Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
Sachdarstellung, Begründung:
Gemäß § 99 Abs. 6 KVG LSA darf die Kommune Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen annehmen und vermitteln, die in geeigneten Fällen zur Erreichung der Verwaltungsziele unterstützend beitragen.
Für die Entgegennahme des Zuwendungsangebotes ist gem. § 99 Abs. 6 Satz 2 KVG LSA der Landrat zuständig. Gem. §99 Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Satz 4 kann der Kreistag die Befugnis zur Annahme auf den Landrat oder einen beschließenden Ausschuss übertragen. Die Wertgrenzen nach Satz 4 sind in der Hauptsatzung zu bestimmen.
Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 4 Nr. 8 der Hauptsatzung des Landkreises Börde wurden die Befugnisse für die Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen ab einem Vermögenswert pro Einzelspende i. H. v. 1.000,00 Euro bis 5.000,00 Euro dem Kreisausschuss übertragen.
Folgende Geldspende wird dem Landkreis Börde angeboten:
Im Rahmen der Veranstaltung „Lauf für unseren Wald“ wurden von der Reiterstein Grundschule Hornhausen 3.713,00 Euro für diverse Baumpflanzaktionen im Hohen Holz erlaufen. Finanzielle Auswirkungen:
Personelle Auswirkungen:
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