Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
Sachdarstellung, Begründung:
Gemäß § 71 des Sozialgesetzbuches Achtes Buch (SGB VIII) ist ein Jugendhilfeausschuss zu bilden. Hierbei handelt sich um einen beschließenden Ausschuss gemäß § 51 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) i. V. m. § 5 der Hauptsatzung des Landkreises Börde. Im § 3 der Satzung des Landkreises Börde für das Jugendamt ist die Zusammensetzung des Jugendhilfeausschusses geregelt. Neben den stimmberechtigten Mitgliedern des Jugendhilfeausschusses gehören diesem als beratende Mitglieder folgende Personen an (§ 3 Abs. 6 der Satzung des Jugendamtes des Landkreises Börde (beratende Mitglieder)):
Aufgrund des Ausscheidens von Frau Gabriele Ahrens-Voigt benannte die zuständige Stelle, in dem Fall der Landrat, Frau Marlen Fehlig als beratendes Mitglied. Finanzielle Auswirkungen:
Personelle Auswirkungen:
Anlagen:
Anlage 1 § 71 Sozialgesetzbuch Anlage 2 § 51 Kommunalverfassungsgesetz Sachsen-Anhalt Anlage 3 § 5 Hauptsatzung Landkreis Börde Anlage 4 § 3 Satzung des Jugendamtes |
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