Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Vorlage - 0DI/314/2006  

 
 
Betreff: Änderung der Regelung über die Beteiligung des Landkreises an den Verwaltungskosten der ARGE Job-Center Ohrekreis
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:Bredthauer
Federführend:Dezernat I Bearbeiter/-in: Bredthauer, Dietrich
Beratungsfolge:
4. WP Kreisausschuss LK Ohrekreis Vorberatung
04.10.2006 
22. ordentliche Sitzung des Kreisausschusses ungeändert beschlossen   
4. WP Kreistag Ohrekreis Entscheidung
11.10.2006 
12. ordentliche Sitzung des Kreistages Ohrekreis ungeändert beschlossen  (0DI/204/2006)

1

 

1.    Der Landkreis Ohrekreis schließt mit der Agentur für Arbeit Magdeburg die als Anlage 3. im Entwurf (Stand : 12.08.2006) beigefügte ‚Ergänzende Vereinbarung Nr. IV a gemäß § 20 Abs. 5 des Öffentlich-rechtlichen Vertrages über die Bildung und Ausgestaltung der Arbeitsgemeinschaft “Job-Center der Arbeitsgemeinschaft Ohrekreis” gemäß § 44 b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) vom 6. Dezember 2004”‘ vom 30.05.2005.

 

2.    Der Landrat ist berechtigt, Änderungen des Vereinbarungsentwurfs gemäß Ziffer 1. vorzunehmen, soweit die Änderungen geringfügig sind, die wesentlichen Regelungsinhalte nicht betreffen und für das Zustandekommen der Vereinbarung erforderlich sind.

 

 

Sachdarstellung, Begründung:

Sachdarstellung, Begründung:

 

- I. -

 

1.    Der Landkreis Ohrekreis und die Agentur für Arbeit Magdeburg haben am 06.12.2004 den Öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Bildung und Ausgestaltung der Arbeitsgemeinschaft “Job-Center der Arbeitsgemeinschaft Ohrekreis” gemäß § 44 b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) geschlossen.

 

            Der Vertrag sieht u.a. vor,

=     dass die Parteien eine Arbeitsgemeinschaft zur gemeinschaftlichen Wahrnehmung

(“gemeinschaftliche/integrierte Sachbearbeitung aus einer Hand”) von Aufgaben, die ihnen nach den Vorschriften des SGB II obliegen (Agentur : Gewährung von ALG II- und sonstige Leistungen, Landkreis : Gewährung von “Kosten der Unterkunft” und sonstige Leistungen),

=          dass der Landkreis von den Verwaltungsaufwendungen, die für die “gemeinschaftliche/integrierte Sachbearbeitung aus einer Hand” entstehen, einen Anteil trägt, der dem Umfang der in seiner Zuständigkeit stehenden Aufgaben entspricht.

 

Der Vertrag sieht weiter vor, dass Einzelheiten, die die Vertragsdurchführung betreffen, gesondert in “Ergänzenden Vereinbarungen” geregelt werden.

 

 

2.    Agentur und Landkreis sind bei Abschluss des Vertrages aufgrund der seinerzeit verfügbaren Daten davon ausgegangen, dass mit der Zur-Verfügung-Stellung von 10 Bediensteten im Wege der Abordnung dem Anteil der kreislichen Aufgaben an dem Gesamtumfang der durch die ARGE wahrzunehmenden Aufgaben entsprochen wird. Die für 10 Bedienstete entstehenden Personalkosten werden durch den Landkreis getragen.

 

       Darüber hinaus hat der Landkreis der ARGE weitere 27 Bedienstete im Wege der Abordnung zur Erfüllung von Aufgaben der Agentur zur Verfügung gestellt; die hierfür dem Landkreis entstehenden Personalkosten werden durch die Agentur erstattet.

