Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Vorlage - 0602/30/2023  

 
 
Betreff: Entscheidung des Kreistages über die Einlegung eines Berufungszulassungsantrages gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg im Verfahren der Gemeinde Niedere Börde über die Kreisumlage 2021
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:Lasner, Kai Justitiar
Schulz, Marten amt. Amtsleiter Recht
Bäker, Ines Amtsleiterin Finanzen
Federführend:Rechtsamt Bearbeiter/-in: Lasner, Kai
Beratungsfolge:
Kreistag Landkreis Börde Entscheidung
11.10.2023 
außerplanmäßige Sitzung des Kreistages des Landkreises Börde ungeändert beschlossen  (0602/30/2023)
Anlagen:
Anlage 1 - 20230926 Urteil_NB_KU_2021
Anlage 2 - 20231005 Info_BG_Urt_KU_2021

Verfahrensbeteiligte:

 

 

nicht erforderlich

erforderlich

zugestimmt

nicht zugestimmt

zuständiger Justitiar

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Landrat wird beauftragt, hinsichtlich des Urteils des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 20.09.2023 Az. 9 A 377/21 MD über die Kreisumlageerhebung 2021 bei der Gemeinde Niedere Börde einen Antrag auf Zulassung der Berufung zu stellen, wobei für das Berufungsverfahren Kosten in Höhe von voraussichtlich 82.433 Euro anfallen.

 


Sachdarstellung, Begründung:

 

Das Beschreiten der Berufungsinstanz in Angelegenheiten der Kreisumlageerhebung stellt sowohl dem Streitgegenstand als auch dem Kostenrisiko nach eine Rechtsstreitigkeit von erheblicher Bedeutung dar, die gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 19 KVG LSA in die Entscheidungszuständigkeit des Kreistages fällt.

 

Eine Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren kommt nicht in Betracht, da es sich nicht um einen Gegenstand einfacher Art i. S. d. § 54 S. 2 KVG LSA handelt.

 

Mit Urteil vom 20.09.2023 hat das Verwaltungsgericht Magdeburg den Kreisumlagebescheid des Landkreise Börde vom 13.04.2020 über die Erhebung der Kreisumlage 2021 bei der Gemeinde Niedere Börder rechtswidrig erklärt und aufgehoben (Anlage 1).

 

Das Gericht begründet sein Urteil u. a. damit, dass der Landkreis ungeeignete Finanzdaten erhoben habe. Die erhobenen Finanzdaten seien teilweise mangels inhaltlicher Aussagekraft für eine Abwägung nicht geeignet. Im Hinblick darauf, dass eine größere Anzahl von Gemeinden voraussichtlich keinen Haushaltsausgleich im maßgeblichen Haushaltsjahr erreichen werde, während dies dem Landkreis gelinge, verstoße gegen den Gleichrang der Finanzinteressen. Der Landkreis hätte insofern weitere Finanzdaten erheben müssen, um den eigenen Haushaltsausgleich zu rechtfertigen. Für eine gerichtliche Beurteilung der Abwägung seien die Stellungnahmen der Kommunen zur Anhörung, die Protokolle der mündlichen Anhörung sowie das Protokoll der Bürgermeisterrunde untauglich, da diese nicht aufbereitet worden seien. Schließlich hätte dargestellt werden müssen, welche der 17 Gemeinden bei Berücksichtigung des allgemeinen Finanzmittelbestandes voraussichtlich einen ausgeglichenen Haushalt werden aufstellen können.

 

Das Urteil begegnet rechtlichen Bedenken.

 

Bei der Aussage, der Landkreis hätte die falschen Haushaltsdaten erhoben, setzt sich das Gericht in Widerspruch zu seiner eigenen Rechtsprechung zum Kreisumlageverfahren 2020. In Bezug auf das Kreisumlageverfahren 2017 hat darüber hinaus das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt die Datenerhebung des Landkreises Börde für ordnungsgemäß erachtet. Das Gericht bleibt eine Aussage darüber schuldig, welche Finanzdaten hätten erhoben werden müssen.

 

Die Stellungnahmen der Kommunen und die Ergebnisse der Anhörungen waren in Anlage 2.1 zur Beschlussvorlage zur Haushaltssatzung 2021 zusammengefasst. Schließlich kommt es bei einer Querschnittsbetrachtung der Gemeinden nicht darauf an, welche der Gemeinden einen weiteren Haushaltsausgleich schaffen.

 

Im erstinstanzlichen Verfahren sind bisher Kosten in Höhe von 66.736 Euro entstanden. Im Fall der Zulassung der Berufung und deren Zurückweisung entstehen für den Landkreis weitere Kosten i. H. v. 82.433 Euro.

 

Einzelheiten sind in Anlage 2 dargestellt.

 

Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht in seinem Urteil von der eigenen und höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht und deswegen eine Korrektur des Urteils durch das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt notwendig ist.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja

Nein

he der gesamten finanziellen Auswirkungen:

82.433 Euro

Produkt:

61111

Planmäßig: Die erforderlichen Mittel sind im Produkt eingeplant.

Überplanmäßig: Die erforderlichen Mittel sind teilweise im Produkt eingeplant, eine Deckung erfolgt durch:

Außerplanmäßig: Die erforderlichen Mittel sind nicht eingeplant.

Erläuterungen:

-

 

Personelle Auswirkungen:

 

Ja

Nein

Erläuterungen:

-

 


Anlagen:

 

Anlage 1 - Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 20.09.2023 (9 A 377/21 MD)

Anlage 2 - Vermerk vom 29.09.2023

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage 1 - 20230926 Urteil_NB_KU_2021 (1197 KB)    
Anlage 2 2 Anlage 2 - 20231005 Info_BG_Urt_KU_2021 (4257 KB)