Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Vorlage - 0508/20/2023  

 
 
Betreff: Information über die Inanspruchnahme der Verlängerung der Frist für die Umsetzung der gesetzlichen Neuregelung zur Umsatzbesteuerung der Kommunen (§2b UStG)
Status:öffentlichVorlage-Art:Informationsvorlage
Einreicher:Bäker Amtsleiterin Finanzen
Dr. Waselewski Beigeordneter
Federführend:Amt für Finanzen Bearbeiter/-in: Pijanowski, Sarah
Beratungsfolge:
Ausschuss für Kreisentwicklung und Finanzen Informationspflicht
23.02.2023 
ordentliche Sitzung des Ausschusses für Kreisentwicklung und Finanzen    
Kreisausschuss Informationspflicht
01.03.2023 
ordentliche Sitzung des Kreisausschusses zur Kenntnis genommen   
Kreistag Landkreis Börde Informationspflicht
08.03.2023 
ordentliche Sitzung des Kreistages des Landkreises Börde zur Kenntnis genommen   

Verfahrensbeteiligte:

 

 

nicht erforderlich

erforderlich

zugestimmt

nicht zugestimmt

zuständiger Justitiar

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

entfällt


Sachdarstellung, Begründung:

 

Bisher waren juristische Personen des öffentlichen Rechts nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (BgA), ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe oder mit den in § 2 Abs. 3 Satz 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) aufgeführten Tätigkeiten gewerblich oder unternehmerisch tätig und können nur insoweit der Umsatzsteuer unterliegende Leistungen erbringen.

 

Mit dem Steueränderungsgesetz 2015 hat sich die umsatzsteuerliche Behandlung der Leistungen der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ab 2017 mit der Einführung der Neuregelung § 2b UStG grundlegend geändert und wurde damit dem europäischen Recht angepasst. Generell bewirkt die Neuregelung eine Ausweitung der steuerbaren und steuerpflichtigen Leistungen der juristischen Person des öffentlichen Rechts und der damit einhergehenden steuerlichen Risiken.

 

Im Rahmen der Umstellung auf die neue Rechtslage gewährte der Gesetzgeber eine Übergangsfrist. Juristische Personen des öffentlichen Rechts konnten gegenüber dem Finanzamt einmalig erklären, dass sie die bisherige, alte Rechtslage für sämtliche nach dem 31.12.2016 und vor dem 01.01.2021 ausgeführten Leistungen weiterhin anwenden (sog. Optionserklärung).

 

Durch den Beschluss des Kreistages vom 23.11.2016 wurde die Landkreisverwaltung beauftragt, durch den Landrat als gesetzlichen Vertreter, die Optionserklärung nach § 27 Abs. 22 UStG abzugeben.

 

Der Optionszeitraum wurde durch die Einführung des § 27 Abs. 22a UStG im Corona-Steuerhilfegesetz bis zum 31.12.2022, verlängert. Nunmehr setzte der Gesetzgeber im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022 eine Änderung des § 27 Abs. 22a UStG um, die eine erneute Verlängerung des gesetzlichen Optionszeitraums bis zum 31.12.2024 beinhaltet.

 

Um die Verlängerung in Anspruch zu nehmen, ist keine erneute (Options-)Erklärung des Landrates gegenüber dem zuständigen Finanzamt erforderlich. Die Verlängerung erfolgt laut der gesetzlichen Grundlage automatisch, wenn nicht vom Widerrufsrecht der Erklärung Gebrauch gemacht wird.

 

Der Landkreis Börde wird von diesem Widerrufsrecht vorerst nicht Gebrauch machen und die Verlängerung des Optionszeitraumes zur Erprobung und Optimierung bereits eingeführter Prozesse zur Erfüllung der umsatzsteuerlichen Pflichten nutzen.

 

Die Nutzung der verlängerten Optionsfrist empfiehlt sich außerdem um eine Verteuerung der identifizierten Leistungen, die nach neuer Rechtslage von einer Umsatzsteuerpflicht betroffen sein werden, und eine damit verbundene Mehrbelastung der Bürger und Vertragspartner des Landkreises Börde zunächst vermeiden zu können.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja

Nein

he der gesamten finanziellen Auswirkungen:

 

Produkt:

 

Planmäßig: Die erforderlichen Mittel sind im Produkt eingeplant.

Überplanmäßig: Die erforderlichen Mittel sind teilweise im Produkt eingeplant, eine Deckung erfolgt durch:

Außerplanmäßig: Die erforderlichen Mittel sind nicht eingeplant.

Erläuterungen:

 

 

Personelle Auswirkungen:

 

Ja

Nein

Erläuterungen:

 

 


Anlagen:

 

keine