Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Vorlage - 038/328/2006  

 
 
Betreff: Umsetzung des neuen Rettungsdienstgesetzes vom 21. März 2006
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:Herzig
Keyßner
Reulecke
Federführend:Amt für Brand-, Katastrophenschutz und Rettungswesen Beteiligt:Dezernat II
Bearbeiter/-in: Brummunt, Erdmute   
Beratungsfolge:
4. WP Kreisausschuss LK Ohrekreis Vorberatung
06.12.2006 
24. ordentliche Sitzung des Kreisausschusses    
4. WP Kreistag Ohrekreis Anhörung
13.12.2006 
13. ordentliche Sitzung des Kreistages Ohrekreis ungeändert beschlossen  (038/201/2006)
Anlagen:
Studie ILS

1

1.        Der Kreistag des Landkreises Ohrekreis beschließt im Einvernehmen mit dem Landkreis Bördekreis im zukünftigen Landkreis Börde ab dem 01.07.2007 eine Einsatzleitstelle in der Kreisstadt zu betreiben.

2.        Die Verwaltungen werden beauftragt, die dafür erforderlichen Maßnahmen umzusetzen.

3.        Die Verwaltungen werden weiterhin beauftragt, die notwendigen Kosten bei der Benutzungsentgeltverhandlung 2007 sowie die erforderlichen Mittel in der Haushaltsplanung 2007 zu berücksichtigen.

Sachdarstellung, Begründung:

Sachdarstellung, Begründung:

 

Die Regelungen des Rettungsdienstgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA) vom 21. März 2006

 

Ausgangssituation

 

Am 01. Januar 2007 gilt in Sachsen-Anhalt ein neues Rettungsdienstgesetz (Anlage 1). Im Vergleich zum bisherigen Gesetz gibt es einige grundsätzliche Veränderungen, die der Umsetzung bzw. auch der Auslegung bedürfen. Die Veränderungen sind in der Anlage 2 im Überblick dargestellt.

 

Die am 01.07.2007 in Kraft tretende Gebietsreform erfordert für die Umsetzung einzelner Regelungen des Gesetzes die Zusammenarbeit und Abstimmung mit dem Landkreis Bördekreis. Diesbezüglich hat es bereits Gespräche gegeben, konkrete Entscheidungen sind jedoch noch nicht getroffen worden.

Seitens des Landkreises Ohrekreis wird Abstimmungs- und Entscheidungsbedarf zur Entgelt-kalkulation 2007 sowie zur Satzungsregelung 2007 gemäß § 12 RettDG LSA, zum Betreiben einer gemeinsamen Leitstelle gemäß § 5 RettDG LSA, zum Einsatz des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst gemäß § 8 Abs. 4 , zu den Vorkehrungen beim Massenanfall von Verletzten oder Erkrankten gesehen. Hilfreich könnte ebenfalls die Abstimmung zu Verfahrens- und Auslegungsgrundsätzen im Sinne von einheitlichem Handeln sein.

 

Der Abstimmungs- und Entscheidungsbedarf im Einzelnen:

 

Die Entgeltkalkulation und die Satzungsregelung

 

Gemäß § 12 Abs. 1 RettDG LSA ermitteln die Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes (Landkreis) und die Leistungserbringer (im LK OK die KV LSA und das DRK, im LK BÖ die KV LSA, zwei DRK-Kreisverbände und die "KRA Ackermann GmbH") für ihren jeweiligen Bereich unter Berücksichtigung der entstandenen und der voraussehbaren Aufwendungen ihre betriebswirtschaftlichen Kosten des Rettungsdienstes. Welche Kosten geltend gemacht werden können, ist in der Rettungsdienstverordnung (RettDVO-LSA) vom 15.11.1994 in den §§ 4 und 5 i.V.m. § 12 Abs. 1 RettDG LSA geregelt (Anlage 3).

 

Auf der Grundlage dieser Kostenermittelung vereinbaren die Träger des boden-gebundenen Rettungsdienstes und die Leistungserbringer gemeinsam mit den Kostenträgern Benutzungsentgelte. Gegenstand der Vereinbarung kann ein ein- oder mehrjähriges Budget sein. Die Benutzungsentgelte bestimmt der Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes in der festgelegten Höhe durch Satzung gegenüber allen Nutzern dieses Rettungsdienstes. Grundlage der Vereinbarung für 2007 soll nach  Vorgabe der Kostenträger ein einjähriges Budget sein. Aufgrund der am 01.07.2007 in Kraft tretenden Gebietsreform gilt zu bedenken, dass z. B. die Kostenkalkulation zunächst noch getrennt in den Landkreisen erfolgt, auch die Satzungsbeschlüsse müssen getrennt vorgenommen werden.

