Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Vorlage - 0DI/015/2004  

 
 
Betreff: Wahl der "weiteren Mitglieder" des Verwaltungsrates der Ohrekreis-Sparkasse
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:Bredthauer
Federführend:Dezernat I Bearbeiter/-in: Kaufhold, Ingetraut
Beratungsfolge:
4. WP Kreistag Ohrekreis Entscheidung
06.10.2004 
2. ordentliche Sitzung des Kreistages Ohrekreis geändert beschlossen  (0DI/056/2004)

I

 

I.    Der Kreistag bestimmt gemäß den §§ 9 Abs.2 Nr.2, 11 Abs.1 Sätze 1 bis 4 des Sparkas-sengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (SpkG-LSA) in Verbindung mit § 4 Abs.1 b) der “Satzung der Kreissparkasse des Landkreises Ohrekreis (Ohrekreis-Sparkasse)“ die Zahl der “weiteren Mitglieder“ des Verwaltungsrates, die aus der Mitte des Kreistages zu wählen sind, mit “sechs“.

 

II.   Der Kreistag wählt gemäß den §§ 9 Abs.2 Nr.2, 11 Abs.1 Sätze 1 bis 4 des Sparkassengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (SpkG-LSA) in Verbindung mit § 4 Abs.1 b) der “Satzung der Kreissparkasse des Landkreises Ohrekreis (Ohrekreis-Sparkasse)“ und den §§ 35 Abs.1 und 43 der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt (LKO LSA) sowie dem Beschluss zu Ziffer I. dieser Beschlußvorlage nachfolgend benannte Personen als “weitere Mitglieder“ des Verwaltungsrates :

 

      1.   als weitere Vertreter, die dem Kreistag angehören :

 

a)          auf Vorschlag der Fraktion der CDU :

 

                        Herrn Norbert Eichler,

                        Herrn Dr. Victor Fostitsch,

                        Herrn Gisbert Frosch,

                        Herrn Ralf Geisthardt.

 

            b)         auf Vorschlag der Fraktion der PDS :

 

                        Frau Roswitha Schulz            ,

 

      c)         auf Vorschlag der Fraktion der SPD :

 

                        Herrn Gerold Buß,                  

 

 

 

      2.   als “übrige weitere Vertreter”, die nicht dem Kreistag angehören :

 

a)          auf Vorschlag der Fraktion der PDS/SPD:

 

                        (Losentscheid) Frau Sabine Wojzeschinski

 

            b)         auf Vorschlag der Fraktion der FUWG/GRÜNE:

 

                        Herrn Klaus Busse,

 

c)          auf Vorschlag der Fraktion der FDP:

 

                  Herrn Dr. Thomas Schultze.

 

 

Sachdarstellung, Begründung:

Sachdarstellung, Begründung:

 

Nach § 7 SpkG-LSA sind Organe der Sparkasse der Verwaltungsrat und der Vorstand.

 

Die Bildung, die Aufgaben und die Zusammensetzung des Verwaltungsrates sind in den Vorschriften des Sparkassengesetzes und der Satzung der Kreissparkasse des Landkrei-ses Ohrekreis (Ohrekreis-Sparkasse) geregelt.

 

Entsprechend § 9 Abs.1 SpkG-LSA bestimmt § 4 der Satzung der Kreissparkasse des Landkreises Ohrekreis (Ohrekreis-Sparkasse) :

 

            “(1)      Dem Verwaltungsrat gehören fünfzehn Mitglieder an.

 

             (2)       Der Verwaltungsrat besteht aus :

                                    1.         dem oder der Vorsitzenden,               (§ 10 SpkG-LSA)

                                    2.         neun weiteren Mitgliedern                   (§ 11 Abs.1 SpkG-LSA) und

                                    3.         fünf Beschäftigten der Sparkasse      (§ 11 Abs.2 SpkG-LSA).“

 

Vorsitzender des Verwaltungsrates ist der Landrat (§ 10 Abs.1 SpkG-LSA).

 

 

Nach § 11 Abs.1 SpkG-LSA werden die “weiteren Mitglieder“ des Verwaltungsrates unterschieden in :    

-            Gruppe der “weiteren Mitglieder“, die dem Kreistag angehören, und

-            Gruppe der “übrigen weiteren Mitglieder“, die nicht dem Kreistag angehören.

 

Die “weiteren Mitglieder“ des Verwaltungsrates werden vom Kreistag

=          für jede Gruppe in getrennten Wahlverfahren (§ 11 Abs.1 Satz 5 SpkG-LSA)

=    nach der für den Kreistag geltenden Wahlordnung (§ 35 Abs.1 LKO LSA : Hare-Nie-meyer-Verfahren)

=    für die Dauer der Wahlzeit des Kreistages (§ 11 Abs.1 Satz 1 SpkG-LSA)

gewählt.

 

 

Bis zu zwei Dritteln der neun weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates, also bis zu sechs Mitglieder, können dem Kreistag angehören; die übrigen (mindestens) drei Mitglieder (übrige weitere Mitglieder) müssen für den Kreistag wählbar sein (§ 11 Abs.1 Satz 2 SpkG-LSA).

 

 

Der Kreistag bestimmt vor jeder Neuwahl die Zahl der aus seiner Mitte zu wählenden Mitglieder des Verwaltungsrates (§ 11 Abs.1 Satz 3 SpkG-LSA).

 

Der Kreistag hat in seinen Sitzungen am 08.10.1994 und 12.07.1999 die Zahl der weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates, die aus der Mitte des Kreistages gewählt werden, mit sechs bestimmt. Eine Erhöhung dieser Zahl ist nur möglich, wenn die Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrates erhöht wird; hierzu ist die Zustimmung des Ministeriums der Finanzen erforderlich.

 

 

 

 

 

 

Sofern es bei den vorgenannten Regelungen verbleibt, stehen den Fraktionen folgende Benennungsrechte zu :

 

=          Besetzungsrechte für die Wahl der weiteren Mitglieder, die dem Kreistag angehören :

 

      Fraktion der CDU                                            :                       3 Besetzungsrechte,

Fraktion der PDS                                            :                       1 Besetzungsrecht,

Fraktion der SPD                                            :                       1 Besetzungsrecht,

Fraktion der FUWG/GRÜNE                          :                       1 Besetzungsrecht,

Fraktion der FDP                                            :                       0 Besetzungsrechte;

 

=    Vorschlagsrechte für die Wahl der “weiteren Mitglieder“, die nicht dem Kreistag angehören (“übrige weitere Mitglieder“) :

 

Fraktion der CDU                                            :                       1 Vorschlagsrecht,

Fraktion der PDS                                            :                       1 Vorschlagsrecht,

Fraktion der SPD                                            :                       1 Vorschlagsrecht,

Fraktion der FUWG/GRÜNE                          :                       0 Vorschlagsrechte,

Fraktion der FDP                                            :                       0 Vorschlagsrechte.

 

Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden gewählt. Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen; es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied des Kreistages widerspricht. Gewählt ist die Person, für die die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gestimmt hat. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem die Person gewählt ist, für die die meisten Stimmen abgegeben worden sind  (§ 43 Abs.1 und 3 LKO LSA).

 

 

Die fünf Beschäftigtenvertreter im Verwaltungsrat werden von den Beschäftigten der Ohrekreis-Sparkasse für die Dauer der Wahlzeit des Kreistages gewählt (§ 11 Abs.2 SpkG-LSA).