 

 

3.    Auf der Grundlage des “Öffentlich-rechtlichen Vertrages” haben die Parteien am 30.05.2005 die als Anlage 1. beigefügte “Ergänzende Vereinbarung Nr.IV ...” geschlossen. Die “Ergänzende Vereinbarung Nr.IV” sieht vor, dass der Landkreis sich an den Miet- und Mietnebenkosten (§ 1), an den Einrichtungs-, Ausstattungs- und Materialkosten (§ 2) und an den Kosten für die Nutzung von IT-Systemen (§ 3) im Verhältnis der Anzahl der für die Erfüllung seiner Aufgaben zur Verfügung gestellten (10) Bediensteten zur Gesamtanzahl der Bediensteten der ARGE beteiligt.

 

       § 4 der “Ergänzenden Vereinbarung Nr.IV” bestimmt u.a.,

=     dass die in den §§ 1 bis 3 genannten Sachkosten in der entstandenen und nachgewiesenen Höhe verteilt werden (sog. “Spitzabrechnung”),

=     dass der Landkreis bis zur Feststellung und zum Nachweis der Sachkosten vorerst unter dem Vorbehalt der Verrechnung eine monatliche Sachkostenpauschale i.H.v. 9.070,00 € (10 x 907,00 €), später 9.037,70 € (10 x 903,77 €), leistet,

=     dass das Kostenerstattungsverfahren nach Spitzabrechnung gesondert geregelt wird.

 

 

4.    Ab März 2006 hat der Landkreis mehrfach um die Vorlage der Abrechnungsunterlagen zur Bestimmung seines Sachkostenanteils gebeten. Die Agentur hat hierzu mitgeteilt, dass eine Spitzabrechnung der Verwaltungsaufwendungen teilweise nicht, im Übrigen nur mit erheblichem Aufwand möglich sei.

 

       Diese Aussage ist insofern plausibel, als im Hinblick auf die “integrierte Sachbearbeitung aus einer Hand” (Aufgaben des Bundes und des Landkreises werden durch Bedienstete der Agentur und Bedienstete Landkreises unabhängig von der abordnenden Behörde wahrgenommen) eine Reihe von Kostenabrechnungen, insbesondere Kosten der Materialbeschaffung, der IT-Nutzung und sonstiger Dienstleistungen, durch die Bundesagentur für Arbeit zentral, ohne Aufschlüsselung von Kostenanteilen auf die einzelnen Agenturen oder ARGE’n, erfolgt ist.

 

       Nach einer im Juni 2006 von der Agentur für Arbeit vorgelegten – nicht in allen Positionen prüfbaren – Berechnung ergibt sich ein durchschnittlicher Kostensatz je Mitarbeiter je Monat von 1.033,28 €, der den Sachkostenpauschalsatz von 907,00 € bzw. 903,77 €, durchschnittlich 905,39 €, um 127,89 €, entsprechend ca. 14 %, übersteigt.

 

       Hierzu hat der Landkreis auf der Grundlage eines Vergleichs mit eigenen Verwaltungsaufwendungen, eine – ebensowenig nachweisbare – Alternativberechnung mit geringeren Sachkostenanteilen angestellt; im Ergebnis erscheint hiernach jedenfalls die Pauschale von 907,00 € bzw. 903,77 € je Mitarbeiter und Monat gerechtfertigt, so dass der vergleichsweise auf eine Spitzabrechnung und eine ggf. sich ergebende Erstattungsforderung vertretbar ist.

 

 

- II. -

 

1.    Nachträgliche stichprobenartige Ermittlungen der Bundesagentur für Arbeit in den – als repräsentativ angesehenen – Landkreisen Celle, Lüchow-Dannenberg und Uelzen haben ergeben, dass der Umfang der kommunalen Aufgaben, damit auch der hierfür entstehende Aufwand, wesentlich zugenommen hat. Detaillierte Untersuchungen und Nachweise für sämtliche Landkreise bzw. ARGE’n liegen nicht vor.

