Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Vorlage - 0514/Grü/2023  

 
 
Betreff: Antrag der Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN - Erhebung einer Gegenklage gegenüber der Gemeinde Barleben bezüglich der Kreisumlage 2019 - Prüfung der Möglichkeit
Status:öffentlichVorlage-Art:Antrag
Einreicher:Zeymer, Bodo Fraktionsvorsitzender Bündnis 90/Die GRÜNEN
Federführend:Kreistagsfraktion DIE GRÜNEN/PRIRATEN Bearbeiter/-in: Fehlhauer, Marie
Beratungsfolge:
Kreisausschuss Vorberatung
01.03.2023 
ordentliche Sitzung des Kreisausschusses    
Kreistag Landkreis Börde Entscheidung
08.03.2023 
ordentliche Sitzung des Kreistages des Landkreises Börde zurückgezogen   
Anlagen:
Anlage 1 - Antrag der Fraktion Bündnis 90_DIE GRÜNEN vom 10.02.2023
Anlage 2 - Stellungnahme der Verwaltung

Verfahrensbeteiligte:

 

 

nicht erforderlich

erforderlich

zugestimmt

nicht zugestimmt

zuständiger Justitiar

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag fordert die Landkreisverwaltung auf, die Möglichkeit der Erhebung einer Gegenklage gegenüber der Gemeinde Barleben bezüglich der Kreisumlage 2019 zu prüfen.

 

Inhalt der Klage soll die Zahlung einer angemessenen Umlage von der Gemeinde für das strittige Haushaltsjahr 2019 sein, sodass zumindest eine annähernd gleiche Belastung aller kreisangehörigen Gemeinden infolge der Umlage sichergestellt wird.

 


 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja

Nein

he der gesamten finanziellen Auswirkungen:

 

Produkt:

 

Planmäßig: Die erforderlichen Mittel sind im Produkt eingeplant.

Überplanmäßig: Die erforderlichen Mittel sind teilweise im Produkt eingeplant, eine Deckung erfolgt durch:

Außerplanmäßig: Die erforderlichen Mittel sind nicht eingeplant.

Erläuterungen:

-

 

Personelle Auswirkungen:

 

Ja

Nein

Erläuterungen:

-

 

 

Sachdarstellung, Begründung:

 

Das Oberverwaltungsgericht hat in seinem Urteil 4L 98/21 vom 22.11.2022 festgestellt, dass der Landkreis Börde die Höhe der Kreisumlage für das Haushaltsjahr einseitig und rücksichtslos gegenüber den Gemeinden festgesetzt hat. Das Verfahren an sich wird nicht beanstandet, aber die fehlende Abwägung der gegenseitigen Interessen von Landkreis und Gemeinden.

 

Wie bereits in zwei vorhergehenden Anfragen dargestellt, halten wir die vollständige Rückzahlung der Kreisumlage an die Gemeinde Barleben für nicht vertretbar. Jede Gemeinde hat einen Anteil an der Kreisfinanzierung zu leisten.

 

Barleben hat in seiner Klage auf Art. 28 Grundgesetz (finanzielle Gleichrangigkeit der Gebietskörperschaften, Sicherung der finanziellen Mindestausstattung) Bezug genommen. Das wurde vom Oberverwaltungsgericht so aufgegriffen.

 

Diese Forderung des Grundgesetzes gilt natürlich auch umgekehrt gegenüber dem Landkreis und den anderen Gemeinden. Der vollsndige Entfall der Kreisumlagezahlung von Barleben (oder ggf. anderen Klägern) verstößt in gleicher Weise gegen den Art. 28 GG und dem Grundsatz des finanziellen Gleichrangs.

 

Wie die Höhe einer Mindestumlager ein strittiges Haushaltsjahr im Nachhinein zu bestimmen ist, damit müsste sich das Gericht auseinandersetzen.

 


 


Anlagen:

 

Anlage 1 Antrag der Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN vom 10.02.2023

Anlage 2 Stellungnahme der Verwaltung 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage 1 - Antrag der Fraktion Bündnis 90_DIE GRÜNEN vom 10.02.2023 (224 KB)    
Anlage 2 2 Anlage 2 - Stellungnahme der Verwaltung (827 KB)