 

Ab dem 01.07.2007 sind die Kostenträger gemäß der Regelung in § 5 Abs. 1 RettDG LSA nur noch bereit, die Kosten für eine Einsatzleitstelle im Landkreis Börde zu übernehmen. Insofern bedarf es der Abstimmung der Landkreise Ohrekreis und Bördekreis zu Ausstattung, Sitz und Organisation einer dieser Einsatzleitstelle und daraus ableitend, in welcher Höhe die Kosten dafür in die Entgelte des Rettungsdienstes einfließen. Weitere Ausführungen erfolgen dazu in den Erläuterungen zur Einsatzleitstelle. Auch für den Einsatz des Ärztlichen Leiters Rettungs-dienst sind Umfang der Aufgabenwahrnehmung und daraus resultierend die Höhe der Kosten zu berücksichtigen. Insgesamt können nicht berücksichtigte Kosten zu Defiziten führen. Hinsichtlich der Satzungsregelung ist weiter zu bedenken, ob die Ende 2006 zu beschließenden Satzungen fortgeltendes Recht im Landkreis Börde sein sollen oder einer neue Satzung beschlossen wird. Das Fortbestehen der Satzung kann zu unterschiedlichen Entgelthöhen in der Leistungserbringung im Rettungsdienstbereich (Landkreis Börde) führen. Für den Abschluss der Benutzungsentgeltvereinbarung  gemäß § 12 Abs. 2 RettDG LSA haben die Kostenträger Mustervereinbarungen vorgelegt. Der Landkreis Ohrekreis sieht zu einzelnen Regelungen grundsätzlichen Änderungsbedarf. Im Sinne einer einheitlichen Vorgehensweise erscheint die Abstimmung mit dem Landkreis Bördekreis sachgerecht. Der Abschluss der Entgeltvereinbarung für den Landkreis Ohrekreis mit den Kostenträgern ist für den 07.12.2006 vorgesehen, so dass der Kreistag am 20.12.2006 die Satzung beschließen könnte.

 

Das Betreiben einer gemeinsamen Einsatzleitstelle

 

§ 5 des RettDG LSA trifft die Regelungen für die Einsatzleitstellen. Im Abs. 1 wird bestimmt, dass pro Rettungsdienstbereich eine Einsatzleitstelle zu betreiben ist. Diese Leitstelle wird in der Regel vom Träger des Rettungsdienstes als Integrierte Leitstelle zur Wahrnehmung von Aufgaben des Rettungsdienstes, des abwehrenden Brandschutzes und des Katastrophen-schutzes betrieben. Auf Grund dieser Regelung werden die Kostenträger ab dem 01.07.2007 nur noch die Kosten für eine Einsatzleitstelle Bördekreis anteilig übernehmen. Im § 5 Abs. 1 ist auch geregelt, dass für mehrere Rettungsdienstbereiche eine gemeinsame Leitstelle betrieben werden darf. In Abs. 3 des § 5 werden die Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes auf-gefordert, verbindliche Vereinbarungen zum Betreiben gemeinsamer Leitstellen nach Abs. 1 Satz 2 (... Für mehrere Rettungsdienstbereiche darf eine gemeinsame Leitstelle betrieben werden...) bis zum 31. Dezember 2008 vorzulegen. Weiter heißt es, dass die Landesregierung ermächtigt wird, durch Verordnung nach Anhörung der kommunalen Spitzenverbände die Anzahl und die Standorte der Einsatzleitstellen zu regeln, in denen die Digitalfunktechnik für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS-Digital-funktechnik)  eingeführt wird.

Ob der zukünftige Landkreis Börde von der "Darf-Regelung Gebrauch” machen wird, kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht umfassend beurteilt werden. Neben den Kostengesichtspunkten wird auch die Gewährleistung der Aufgabenerfüllung insbesondere im Brand- und Katastrophenschutz zu bedenken sein. Nähere Ausführungen dazu siehe Anlage 4.

 

Dessen ungeachtet wird aber zu entscheiden sein, wie das Betreiben der Einsatzleitstelle ab dem 01.07.2007 im Landkreis Börde erfolgen soll. Gegenwärtig werden im Landkreis Ohrekreis und im Landkreis Bördekreis jeweils eine Leitstelle betrieben. Die Kostenträger werden ab dem 01.07.2007 nur noch die anteiligen Kosten in Höhe von 60 % für eine gemeinsame Leitstelle übernehmen. Deshalb sind Ausstattung, Organisation, Sitz und Investitionsbedarf dafür zu bestimmen. Eine Abstimmung mit dem Landkreis Bördekreis konnte bisher nicht erreicht werden.

Nach vorliegenden Informationen wird im Landkreis Bördekreis das Betreiben einer Einsatz-leitstelle im Landkreis Börde in Frage gestellt und das Betreiben einer gemeinsamen Einsatzleitstelle mit der Landeshauptstadt Magdeburg (nach 2008) favorisiert.

