Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Vorlage - DI/016/2004  

 
 
Betreff: Wahl des Vertreters der Gruppe der dem Kreistag angehörenden "weiteren Mitglieder" des Verwaltungsrates der Ohrekreis-Sparkasse
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:Bredthauer
Federführend:Dezernat I Bearbeiter/-in: Kaufhold, Ingetraut
Beratungsfolge:
4. WP Kreistag Ohrekreis Entscheidung
06.10.2004 
2. ordentliche Sitzung des Kreistages Ohrekreis ungeändert beschlossen  (0DI/057/2004)

Der Kreistag wählt gemäß den §§ 9 Abs

 

Der Kreistag wählt gemäß den §§ 9 Abs.2 Nr.2, 11 Abs.1 Satz 5 des Sparkassengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (SpkG-LSA) in Verbindung mit § 4 Abs.1 b) der Satzung der Kreissparkasse des Landkreises Ohrekreis (Ohrekreis-Sparkasse) und den §§ 35 Abs.1 und 43 der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt (LKO LSA) sowie dem Beschluss des Kreistages zu Vorlage Nr. DI/015/2004 vom 07.07.2004 auf Vorschlag der Fraktion der CDU

 

            Frau Elisabeth Engelbrecht

 

als Vertreter der Gruppe der dem Kreistag angehörenden “weiteren Mitglieder“ des Verwaltungsrates der Ohrekreis-Sparkasse.

 

 

Sachdarstellung, Begründung:

Sachdarstellung, Begründung:

 

Nach § 11 Abs.1 Sätze 1 bis 4 SpkG-LSA sowie § 4 Abs.2 Nr. 2 der Satzung der Kreis-sparkasse des Landkreises Ohrekreis (Ohrekreis-Sparkasse) wählt der Kreistag neun weitere Mitglieder, die neben dem Landrat als Vorsitzenden und den Beschäftigtenvertretern den Verwaltungsrat der Ohrekreis-Sparkasse bilden.

 

Von den neun weiteren Mitgliedern gehören sechs Mitglieder dem Kreistag an sie bilden die Gruppe der dem Kreistag angehörenden weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates.

 

Weitere drei Mitglieder (übrige weitere Mitglieder) dürfen nicht dem Kreistag angehören sie bilden die Gruppe der nicht dem Kreistag angehörenden übrigen weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates.

 

Für die Gruppe der dem Kreistag angehörenden weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates und für die Gruppe der nicht dem Kreistag angehörenden übrigen weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates werden durch den Kreistag nach der für ihn geltenden Wahlordnung (Hare-Niemeyer-Verfahren; § 35 Abs.1 LKO LSA) jeweils ein oder unter Festlegung ihrer Reihenfolge zwei Stellvertreter in für jede Gruppe getrennten Wahlverfahren gewählt (§ 11 Abs.1 Satz 5 SpkG-LSA).

 

Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 08.10.1994, bestätigt durch Beschluss des Kreistages vom 12.07.1999 (Beschluss-Nr. 0014/99/KT) die Zahl der zu wählenden Stellvertreter mit je-weils eins bestimmt.

 

Das Besetzungsrecht steht der Fraktion der CDU zu.

 

Der Vertreter wird gewählt. Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen; es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied des Kreistages widerspricht. Gewählt ist die Person, für die die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gestimmt hat. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem die Person gewählt ist, für die die meisten Stimmen abgegeben worden sind (§ 43 Abs.1 und 3 LKO LSA).