 

 

2.    Aufgrund der stichpunktartigen Ermittlungen hat sich der Bund Anfang Januar 2006 bereit erklärt, pauschal 87,4 % der gesamten Verwaltungsaufwendungen zu tragen, wenn der restliche Aufwand i.H.v. 12,4 % durch die kommunalen Träger übernommen werde.           Für den Fall, dass der kommunale Träger nicht bereit sei, der Pauschalregelung zuzustimmen, finde eine Abrechnung auf Basis einer qualifizierten Überprüfung des jeweiligen Aufgabenvolumens durch pauschalisierte Spitzabrechnung statt.

 

       Ermittlungen der Kreisverwaltung haben bestätigt, dass im Hinblick auf die integrierte Sachbearbeitung eine exakte Trennung der Verwaltungsaufgaben und -aufwendungen nicht durchgängig möglich ist. Bei überschlägiger Betrachtung unter Verwendung vergleichbarer Daten von Nachbarlandkreisen und -ARGE’n ist anzunehmen, dass der entsprechend dem Aufgabenanteil des Landkreises zu tragende Finanzanteil 15 % des Gesamtumfangs erreichen und übersteigen könnte.

 

 

3.    Die Agentur und die Kreisverwaltung haben sich vergleichsweise auf einen kommunalen Finanzanteil (KFA) von 11,9 % geeinigt. Die Einigung steht unter dem Vorbehalt der zustimmenden Beschlussfassung durch den Kreistag.

 

 

Hiervon ausgehend hat die Trägerversammlung die als Anlage 2. beigefügte “Verwaltungsbudgetplanung 2006” beschlossen, wobei die Vertreter des Landkreises ihre Zustimmung vorbehaltlich der Beschlussfassung durch den Kreistag erklärt haben.

 

            Die von der Bundesagentur im Entwurf erstellte, teilweise unübersichtliche Budgetplanung umfasst nur Verwaltungsaufwendungen; die haushaltsrechtliche Planung und Auszahlung der Aufwendungen für die von der Agentur und dem Landkreis als Aufgabenträger den Hilfebedürftigen zu erbringenden SGB II-Leistungen erfolgt gesondert.

 

Die Budgetplanung weist ein “gebundenes Budget” i.H.v. 4.479.581,32 €, das die geplanten Aufwendungen für gebundene und vorhersehbare Verwaltungsleistungen umfasst, und ein inhaltlich und kostenmäßig zu untersetzendes “disponibles Verwaltungsbudget” i.H.v. 458.918,68 € aus.

 

       Der Landkreis trägt

 

=     von den “Gesamtkosten für BA-Ressourcen”

i.H.v. 3.587.970,30 € einen 11,9 %-Anteil i.H.v.                                     426.968,47 €,

 

=     von den “Gesamtkosten für kommunale Ressourcen”

i.H.v. 1.496.685,00 € einen 11,9 %-Anteil i.H.v.                                     178.105,52 €,

      

=    von dem “disponiblen Budget” einen 11,9 %-Anteil i.H.v.                           61.987,88 €,

 

=     insgesamt                                                                                                   667.061,87 €.

 

 

3.    Bestandteil der Verwaltungsbudgetplanung 2006 die Inanspruchnahme von – obligatorischen und fakultativen – Dienstleistungen, die von der Bundesagentur zu festen Abrechnungssätzen angeboten werden.

 

Im Einzelnen :

 

=     DL 1 Personal “Pflichtleistungen” (Personalbedarfsermittlung, -gewinnung, -auswahl, -entwicklung, -service, -administration, -wirtschaft, -haushalt, weitere Fürsorgeleistungen) zum Satz von 73,84 € je Mitarbeiter der Agentur und Monat),

 

=     DL 2 Personal “Wahlleistungen” (Mitarbeiterqualifizierung) zum Satz von 6,43 € je Mitarbeiter und Monat),

 

