Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Vorlage - BKT/301/2006  

 
 
Betreff: Berufung des Kreiswahlleiters für die Kommunalwahl am 22. April 2007
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:Kaufhold
Bredthauer
Federführend:Büro Kreistag/Wahlen Beteiligt:Dezernat I
Bearbeiter/-in: Kaufhold, Ingetraut   
Beratungsfolge:
4. WP Wahlkommission LK Ohrekreis Entscheidung
18.10.2006 
1. ordentliche Sitzung der Wahlkommission ungeändert beschlossen  (BKT/211/2006)

Die Wahlkommission bestimmt

 

Die Wahlkommission bestimmt Herrn Thomas Kluge

 

als Wahlleiter für die Vorbereitung und Durchführung der Kommunalwahl (Kreistags- und Landratswahl) am 22. April 2007.

 

Als sein Stellvertreter wird                       Herr Dietrich Bredthauer

bestimmt.

Sachdarstellung, Begründung:

Sachdarstellung, Begründung:

 

Gemäß § 1 des Gesetzes zur Kreisgebietsneuregelung des Landes Sachsen-Anhalt (LKGebNRG) vom 11.11.2005 (GVBl. LSA S. 692) werden die Landkreise Bördekreis und Ohrekreis aufgelöst und ein neuer Landkreis gebildet.

Nach § 62 Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) obliegen die Befugnisse bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl, in diesem Fall zur Kreistags- und Landratswahl, der Wahlkommission.

Die Vertretung jeder beteiligten Kommune bestimmte aus ihrer Mitte je zwei Vertreter in die Wahlkommission.

 

Der Ohrekreis hat am 5. Juli 2006 mit Beschluss Nr.: BKT/190/2006

Frau Elisabeth Engelbrecht und Herrn Heinrich Enkelmann in die Wahlkommission bestimmt.

 

Der Bördekreis hat am 13. September 2006 mit Beschluss Nr.: 77/13

Herrn Claus-Christian Kühne und Herrn Erich Wasserthal in die Wahlkommission bestimmt.

 

Gemäß § 63 KWG LSA ist der Kreiswahlleiter der Landrat des einwohnerstärksten beteiligten Landkreises, sofern die Wahlkommission keine andere Person entsprechend den allgemeinen Regelungen bestimmt.

 

Allgemein ist im § 9 Abs. 1 KWG LSA geregelt, dass die Vertretung (in diesem Fall die Wahlkommission; gemäß § 63 KWG LSA) andere Bürger des Wahlgebietes zum Wahlleiter und zum Stellvertreter berufen kann. § 9 Abs. 2 KWG LSA besagt, wenn sich eine Person bewirbt, die zugleich die Funktion des Wahlleiters innehat, ist der Stellvertreter des Wahlleiters von der Vertretung zu berufen.

 

Unter der Voraussetzung, dass die derzeitigen Landräte kandidieren, kämen

 

Herr Thomas Kluge, Dezernent und Stellvertreter des Landrates im Bördekreis und

 

Herr Dietrich Bredthauer, Beigeordneter im Landkreis Ohrekreis,

 

für die Funktion des Kreiswahlleiters bzw. des Stellvertreters zur Landrats- bzw. Kreistagswahl am 22. April 2007 in Betracht.

 

 

Anlagen:

Anlagen:

 

Gesetzeswortlaut: Kommunalwahlgesetz Land Sachsen-Anhalt § 9, § 62, § 63