Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
Sachdarstellung, Begründung:
Der Kreistag ist gemäß § 4 Nr. 3 der Hauptsatzung des Landkreises Börde für die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen zuständig, wenn der Vermögenswert 100.000 EUR übersteigt.
Im Haushaltsjahr 2022 wird der bewilligte Zuschussbedarf mit voraussichtlich 2.584.762,00 € überschritten. Es wird damit gerechnet, dass der Planansatz der Erträge nicht erreicht wird. Daher ist eine Deckung der Mehraufwendungen durch Erträge nicht möglich. Für diesen Bedarf wird die Beantragung von überplanmäßigen Aufwendungen und Auszah-lungen notwendig.
Produkt: 36331 (Hilfe zur Erziehung) Konto: 5332001 (Soziale Leistungen innerhalb von Einrichtungen)
Planansatz: 10.355.700,00 € Tatsächlicher Bedarf: 12.355.700,00 €
Hier sind grundsätzlich die Hilfen nach § 34 SGB VIII (Heimunterbringungen) sowie die stationären Hilfen nach § 35 SGB VIII verortet. Die Kosten für diese Hilfen werden in der Form von Entgelten übernommen. Diese werden für jeden Tag der Hilfe bezahlt (Tagessätze).
Die Entgelte werden auch prognostisch weiterhin steigen. Dies kann mitunter durch die Personalkosten erklärt werden. Die Träger stufen im Regelfall das Personal nach den geltenden Tarifvorschriften ein. Dies passierte jedoch erst ab 2014. Daher kommen hier entsprechende Steigungen zusammen.
Neben den Entgelten haben jedoch auch die Eigen- und Fremdbelegungen Auswirkungen auf die Kosten. Die Eigenbelegung umfasst die Unterbringung der eigenen Fälle in Einrichtungen, die im Landkreis angesiedelt sind. Die Fremdbelegung umfasst die Unterbringung der eigenen Fälle in Einrichtungen, die nicht im Landkreis angesiedelt sind.
Die Einrichtungen im Landkreis Börde weisen ein im Vergleich mit außerhalb des Landkreises befindlichen Einrichtungen niedrigeres Kostenniveau auf. Eine hohe Quote bei der Fremdbelegung ist jedoch derzeitig kaum abzuwenden. Diese entsteht mitunter dadurch, dass viele andere Jugendämter die Plätze im Landkreis Börde in Anspruch nehmen. (Hier wird derzeitig an der Schaffung einer Datengrundlage gearbeitet.)
Weiterhin können die verschiedensten und komplexen Bedarfe scheinbar nicht durch die Einrichtungen im Landkreis Börde abgedeckt werden. Eine Unterbringung außerhalb des Landkreises Börde ist also rechtlich unvermeidbar, da eine geeignete Hilfe installiert werden muss. Eine Anpassung von entsprechenden Einrichtungen mit besonderen Bedarfen ist auch schwierig, da dies an die Bereitschaft der Träger geknüpft ist, solche Einrichtungen zu schaffen. Da es hierbei jedoch regelmäßig um Einzelfälle geht, sind viele Träger nicht dazu bereit, solche Einrichtungen zu schaffen. Da befürchtet wird, dass die Einrichtungen nicht kostendeckend belegt werden.
Nach den hier aufgeführten Begründungen sind demnach Kostensenkungen nicht wahrscheinlich. Es ist eher mit Kostensteigerungen zu rechnen. Diese Steigerungen können jedoch nicht genau berechnet werden. Daher werden nachfolgend die Fallzahlen prognostiziert, genauso wie die durchschnittlichen Fallkosten. Diese Ergebnisse werden miteinander multipliziert und auf die Kosten aufgeteilt.
Neben den Kosten für die Hilfen nach § 34 SGB VIII werden hier auch Kosten für die stationären Hilfen nach § 35 SGB VIII geschätzt. Daher wird der Verbrauch auf insgesamt 12.355.700,00 € erhöht.
Produkt: 36341 (Eingliederungshilfe, Hilfe für junge Volljährige, Inobhutnahme) Konto: 5331001 (Soziale Leistungen außerhalb von Einrichtungen)
Planansatz: 679.100,00 € Tatsächlicher Bedarf: 1.263.862,00 €
Hier gibt es maßgeblich Mehrbedarfe bei den ambulanten Hilfen nach § 35a SGB VIII sowie den Hilfen für jungen Volljährigen bei Pflegepersonen (§ 41 i.V.m. § 33 SGB VIII). Neben den bereits aufgeführten Begründungen schlagen sich hier gesamtgesellschaftliche Problematiken wieder.
Eine Beeinflussung dieser Merkmale ist nicht alleinig durch das Jugendamt möglich. Insbesondere im Bereich der ambulanten Hilfen nach § 35a SGB VIII ist mit erheblichen Fallsteigerungen zu rechnen (der derzeitige Stand liegt bei 79 Hilfen). Die besonderen Bedarfe in diesem Bereich (z.B. bei Schulbegleitungen [mehr als 40h je Woche]) sind mit entsprechenden Kostensteigerungen verbunden.
Mit diesen beiden Hilfen wird bereits mit Aufwendungen i.H.v. 1.189.990,20 € gerechnet. Neben diesen beiden Hilfen sind hier jedoch auch die ambulanten Hilfen für junge Volljährige sowie die Inobhutnahmen bei Pflegepersonen (§ 42 SGB VIII). Die Aufwendungen werden daher auf insgesamt 1.263.862,00 € erhöht.
Die Deckung der oben genannten Mehraufwendungen und –auszahlungen erfolgen durch das Personalamt und Bauordnungsamt.
Aus dem Personalkostenbudget 81102 können 2.000.000 EUR zur Verfügung gestellt werden. In der Budgetabrechnung des 3. Quartals 2022 geht eine Abweichung i. H. v. 2.260.289,74 hervor (Prognose), die sich vor allem durch Abweichungen durch Stellenveränderungen (I.), personell bedingter Faktoren (II.) und unbesetzter Stellen (III.) begründen lassen.
Das Bauordnungsamt kann durch erhöhte Anzahl von Bauanträgen und den dadurch verbundenen Einnahmen durch Baugenehmigungen Mehrerträge erzielen.
Eine Deckung erfolgt außerdem durch das Amt für Gesundheit und Verbraucherschutz aufgrund von Mehrerträgen bei den Verwaltungsgebühren. Finanzielle Auswirkungen:
Personelle Auswirkungen:
Anlagen: Anlage 1: Überplanmäßige Aufwendungen Produkt 36331 – Hilfe zur Erziehung Anlage 2: Überplanmäßige Aufwendungen Produkt 36341 – Eingliederungshilfe, Hilfe für junge Volljährige, Inobhutnahme
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