Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Vorlage - 0472/38/2022  

 
 
Betreff: Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren und den Ersatz von Kosten für Leistungen des Brandschutzes und der Hilfeleistungen des Landkreises Börde
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:Sladky Amtsleiterin ABKR
Baier Amtsleiter Rechtsamt
Federführend:Amt für Brand-, Katastrophenschutz und Rettungswesen Bearbeiter/-in: Sladky, Corinna
Beratungsfolge:
Ausschuss für Kreisentwicklung und Finanzen Vorberatung
22.11.2022 
ordentliche Sitzung des Ausschusses für Kreisentwicklung und Finanzen    
Ausschuss für Bildung, Kultur und Soziales Vorberatung
23.11.2022 
ordentliche Sitzung des Ausschusses für Bildung, Kultur und Soziales    
Kreisausschuss Vorberatung
30.11.2022 
ordentliche Sitzung des Kreisausschusses    
Kreistag Landkreis Börde Entscheidung
07.12.2022 
ordentliche Sitzung des Kreistages des Landkreises Börde ungeändert beschlossen  (0472/38/2022)
Anlagen:
Anlage 1-Änderungssatzung
Anlage 2-Satzung Lesefassung

Verfahrensbeteiligte:

 

 

nicht erforderlich

erforderlich

zugestimmt

nicht zugestimmt

zuständiger Justitiar

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag beschließt die „Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren und den Ersatz von Kosten für Leistungen des Brandschutzes und der Hilfeleistungen des Landkreises Börde“.

 


Sachdarstellung, Begründung:

 

Die Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren und den Ersatz von Kosten für Leistungen des Brandschutzes und der Hilfeleistungen des Landkreises Börde erfolgt aufgrund der Neuregelung im Umsatzsteuergesetz, durch die juristische Personen des öffentlichen Rechts zukünftig nicht mehr nur noch im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art und land- und forstwirtschaftlicher Betriebe unternehmerisch tätig werden, sondern grundsätzlich als Unternehmer anzusehen sind. Die Neuregelung § 2b UStG tritt zum 01.01.2023 in Kraft (gem. § 27 Abs. 22 u. 22a UStG). Damit wird die Umsatzsteuerpflicht der juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) allgemein ausgeweitet.

 

Nach § 2b UStG weisen juristische Personen des öffentlichen Rechts dann keine Unternehmereigenschaften auf, wenn sie Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Gewalt ausüben, sofern die Behandlung als Nichtunternehmer nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führt.

Da Teilbereiche der von der Satzung erfassten Leistungen (insbesondere Prüfung, Pflege und Wartung von Fahrzeugen, Geräten und Materialien) auch durch private Anbieter am Markt angeboten werden, würde eine Befreiung des Landkreises von der Umsatzsteuerpflicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen. Entsprechend werden nach derzeitigem Stand in der Satzung erfasste Leistungen teilweise ab 01.01.2023 einer Umsatzsteuerpflicht unterliegen, sodass eine entsprechende Regelung in der Satzung vorzusehen ist

 

Im Zuge der Anpassung wurden auch alle Stundensätze gemäß aktueller Rechtsprechung auf minutengenaue Abrechnung angepasst, ohne dass eine Neukalkulation erfolgte. Diese ist für 2023/2024 geplant.


Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja

Nein

he der gesamten finanziellen Auswirkungen:

 

Produkt:

 

Planmäßig: Die erforderlichen Mittel sind im Produkt eingeplant.

Überplanmäßig: Die erforderlichen Mittel sind teilweise im Produkt eingeplant, eine Deckung erfolgt durch:

Außerplanmäßig: Die erforderlichen Mittel sind nicht eingeplant.

Erläuterungen:

 

 

Personelle Auswirkungen:

 

Ja

Nein

Erläuterungen:

 

 


Anlagen:

 

Anlage 1: Änderungssatzung

Anlage 2: Lesefassung

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage 1-Änderungssatzung (290 KB)    
Anlage 2 2 Anlage 2-Satzung Lesefassung (131 KB)