Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Vorlage - 0515/30/2023  

 
 
Betreff: Beauftragung von Herrn Prof. Dr. Ekkehart Reimer (Universität Heidelberg) mit der rechtlichen Vertretung des Landkreises Börde im Revisionsverfahren Kreisumlage 2019 einschließlich der Nichtzulassungsbeschwerde
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:Baier Amtsleiter Rechtsamt
Bäker Amtsleiterin Finanzen
Federführend:Rechtsamt Bearbeiter/-in: Lasner, Kai
Beratungsfolge:
Ausschuss für Kreisentwicklung und Finanzen Vorberatung
23.02.2023 
ordentliche Sitzung des Ausschusses für Kreisentwicklung und Finanzen    
Kreisausschuss Vorberatung
01.03.2023 
ordentliche Sitzung des Kreisausschusses    
Kreistag Landkreis Börde Entscheidung
08.03.2023 
ordentliche Sitzung des Kreistages des Landkreises Börde ungeändert beschlossen  (0515/30/2023)
Anlagen:
Anlage 1 - Honorarvereinbarung_Entwurf
Anlage 2 - Urteil_OVG_LSA_KU_2019
Anlage 3 - Honorarvereinbarung_Reimer
Anlage 4 - Revision_KU_219_Kosten_RVG

Verfahrensbeteiligte:

 

 

nicht erforderlich

erforderlich

zugestimmt

nicht zugestimmt

zuständiger Justitiar

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag ermächtigt den Landrat, Herrn Prof. Dr. Ekkehart Reimer mit der rechtlichen Vertretung des Landkreises Börde im Verfahren über die Zulassung der Revision und im Revisionsverfahren über die Kreisumlage 2019 gegen die Gemeinde Barleben zu beauftragen.

 


Sachdarstellung, Begründung:

 

Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (OVG LSA) bestätigte mit Urteil vom 22.11.2022 die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 18.02.2022, mit der der Kreisumlagebescheid des Landkreises Börde vom 12.02.2019 über die Erhebung der Kreisumlage 2019 in Höhe von 6.554.902 Euro bei der Gemeinde Barleben für rechtswidrig erklärt und aufgehoben wurde. Die Revision wurde nicht zugelassen.

 

Das OVG LSA hat festgestellt, dass der Landkreis Börde seinen Ermittlungs- und Offenlegungspflichten nachgekommen ist. Es hat die Berufung des Landkreises Börde nur deshalb zurückgewiesen, weil die vom Landkreis angestellten Erwägungen (keine Erhöhung des Umlagesatzes; Umlagesatz im landesweiten Vergleich im unteren Bereich; keine Unterschreitung der Grenze zur strukturellen Unterfinanzierung; keine Ausschöpfung der Einnahmepotenziale aus den Realsteuern) nicht sachgerecht gewesen seien und die Kreisumlagefestsetzung daher einseitig und rücksichtslos gewesen sei.

 

Bei dieser Bewertung hat das OVG LSA übersehen, dass es sich hierbei nur um Hilfserwägungen handelte. Der Abgungsvorgang ist den übrigen Ausführungen in der Anlage 2.1 zu entnehmen. Dies hat das Gericht übersehen und damit den Anspruch des Landkreises Börde auf rechtliches Gehör verletzt. Darüber hinaus hat das Gericht gegen Gesetze der Denklogik verstoßen, indem es die Senkung des Hebesatzes im Rahmen der Beratungsfolge für unbeachtlich hält, weil diese ausschließlich auf Einsparungen im Haushalt des Landkreises zurückzuführen sei.

 

Mit der gerichtlichen Vertretung soll Prof. Dr. Ekkehart Reimer beauftragt werden. Er ist Professor an der Juristischen Fakultät der Universität Heidelberg und Fachmann auf dem Gebiet der kommunalen Finanzbeziehungen. Prof. Dr. Reimer hat bereits mehrere Gerichtsverfahren zur Kreisumlageerhebung erfolgreich begleitet, u. a. die erfolgreiche Revision des Landkreises Börde zur Kreisumlage 2017. Er kennt sich in dieser komplexen Rechtsmaterie bestens aus.

 

Es ist beabsichtigt, eine Vergütungsvereinbarung entsprechend der zum Revisionsverfahren Kreisumlage 2017 zu vereinbaren (Maximalkosten 29.750 Euro). Diese Vergütung liegt deutlich unterhalb der gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (107.055 Euro).


Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja

Nein

he der gesamten finanziellen Auswirkungen:

29.750 Euro

Produkt:

 

Planmäßig: Die erforderlichen Mittel sind im Produkt eingeplant.

Überplanmäßig: Die erforderlichen Mittel sind teilweise im Produkt eingeplant, eine Deckung erfolgt durch:

Außerplanmäßig: Die erforderlichen Mittel sind nicht eingeplant.

Erläuterungen:

 

 

Personelle Auswirkungen:

 

Ja

Nein

Erläuterungen:

 

 


Anlagen:

 

Entwurf einer Vergütungsvereinbarung

Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 22.11.2022

Vergütungsvereinbarung zum Revisionsverfahren Kreisumlage 2017

Kosten nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 4 1 Anlage 1 - Honorarvereinbarung_Entwurf (42 KB)    
Anlage 1 2 Anlage 2 - Urteil_OVG_LSA_KU_2019 (1694 KB)    
Anlage 2 3 Anlage 3 - Honorarvereinbarung_Reimer (44 KB)    
Anlage 3 4 Anlage 4 - Revision_KU_219_Kosten_RVG (630 KB)