Mitarbeiter des zuständigen Fachamtes im Landkreis Ohrekreis haben eine umfassende Analyse der Leitstellenproblematik durchgeführt und eine Studie zur Einrichtung einer Integrierten Leitstelle im Landkreis Börde (Anlage 4) erarbeitet. Aufbauend auf den Rechts-grundlagen sind die Aufgaben dieser Integrierten Einsatzleitstelle im Versorgungsbereich beider Landkreise dargestellt. In die Betrachtung einbezogen wurde auch die gegenwärtige Kosten-struktur im Personal- und Sachkostenbereich.

Auf dieser Grundlage wurden dann die Kosten für das Betreiben einer Einsatzleitstelle im Landkreis Börde hochgerechnet. Nach den vorläufigen Schätzwerten könnten dadurch ca. 305.200 € im Vergleich zu den bisherigen Gesamt-betriebskosten von 1.052.600 € jährlich eingespart werden. Allerdings setzt die Realisierung dieser Maßnahme Erweiterungs-investitionen für Einsatzleitrechnertechnik und Umbaumaßnahmen voraus.

Bei den dafür vorliegenden Schätzkosten wurde davon ausgegangen, dass sich die zukünftige Einsatzleitstelle "Börde" am Kreissitz und damit am Sitz des Haupt-verwaltungsbeamten als  Hauptverantwortlichen für den Brand- und Katastrophenschutz befindet.

Die Kosten für die notwendigen Erweiterungs- und Umbaumaßnahmen in Kronesruhe werden auf ca. 450.000 € geschätzt. Seitens der Kostenträger des Rettungsdienstes wurde bereits grundsätzlich die Bereitschaft erklärt, 60 % davon zu finanzieren. Seitens des Landkreises Börde müssten ca. 200.000 € aus Eigenmitteln finanziert werden. Aufgrund der errechneten Einsparungen im Personal- und Sachkostenbereich ist dieser Aufwand schon aus Kosten-gesichtspunkten zu rechtfertigen. (Weitere Ausführungen in der Analyse.) Falls es eine weitere gesetzliche Regelung zur Festlegung von Standorten der Einsatzleitstellen geben sollte, so ist diese frühestens  in drei Jahren zu erwarten.

Für die Herstellung der Funktionsfähigkeit einer Einsatzleitstelle im Landkreis Börde sind vorbereitende Maßnahmen notwendig, bei denen u.a. die Fristen für Ausschreibungen und Ausführungsarbeiten zu berücksichtigen sind. Jeder Monat, in dem die Maßnahme später realisiert wird, kostet dem Landkreis ca. 36.000 €. Diese Überlegungen sind bei der Entscheidung des Kreistages zu berücksichtigen.

Problematisch würde für die Realisierung der notwendigen Maßnahmen sein, wenn nur einer der Kreistage die erforderliche Beschlussfassung vornimmt.

 

 

Ärztlicher Leiter im Rettungsdienst

 

In § 8 Abs. 4 RettDG LSA ist geregelt, dass ab dem 01.07.2007 ein Arzt als Ärztlicher Leiter im Rettungsdienst (ÄL RD) bestellt werden soll. Er soll den Träger des Rettungsdienstes unterstützen und beraten, insbesondere die Tätigkeit der Einsatzleitstelle für den Rettungsdienst  und die Qualifikation des Rettungsdienstpersonals überwachen sowie bei der Erstellung des Rettungsdienstbereichsplanes mitwirken.

Weiter ist bestimmt, dass dem ÄL RD auch die Funktion des Leitenden Notarztes übertragen werden soll. Abzustimmen ist die Organisation, der Inhalt und der Umfang der Aufgabenwahr-nehmung, einschl. der Stellenbesetzung, da auch diese Kosten entgeltfähig sind.

 

 

 

Vorkehrungen für den Massenanfall von Verletzten oder Erkrankten

 

Der § 2 Abs. 4 RettDG LSA verpflichtet die Träger des Rettungsdienstes Vorkehrungen für den Massenanfall von Verletzten oder Erkrankten zu treffen. Da die dafür erforderlichen Maßnahmen Benutzerentgelt relevant sein können, empfiehlt sich auch hier eine Abstimmung mit dem Landkreis Bördekreis hinsichtlich Art und Umfang der Maßnahme vorzunehmen. Für einen möglicherweise vorzuhaltenden Rufbereitschaftsdienst der Leitenden Notärzte ist auch die KV LSA einzubeziehen.

 

In Vorbereitung der Kreisgebietsreform empfiehlt es sich ebenfalls, die Planung für den Rettungsdienstbereichsplan des Landkreises Börde vorzunehmen. Der Rettungsdienst-bereichsplan enthält die Grundzüge für die Struktur des bodengebundenen Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich. In der Planung sind die Hilfsfristen sowie die Erfordernisse eines effektiven und wirtschaftlichen Rettungsdienstes zu berücksichtigen.

