ohrekreis-Klinikum” vom 15. Dezember 1999, wird aufgehoben.

 

 

§ 2

 

Diese Satzung tritt nach ihrer Bekanntmachung mit Wirkung zum 15. März 2007 in Kraft.

 


 

 

Landkreis Ohrekreis

- Der Landrat -

 

Haldensleben, 8. März 2007

 

 

 

Webel

Landrat

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Entwurf; Stand : 16.02.2007; Bre/Bre)

 

 

Anlage 2.

 

Satzung des Landkreises Ohrekreis für den Eigenbetrieb Ohrekreis-Klinikum

vom 15. Dezember 1999 in der Fassung der Vierten Satzung vom 6. Juli 2005

zur Änderung der Satzung des Landkreises Ohrekreis für den

Eigenbetrieb Ohrekreis-Klinikum vom 15. Dezember 1999

- Lesefassung -

 

 


§ 1

Name des Eigenbetriebes,

Höhe des Stammkapitals

 

(1)     Der Landkreis Ohrekreis als Träger der Kreiskrankenhäuser in Haldensleben und Wolmirstedt führt mit Wirkung vom 1. Januar 2000 die Krankenhäuser als Einrichtung ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Eigenbetrieb) nach Maßgabe der für Eigenbetriebe geltenden gesetzlichen Bestimmungen und dieser Satzung.

 

(2)      Der Eigenbetrieb führt den Namen “Eigenbetrieb Ohrekreis-Klinikum”.

 

(3)      Für den Eigenbetrieb wird ein Stammkapital nicht festgesetzt.

 

§ 2

Aufgabe des Eigenbetriebes

 

Aufgabe des Eigenbetriebes ist die medizinische Versorgung der Bevölkerung und die Vornahme aller hiermit im Zusammenhang stehenden Geschäfte nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen.

 

§ 3

Gemeinnützigkeit

 

(1)      Der Eigenbetrieb verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung (AO). Zweck des Eigenbetriebes ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens (§ 52 Abs.2 Nr.2 AO). Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch den Betrieb von Krankenhäusern im Sinne des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, das in den Anwendungsbereich der Bundespflegeverordnung fällt (§ 67 Abs.1 AO).

 

(2)      Der Eigenbetrieb ist selbstlos tätig. Er ver-folgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Eigenbetriebes dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

 

(3)      Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Eigenbetriebes fremd, sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4

Zusammensetzung und Zuständigkeit der

Betriebsleitung

 

(1)      Zur Leitung des Eigenbetriebes bestellt der Kreistag auf Vorschlag des Krankenhaus-ausschusses im Einvernehmen mit dem Landrat eine Betriebsleitung für die Dauer von bis zu fünf Jahren auf Widerruf. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Der Kreistag kann die Mitglieder der Betriebsleitung auf Vorschlag des Krankenhausausschusses im Einvernehmen mit dem Landrat aus wichtigem Grund abberufen.

 

(2)      Die Betriebsleitung leitet den Eigenbetrieb selbständig nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und nach dieser Satzung. Sie ist im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebes verantwortlich.

 

(3)      Die Betriebsleitung entscheidet über

 

1. die Aufbau- und Ablauforganisation des      Ohrekreis-Klinikums und überwacht sie,

 

2. die Einstellung und Entlassung der beim Eigenbetrieb beschäftigten Angestellten und Arbeiter und übt die personalrechtlichen Befugnisse über diese Bediensteten aus, soweit nicht der Krankenhausausschuss zuständig ist,

 

3. Stundung und Niederschlagung von Forderungen,

 

4. den Erlass von Forderungen bis zu einem Gegenstandswert von 5.000,00 EUR im Einzelfall,

 

5. in Rechtsstreitigkeiten von unwesentlicher Bedeutung bis zu einem Gegenstandswert von 12.500,00 EUR im Einzelfall.

 

(4)      Die Betriebsleitung entscheidet über die Geschäfte der laufenden Betriebsführung. Hierzu gehören regelmäßig wiederkehrende Geschäfte, die keine wesentliche Bedeutung haben, oder die einen Gegenstandswert im Einzelfall von 110.000,00 EUR nicht übersteigen.