=     DL 3 “Einkauf SGB II” (Einkauf unter Beachtung der bedarfsträgerspezifischen Anforderungen, vergaberechtskonformer Durchführung von Beschaffungsverfahren, bedarfsträgerorientierte Vertragsabwicklung und -betreuung) zum Satz von 3,30 € je Mitarbeiter und Monat zzgl. einer jährlichen Bereitstellungsgebühr von 5.806 €,

 

=     DL 4 “Ärztlicher Dienst” (ärztliche Beratung und Begutachtung) zu leistungsabhängigen Sätzen zwischen 52,00 € und 147,00 € je Fall,

 

=     DL 5 “Psychologischer Dienst” (Unterstützung der Beratungs- und Vermittlungsarbeit des operativen Bereichs) zu leistungsabhängigen Sätzen zwischen 60,00 € und 370,00 € je Fall,

      

=     DL 6 “Technischer Beratungsdienst” (Sicherstellung der Einhaltung von technischen und arbeitswissenschaftlichen Kriterien unter Beachtung der Notwendigkeit, Zweck-mäßigkeit und Kostenangemessenheit) zum Satz von 60,00 € je Stunde,

 

=     DL 7 “Inventar Management und interner Dienstbetrieb” (Gewährleistung des Dienst-betriebes) zum Satz von 34,80 € je Mitarbeiter und Monat,

 

=     DL 10 “Dezentraler IT-Service” (Sicherstellung des IT- und TK-Betriebes) zum Satz von 56,05 € je Mitarbeiter und Monat,

 

=     DL 11 “Barzahlungsverkehr” (Sicherstellung des Barzahlungsverkehrs) zu leistungsabhängigen Sätzen zwischen 2,71 € und 6,60 € je Fall,

 

=     DL GBl 2 “Flächen- und Bewirtschaftungsmanagement” (Erbringung von infrastrukturellen Dienstleistungen des Immobilienmanagements / Facility-Managements) zum Satz von 0,01 € bzw. 0,006 € je qm NGF-Bestand.

 

Die Kreisverwaltung hält die Inanspruchnahme der Dienstleistungen inhaltlich und kostenmäßig für noch gerechtfertigt.

 

 

4.    Aufgrund der Pauschalkostenbeteiligung des Landkreises ergeben sich folgende Änderungen :

 

=     Der Landkreis leistet die Personalkosten für die zur Erfüllung seiner Aufgaben abgeordneten Bediensteten – er erhält die Personalkosten i.H.v. 88,1 % erstattet; 11,9 % werden vom Landkreis getragen.

 

=     Der Landkreis leistet die Personalkosten für die zur Erfüllung von Aufgaben der Bundesagentur abgeordneten Bediensteten – er erhält die Personalkosten i.H.v. 88,1 % erstattet; 11,9 % werden vom Landkreis getragen.

 

=     Der Landkreis trägt von den von der Agentur zu leistenden Personalkosten einen Anteil von 11,9 %; die restlichen 88,1 % trägt die Agentur.

 

=     Der Landkreis trägt von den Kosten der Dienstleistungen einen Anteil von 11,9 %; die restlichen 88,1 % trägt die Agentur.

 

=     Dem Landkreis werden die auf die von ihm abgeordneten Bediensteten entfallenden Kosten für die Dienstleistung DL 1 i.H.v. 88,1 % erstattet (73,84 €/Mitarbeiter/Monat x 37 Mitarbeiter x 12 Monate x 88,1 % = 28.883,55 €).

 

 

5.    Im Ergebnis trägt der Landkreis einen “Kommunalen Finanzierungsanteil” (KFA) i.H.v. insgesamt (667.061,87 € - 28.883,55 € =) 638.178,32 €. Der Anteil übersteigt den aufgrund der bisherigen Regelungen zu tragenden Anteil i.H.v. 524.040,00 € um
114.138,32 € (21,8 %), bezogen auf den Zeitraum vom 01.07. bis zum 31.12.2006 i.H.v. 57.069,16 €.

