Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
Der Kreistag wählt
gemäß den §§ 9 Abs.2 Nr.2, 11 Abs.1 Satz 5 des
Sparkassengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (SpkG-LSA) in Verbindung mit § 4 Abs.1 b) der “Satzung der
Kreissparkasse des Landkreises Ohrekreis (Ohrekreis-Sparkasse)“ und den §§ 35 Abs.1 und 43 der Landkreisordnung
für das Land
Sachsen-Anhalt (LKO LSA) sowie dem Beschluss des Kreistages zu Vorlage Nr.
DI/015/2004 vom 07.07.2004 auf Vorschlag der Fraktion der CDU Frau
Elisabeth Engelbrecht als Vertreter der Gruppe der dem Kreistag angehörenden “weiteren Mitglieder“ des Verwaltungsrates der Ohrekreis-Sparkasse. Sachdarstellung, Begründung: Nach § 11 Abs.1 Sätze 1 bis 4 SpkG-LSA sowie § 4 Abs.2 Nr. 2 der “Satzung der
Kreis-sparkasse des Landkreises Ohrekreis (Ohrekreis-Sparkasse)“ wählt der Kreistag neun “weitere
Mitglieder“,
die neben dem Landrat als Vorsitzenden und den Beschäftigtenvertretern den Verwaltungsrat
der Ohrekreis-Sparkasse bilden. Von den neun “weiteren Mitgliedern“ gehören sechs Mitglieder dem Kreistag an – sie bilden
die “Gruppe
der dem Kreistag angehörenden
weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates“. Weitere drei Mitglieder (“übrige
weitere Mitglieder“) dürfen nicht
dem Kreistag angehören – sie bilden
die “Gruppe
der nicht dem Kreistag angehörenden übrigen weiteren Mitglieder des
Verwaltungsrates“. Für die “Gruppe der
dem Kreistag angehörenden
weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates“ und für
die “Gruppe
der nicht dem Kreistag angehörenden übrigen weiteren Mitglieder des
Verwaltungsrates“ werden durch den Kreistag nach der für ihn geltenden Wahlordnung
(Hare-Niemeyer-Verfahren; § 35 Abs.1 LKO
LSA) jeweils ein oder unter Festlegung ihrer Reihenfolge zwei Stellvertreter in
für jede Gruppe
getrennten Wahlverfahren gewählt (§ 11 Abs.1 Satz 5 SpkG-LSA). Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 08.10.1994, bestätigt durch Beschluss des Kreistages
vom 12.07.1999 (Beschluss-Nr. 0014/99/KT) die Zahl der zu wählenden Stellvertreter mit je-weils “eins“ bestimmt. Das
Besetzungsrecht steht der Fraktion der CDU zu. Der Vertreter wird gewählt.
Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen; es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied des
Kreistages widerspricht. Gewählt ist die
Person, für die die
Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gestimmt hat. Wird diese
Mehrheit nicht erreicht, findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem die Person
gewählt ist, für die die meisten Stimmen abgegeben
worden sind (§ 43 Abs.1 und
3 LKO LSA). |
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