 

(5)      Die Betriebsleitung vertritt den Landkreis in den Angelegenheiten des Eigenbetriebes. Sie kann Bedienstete in bestimmtem Umfang mit ihrer Vertretung beauftragen; in einzelnen Angelegenheiten kann sie rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilen. Sie regelt die sonstige Geschäftsverteilung und den innerbetrieblichen Personaleinsatz.

 

(6)      Die Betriebsleitung bereitet die Beschlüsse des Krankenhausausschusses vor. Sie vollzieht die Beschlüsse des Kreistages und des Krankenausschusses. Sie unterrichtet den Krankenhausausschuss, in Eilfällen das vorsitzende Mitglied des Krankenhausausschusses, rechtzeitig über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes.

 

§ 5

Zusammensetzung und Zuständigkeiten des Krankenhausausschusses

 

(1)      Der Kreistag bildet den Krankenhausausschuss als Betriebsausschuss für den Eigenbe-trieb.

 

(2)      Der Krankenhausausschuss besteht aus dem Landrat oder einem von ihm bestimmten Vertreter als stimmberechtigten Vorsitzenden, elf Mandatsträgern und drei Vertretern der Beschäftigten des Eigenbetriebes.

 

(3)      Im Verhinderungsfall können die Mandatsträger durch Mitglieder derselben Fraktion vertreten werden. Ist ein Vertreter der Beschäftigten des Eigenbetriebes verhindert, so wird er durch seinen hierfür gewählten Stellvertreter vertreten.

 

(4)      Der Krankenhausausschuss entscheidet über

 

1. den Abschluss von Verträgen, ausgenommen einfache Geschäfte der laufenden Betriebsführung,

 

2. die Verfügung über Vermögen des Eigenbetriebes gemäß § 33 Abs.3 Nr.7 der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt bis zu einer Wertgrenze im Einzelfall von 110.000,00 EUR,

 

3. den Vorschlag des Wirtschaftsprüfers nach § 131 Abs.2 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt,

 

4.      die Direktoriumsordnung,

 

5. die Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Leistungen im Rahmen des Vermögensplanes, wenn der Gegenstandswert im Einzelfall 110.000,00 EUR übersteigt,

 

6. die Einstellung und Entlassung von Angestellten der Vergütungsgruppen I BAT (O) und Kr. X BAT (O) und höher,

 

7. den Erlass von Forderungen, wenn der Gegenstandswert im Einzelfall 5.000,00 EUR übersteigt,

 

8. in Rechtsstreitigkeiten, wenn der Ge-genstandswert im Einzelfall 12.500,00 EUR übersteigt.

 

(5)      Der Betriebsausschuss bereitet alle Angelegenheiten des Eigenbetriebes vor, die der Entscheidung des Kreistages vorbehalten sind. Er überwacht die Betriebsführung des Eigenbetriebes durch die Betriebsleitung.

 

(6)      Die Betriebsleitung nimmt an den Sitzungen des Betriebsausschusses mit beratender Stimme teil. Se ist verpflichtet, auf Verlangen zu den Beratungsangelegenheiten Stellung zu nehmen und Auskünfte zu erteilen.

 

§ 6

Zuständigkeiten des Kreistages

 

Der Kreistag entscheidet über

 

1. den Wirtschaftsplan, bestehend aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht, der dem Haushaltsplan des Landkreises beizufügen ist,

 

2. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung der Betriebsleitung,

 

3. die Verwendung des Jahresgewinnes oder die Behandlung des Jahresverlustes,

 

4. sonstige nach §§ Abs.3 der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt oder anderen gesetzlichen Vorschriften dem Kreistag übertragenen Aufgaben.

 

§ 7

Sprachliche Gleichstellung

 

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten in weiblicher und männlicher Form.

 

 

 

 

 

 

 

 

(Stand : 07.07.2004; Bre/Bre)