Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
Die Wahlkommission bestimmt Herrn Thomas Kluge als Wahlleiter für die Vorbereitung
und Durchführung der Kommunalwahl (Kreistags- und Landratswahl) am 22. April
2007. Als sein Stellvertreter wird Herr Dietrich Bredthauer bestimmt. Sachdarstellung, Begründung: Gemäß § 1 des Gesetzes zur Kreisgebietsneuregelung
des Landes Sachsen-Anhalt (LKGebNRG) vom 11.11.2005 (GVBl. LSA S. 692) werden
die Landkreise Bördekreis und Ohrekreis aufgelöst und ein neuer Landkreis
gebildet. Nach § 62 Kommunalwahlgesetz für das
Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) obliegen die Befugnisse bei der Vorbereitung und
Durchführung der Wahl, in diesem Fall zur Kreistags- und Landratswahl, der
Wahlkommission. Die Vertretung jeder beteiligten
Kommune bestimmte aus ihrer Mitte je zwei Vertreter in die Wahlkommission. Der Ohrekreis hat am 5. Juli 2006 mit
Beschluss Nr.: BKT/190/2006 Frau Elisabeth Engelbrecht und Herrn
Heinrich Enkelmann in die Wahlkommission bestimmt. Der Bördekreis hat am 13. September
2006 mit Beschluss Nr.: 77/13 Herrn Claus-Christian Kühne und Herrn
Erich Wasserthal in die Wahlkommission bestimmt. Gemäß § 63 KWG LSA ist der
Kreiswahlleiter der Landrat des einwohnerstärksten beteiligten Landkreises,
sofern die Wahlkommission keine andere Person entsprechend den allgemeinen
Regelungen bestimmt. Allgemein
ist im § 9 Abs. 1 KWG LSA geregelt, dass die Vertretung (in diesem Fall die
Wahlkommission; gemäß § 63 KWG LSA) andere Bürger des Wahlgebietes zum
Wahlleiter und zum Stellvertreter berufen kann. § 9 Abs. 2 KWG LSA besagt, wenn
sich eine Person bewirbt, die zugleich die Funktion des Wahlleiters innehat,
ist der Stellvertreter des Wahlleiters von der Vertretung zu berufen. Unter der Voraussetzung, dass die
derzeitigen Landräte kandidieren, kämen Herr Thomas Kluge, Dezernent und
Stellvertreter des Landrates im Bördekreis und Herr Dietrich Bredthauer,
Beigeordneter im Landkreis Ohrekreis, für die Funktion des Kreiswahlleiters
bzw. des Stellvertreters zur Landrats- bzw. Kreistagswahl am 22. April 2007 in
Betracht. Anlagen: Gesetzeswortlaut: Kommunalwahlgesetz
Land Sachsen-Anhalt § 9, § 62, § 63 |
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