Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
Verfahrensbeteiligte:
Beschlussvorschlag:
Der Kreistag fordert die Landkreisverwaltung auf, die Möglichkeit der Erhebung einer Gegenklage gegenüber der Gemeinde Barleben bezüglich der Kreisumlage 2019 zu prüfen.
Inhalt der Klage soll die Zahlung einer angemessenen Umlage von der Gemeinde für das strittige Haushaltsjahr 2019 sein, sodass zumindest eine annähernd gleiche Belastung aller kreisangehörigen Gemeinden infolge der Umlage sichergestellt wird.
Finanzielle Auswirkungen:
Personelle Auswirkungen:
Sachdarstellung, Begründung:
Das Oberverwaltungsgericht hat in seinem Urteil 4L 98/21 vom 22.11.2022 festgestellt, dass der Landkreis Börde die Höhe der Kreisumlage für das Haushaltsjahr einseitig und rücksichtslos gegenüber den Gemeinden festgesetzt hat. Das Verfahren an sich wird nicht beanstandet, aber die fehlende Abwägung der gegenseitigen Interessen von Landkreis und Gemeinden.
Wie bereits in zwei vorhergehenden Anfragen dargestellt, halten wir die vollständige Rückzahlung der Kreisumlage an die Gemeinde Barleben für nicht vertretbar. Jede Gemeinde hat einen Anteil an der Kreisfinanzierung zu leisten.
Barleben hat in seiner Klage auf Art. 28 Grundgesetz (finanzielle Gleichrangigkeit der Gebietskörperschaften, Sicherung der finanziellen Mindestausstattung) Bezug genommen. Das wurde vom Oberverwaltungsgericht so aufgegriffen.
Diese Forderung des Grundgesetzes gilt natürlich auch umgekehrt gegenüber dem Landkreis und den anderen Gemeinden. Der vollständige Entfall der Kreisumlagezahlung von Barleben (oder ggf. anderen Klägern) verstößt in gleicher Weise gegen den Art. 28 GG und dem Grundsatz des finanziellen Gleichrangs.
Wie die Höhe einer Mindestumlage für ein strittiges Haushaltsjahr im Nachhinein zu bestimmen ist, damit müsste sich das Gericht auseinandersetzen.
Anlagen:
Anlage 1 – Antrag der Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN vom 10.02.2023 Anlage 2 – Stellungnahme der Verwaltung
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