 

Hierbei nicht betrachtet ist, dass der Landkreis – in im Einzelnen nicht bezifferbarer Höhe im Verhältnis 11,9 % zu 88,1 % – kostenmäßig von (Dienst-)Leistungen, die er als Dienstherr für seine Bediensteten zu erbringen hätte, entlastet wird.

 

 

       Zu berücksichtigen ist, dass für den Fall, dass der von der Agentur ermittelte Kosten i.H.v. 1.033,28 € je Mitarbeiter und Monat sich nachweisen ließe, der Landkreis einen Mehrbetrag i.H.v. 1.033,28 €/Mitarbeiter/Monat – 905,39 €/Mitarbeiter/Monat = 127,89 €/ Mitarbeiter/Monat x 10 Mitarbeiter x 16 Monate = 20.462,40 € zu tragen hätte.

 

       Unter Berücksichtigung des hohen Risikos, dass sich im Rahmen einer qualifizierten Überprüfung des tatsächlichen Aufgabenumfang durch die Bundesagentur für den Landkreis ein höherer Aufgaben- und Kostenanteil ergeben kann, hält die Kreisverwaltung die Pauschalregelung für insgesamt noch vertretbar.

 

Alternativregelungen, die von der Agentur akzeptiert werden könnten, sind nicht ersichtlich.

 

 

6.    Die (neue) Pauschalregelung gilt für den Zeitraum vom 01.07.2006 bis zum 31.12.2006. Es ist davon auszugehen, dass der Bund das Finanzierungssystem für 2007 nochmals ändern wird. Einzelheiten sind gegenwärtig nicht absehbar.

 

 

- III. -

 

Die (neue) Pauschalregelung ist Gegenstand des als Anlage 3. beigefügten Entwurfs der “Ergänzenden Vereinbarung Nr.IV a ...”.

 

Im Hinblick auf die begrenzte Zeitdauer sieht der Entwurf vor, dass die (neue) Pauschalregelung vergleichsweise nur für den Zeitraum vom 01.07. bis zum 31.12.2006 gilt. Im Übrigen bleibt die “Ergänzende Vereinbarung Nr.IV ...” unverändert, so dass für 2007 bis zur Vereinbarung neuer Regelungen die “Spitzabrechnungsregelung” gilt.

 

Der Vereinbarungsentwurf ist noch nicht endverhandelt.

 

 

Anlagen:

Anlagen:

 

(Entwurf, Stand : 12.08.2006)

 

 

Ergänzende Vereinbarung Nr. IV a

gemäß § 20 Abs.5 des Öffentlich-rechtlichen Vertrags über die Bildung und Ausgestaltung der Arbeitsgemeinschaft “Job-Center der Arbeitsgemeinschaft Ohrekreis” gemäß § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) vom 6. Dezember 2004

 

 

 

§ 1

 

            Für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2006 betrachten die Parteien die in § 4 Abs.1, 2 und 4 der Ergänzenden Vereinbarung Nr.IV vom 30. Mai 2005 vergleichsweise als erledigt. Insoweit sind wechselseitige Forderungen ausgeschlossen.

 

 

§ 2

 

            Für den Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis zum 31. Dezember 2006 vereinbaren die Parteien gemäß § 4 Abs.5 der Ergänzenden Vereinbarung Nr.IV vom 30. Mai 2005 vergleichsweise einen kommunalen Finanzierungsanteil in Höhe von 11,90 %, bezogen auf die Verwaltungsaufwendungen der ARGE “Job-Center Ohrekreis” nach Maßgabe der als Anlage und Vereinbarungsbestandteil beigefügten Verwaltungsbudgetplanung 2006.

 

 

§ 3

 

            Im Übrigen bleibt die Ergänzende Vereinbarung Nr.IV vom 30. Mai 2005 unberührt.

 

 

 

Magdeburg, den                                                                        Haldensleben, den

 

Agentur für Arbeit Magdeburg                                                   Landkreis Ohrekreis

 

 

Meyer                                                                                      Webel

Vorsitzender der Geschäftsführung                                             Landrat