Laut RettDG LSA sind im Rettungsdienstbereichsplan insbesondere die Versorgungsziele (einschl. der Standorte, Einsatzbereiche und Bereitschaftszeiten der Fahrzeuge in der Notfallrettung sowie deren kartographischen Darstellung mittels Isochronen für die Hilfsfristen), bereichsübergreifende Einsatzgebiete in der Not-fallrettung aufgrund von Zweckvereinbarungen,  das System der Beteiligung der Notärzte und Notärztinnen im Einvernehmen mit der Kassenärztlichen Vereinigung, die Standorte und Anzahl der Fahrzeuge im qualifizierten Krankentransport und die Planung für Vorkehrungen beim Massenanfall von Verletzten oder Erkrankten festzulegen.

 

Weiteres Verfahren

 

Dezember 2006

Beschlussfassung der Kreistage der Landkreise Bördekreis und Ohrekreis zu vorbereitenden Maßnahmen zum Betreiben einer Einsatzleitstelle im Landkreis Börde am Standort der Kreisstadt

 

Dezember 2006

Berücksichtigung der notwendigen Kosten für das Betreiben einer Einsatzleitstelle in den Benutzungsentgelten

 

Januar - Juni 2007

Durchführung von vorbereitenden Maßnahmen zur Sicherstellung der Arbeitsfähigkeit der Einsatzleitstelle Börde zum 01.07.2007

 

Bereitstellung der erforderlichen Mittel im Haushalt der Landkreise

 

 

Anlagen

 

Anlage 1  - RettDG LSA vom 21. März 2006

Anlage 2  - Übersicht über die grundsätzlichen Neuregelungen

Anlage 3  - Auszug RettDG LSA vom 15.11.1994

Anlage 4  - Analyse zum Betreiben einer Einsatzleitstelle im LK Börde

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage 2

 

Die grundsätzlichen Neuregelungen im Überblick

 

Ø      Die Beförderung von Patienten und Patientinnen innerhalb des Geländes eines Krankenhauses, zwischen verschiedenen Standorten eines Krankenhauses sowie im qualifizierten Krankentransport an ein anderes Krankenhaus innerhalb desselben oder des benachbarten Rettungsdienstbereiches unterliegt nicht mehr dem Rettungsdienstgesetz

(vorher Leistung des Rettungsdienstes)

 

Ø      Wasser- und Bergrettung liegen in der Zuständigkeit der Gemeinden

(vorher Leistung des Rettungsdienstes)

 

Ø      Die Sicherstellung der notärztlichen Versorgung obliegt nunmehr der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt (KV LSA)

(vorher Landkreis)

 

Ø      Die Einsatzleitstelle soll auch die Vermittlung des vertragsärztlichen Notfalldienstes übernehmen.

(neu)

 

Ø      Für mehrere Rettungsdienstbereiche darf eine gemeinsame Leitstelle betrieben werden.

(neu)

 

Ø      Ab 01.07.2007 soll ein Ärztlicher Leiter Rettungsdienst bestellt werden.

(neu)

 

Ø      Die Genehmigungserteilung für die Leistungserbringung im Rettungsdienst erfolgt zukünftig nach den Grundsätzen eines Vergabeverfahrens.

(vorher auf Antrag)

 

Ø      Die Genehmigungsdauer wird auf höchstens sechs Jahre festgelegt.

(vorher vier Jahre, mehrmalige Genehmigung zulässig)

 

Ø      Für Rettungsdienstleistungen werden Entgelte erhoben.

(vorher Gebühren)

 

Ø      Für die Entgeltkalkulation ermitteln die Beteiligten des Rettungsdienstes (Landkreis, KV LSA und Leistungsträger) ihre betriebswirtschaftlichen Kosten und vereinbaren gemeinsam mit den Kostenträgern die Benutzungsentgelte.

(vorher nur Landkreis, Anwendung KAG )

 

Ø      Die vereinbarten Benutzungsentgelte beschließt der Landkreis in der festgelegten Höhe durch Satzung gegenüber allen Nutzern des Rettungsdienstes.

(vorher Gebühren, Kreistag hatte auch Einfluss auf Festsetzung der  Höhe der Gebühren)

 

Finanzielle Auswirkungen bei Investitionen

Finanzielle Auswirkungen bei Investitionen    

Gesamtkosten der Maßnahme      Jährliche Folgekosten  Mittel bereits geplant    Haushaltsstelle/-n      

                                                                       

 

 

Anlagen:

Anlagen:

 

Studie

Integrierte Leitstelle Börde

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Studie ILS (1273 KB)