Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Vorlage - 0448/BLR/2022  

 
 
Betreff: Information über die Änderung der Besetzung des Jugendhilfeausschusses (Integrationskoordinatorin)
Status:öffentlichVorlage-Art:Informationsvorlage
Einreicher:Kluge, J. Leiterin Büro Landrat
Federführend:Büro Landrat Bearbeiter/-in: Paetzel, Kilian
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss Informationspflicht
28.11.2022 
ordentliche Sitzung des Jugendhilfeausschusses    
Kreisausschuss Informationspflicht
30.11.2022 
ordentliche Sitzung des Kreisausschusses    
Kreistag Landkreis Börde Informationspflicht
07.12.2022 
ordentliche Sitzung des Kreistages des Landkreises Börde zur Kenntnis genommen   
Anlagen:
Paragraph 71 Sozialgesetzbuch Achtes Buch
Paragraph 51 KVG LSA
Hauptsatzung Landkreis Börde
Satzung des Landkreises Boerde für das Jugendamt

Verfahrensbeteiligte:

 

 

nicht erforderlich

erforderlich

zugestimmt

nicht zugestimmt

zuständiger Justitiar

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

entfällt  


Sachdarstellung, Begründung:

 

 Gemäß § 71 des Sozialgesetzbuches Achtes Buch (SGB VIII) ist ein Jugendhilfeausschuss zu bilden. Hierbei handelt sich um einen beschließenden Ausschuss gemäß § 51 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) i. V. m. § 5 der Hauptsatzung des Landkreises Börde. Im § 3 der Satzung des Landkreises Börde für das Jugendamt ist die Zusammensetzung des Jugendhilfeausschusses geregelt. Neben den stimmberechtigten Mitgliedern des Jugendhilfeausschusses gehören diesem als beratende Mitglieder folgende Personen an (§ 3 Abs. 6 der Satzung des Jugendamtes des Landkreises Börde (beratende Mitglieder)):

 

lfd. Nr.

Satzungstext

Namentliche Benennung des Mitgliedes

1

der Landrat oder ein von ihm benannter stän-diger Vertreter

Martin Stichnoth

2

der Leiter der Verwaltung des Jugendamtes

Matthias Wendt

3

je ein, insgesamt jedoch nicht mehr als vier Vertreter der evangelischen und katholischen Kirche, jüdischen Gemeinschaft, anderer religiöser oder weltanschaulicher Gemeinschaften oder Gruppierungen, sofern sie von ihrer zuständigen Stelle benannt werden

rn Bischoff

Doreen Rosenberger

4

die kommunale Gleichstellungsbeauftragte oder eine in der Mädchenarbeit erfahrene Frau auf Vorschlag des Landrates

Katja Klommhaus

5

eine in der Arbeit mit behinderten Kindern und Jugendlichen erfahrene Person auf Vorschlag des Landrates

Anne Sophie Fischer

6

ein Vertreter der Interessen ausländischer Kinder und Jugendlicher auf Vorschlag des Landrates

Gabriele Ahrens-Voigt

7

ein Vertreter des Kreiselternrates

Dirk Grebe

8

ein Vertreter des Jugendkreistages

Simon Reidenbach

 

Aufgrund des Ausscheidens von Frau Gabriele Ahrens-Voigt benannte die zuständige Stelle, in dem Fall der Landrat, Frau Marlen Fehlig als beratendes Mitglied.


Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja

Nein

he der gesamten finanziellen Auswirkungen:

 

Produkt:

 

Planmäßig: Die erforderlichen Mittel sind im Produkt eingeplant.

Überplanmäßig: Die erforderlichen Mittel sind teilweise im Produkt eingeplant, eine Deckung erfolgt durch:

Außerplanmäßig: Die erforderlichen Mittel sind nicht eingeplant.

Erläuterungen:

 

 

Personelle Auswirkungen:

 

Ja

Nein

Erläuterungen:

 

 


Anlagen:

 

Anlage 1 § 71 Sozialgesetzbuch

Anlage 2 § 51 Kommunalverfassungsgesetz Sachsen-Anhalt

Anlage 3 § 5 Hauptsatzung Landkreis Börde

Anlage 4 § 3 Satzung des Jugendamtes  

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Paragraph 71 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (764 KB)    
Anlage 2 2 Paragraph 51 KVG LSA (23 KB)    
Anlage 3 3 Hauptsatzung Landkreis Börde (192 KB)    
Anlage 4 4 Satzung des Landkreises Boerde für das Jugendamt (2726 KB)