Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
Verfahrensbeteiligte:
Beschlussvorschlag:
Der Jugendhilfeausschuss beschließt gemäß § 35 Abs. 1 Jugendgerichtgesetz (JGG) die Vorschlagslisten für die Wahl der Jugend- und Jugendersatzschöffinnen und –schöffen der Amtsgerichtsbezirke Haldensleben und Oschersleben für die am 1. Januar 2024 beginnende Amtsperiode.
Sachdarstellung, Begründung:
Gemäß § 35 Abs. 1 des Jugendgerichtgesetzes (JGG) werden die Schöffinnen und Schöffen der Jugendgerichte auf Vorschlag des Jugendhilfeausschusses für die Dauer von fünf Geschäftsjahren (2024 - 2028) von dem in § 40 des Gerichtsverfassungsgesetzes vorgesehenen Ausschuss gewählt.
Der Jugendhilfeausschuss soll gemäß § 35 Abs. 2 JGG ebenso viele Männer wie Frauen auflisten und muss mindestens die doppelte Anzahl von Personen vorschlagen, die als Jugendschöffinnen und –ersatzschöffinnen und –schöffen benötigt werden. Die Vorgeschlagenen sollen erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein. Entsprechend § 35 Abs. 3 JGG gilt die Vorschlagsliste des Jugendhilfeausschusses als Vorschlagsliste im Sinne des § 36 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG). Für die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, mindestens jedoch der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses erforderlich (§ 35 Abs. 3 Satz 2 JGG). Die Jugendschöffinnen und –schöffen werden gem. § 35 Abs. 5 JGG in besondere für Männer und Frauen getrennt zu führende Listen aufgenommen. Gemäß § 43 GVG wird die für jedes Amtsgericht erforderliche Zahl von Jugend- und Jugendersatzschöffinnen und –schöffen durch den Präsidenten des Landgerichts (Präsidenten des Amtsgerichts) bestimmt.
Es wurde gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 JGG bestimmt, dass durch den Jugendhilfeausschuss des Landkreises Börde
vorzuschlagen sind.
Terminsetzungen zur Erstellung der Vorschlagslisten für die Jugendschöffenwahl
Der Jugendhilfeausschuss hat die Vorschlagslisten bis zum 01.06.2023 aufzustellen und anschließend im Jugendamt eine Woche (sieben Kalendertage) lang zu jedermanns Einsicht aufzulegen. Der Zeitpunkt der Auflegung, die bis zum 01.07. des Wahljahres abgeschlossen sein soll, ist vorher unter Hinweis auf die gesetzliche Einspruchsmöglichkeit (§ 37 GVG) öffentlich bekanntzugeben (§ 35 Abs. 3 JGG). Anschließend ist die Vorschlagsliste des Jugendhilfeausschusses, nebst den Einsprüchen sowie etwaigen Ablehnungsgründen, unter einer Bescheinigung über die Bekanntmachung und Auflegung bis zum 15.07.2023 bei den Amtsgerichten einzureichen.
Die Vorschlagsliste des Jugendhilfeausschusses gilt als Vorschlagsliste im Sinne des § 36 GVG (§ 35 Abs. 3 JGG).
Ablehnungs- bzw. Ausschlussgründe sind den nachfolgenden Auszügen des o.g. Runderlasses zu entnehmen.
Finanzielle Auswirkungen:
Personelle Auswirkungen:
Anlagen:
Anlage 1: Vorschlagsliste Jugendschöffenwahl 2023-HDL-Frauen Anlage 2: Vorschlagsliste Jugendschöffenwahl 2023-HDL-Männer Anlage 3: Vorschlagsliste Jugendschöffenwahl 2023-OC-Frauen Anlage 4: Vorschlagsliste Jugendschöffenwahl 2023-OC-Männer
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