Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
Verfahrensbeteiligte:
Beschlussvorschlag:
-entfällt-
Der Kreistag nimmt die beigefügte „Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Kommunalservice Landkreis Börde AöR über die Abfallentsorgung vom 23.09.2021 (Abfallentsorgungssatzung – AES)“ zur Kenntnis. Sachdarstellung, Begründung:
Mit der Gründung der Kommunalservice Landkreis Börde AöR wurden auf der Grundlage der Unternehmenssatzung vom 24.08.2016 die Aufgaben als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger gemäß § 3 AbfG LSA im Gebiet des Landkreises auf die KSB AöR durch den Landkreis übertragen. Dementsprechend regelt die KsB AöR die Abfallentsorgung im Landkreis Börde durch Erlass entsprechender Satzungen. Laut Unternehmenssatzung der KsB AöR unterliegt der Verwaltungsrat bei den Entscheidungen hinsichtlich des Erlasses, der Änderung und der Aufhebung von Satzungen den Weisungen des Kreistages.
In der Sitzung des Verwaltungsrates am 23.09.2021 wurde die „Satzung der Kommunalservice Landkreis Börde AöR über die Abfallentsorgung (Abfallentsorgungssatzung - AES)“ beschlossen. Diese wurde dem Kreistag in seiner Sitzung am 01.12.2021 mit der Vorlage 0323/80/2021 zur Kenntnis gegeben.
Das Landesverwaltungsamt hat jedoch Empfehlungen zur Abfallentsorgungssatzung vom 23.09.2021, gültig seit 01.01.2022, gegeben. Auf deren Grundlage wurde festgestellt, dass die Abfallentsorgungssatzung, wie im Entwurf der Änderungssatzung vorgesehen, geringfügig geändert werden sollte.
Zu Ziff. 1: § 4 Abs. 3 Satz 2 AES - Ausschluss von der Entsorgung
Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AES bisheriger Fassung sind bestimmte Abfälle von der Entsorgung ausgeschlossen. Gemäß Satz 2 sind solche Abfälle nicht ausgeschlossen, sofern sie in privaten Haushaltungen anfallen oder der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger gesetzlich zur Entsorgung verpflichtet ist.
Das Landesverwaltungsamt merkte an, die Regelung sei zirkelschlüssig. Wenn der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nicht zur Abfallentsorgung verpflichtet sei, müsse er die jeweiligen Abfälle nicht von der Entsorgung ausschließen. Daher soll der Zusatz „es sei denn, der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger ist gesetzlich zur Entsorgung verpflichtet“ entfallen.
Zu Ziff. 2: § 5 AES
a) Abs. 1 S. 1 AES - Anschlusspflicht
In § 5 Abs. 1 Satz 1 AES ist die Anschlusspflicht derzeit aufgrund eines redaktionellen Versehens nur auf Grundstücke bezogen worden, auf denen überlassungspflichtige Abfälle zur Verwertung anfallen, obwohl sie sich auch auf Grundstücke beziehen soll, auf denen überlassungspflichtige Abfälle zur Beseitigung anfallen. Daher ist die einschränkende Formulierung „zur Verwertung“ zu streichen.
b) Abs. 3 Satz 2 Behälternutzung im angemessenen Umfang
In § 5 Abs. 3 Satz 2 war ein Verweisfehler auf die Gewerbeabfallverordnung zu korrigieren.
c) Abs. 4 AES Befreiung von der Überlassungspflicht
Nach § 5 Abs. 4 sind Erzeuger oder Besitzer auf schriftliche Anzeige von der Überlassungspflicht (Benutzungspflicht) befreit, wenn bei Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen nachgewiesen wird, dass die Beseitigung in eigenen Anlagen erfolgt und überwiegende öffentliche Interessen eine Überlassung dieser Abfälle nicht erfordern. Das entspricht der gesetzlichen Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 2 und 3 KrWG.
Das Landesverwaltungsamt äußerte Bedenken an der ergänzenden Satzungsregelung, wonach ein der Eigenbeseitigung entgegenstehendes überwiegendes öffentliches Interesse insbesondere gegeben ist, wenn die Abfallmengen aus privaten Haushaltungen für eine kostendeckende Betreibung der bereitzuhaltenden öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung nicht ausreichend sind.
Da der Satzungsgeber die öffentlichen Interessen ohnehin nicht abweichend von der Auslegung des § 17 KrWG durch die Gerichte definieren könnte und die Regelung sich in der Praxis nicht als relevant erwiesen hat, soll sie gestrichen werden. Das nimmt der Kommunalservice Landkreis Börde AöR nicht die Möglichkeit, sich in einem solchen Fall auf ein entsprechendes der Befreiung entgegenstehendes Interesse nach § 17 Abs. 1 Satz 3 KrWG zu berufen. Einer Satzungsregelung bedarf es dafür nicht.
§ 27 Abs. 1 AES Verwaltungshilfe
Nach § 27 Abs. 1 AES bisheriger Fassung leisten die Einheits- und Verbandsgemeinden der Kommunalservice Landkreis Börde AöR Verwaltungshilfe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger nach Maßgabe gesondert zu treffender Regelungen Da solche gesondert zu treffenden Regelungen tatsächlich nicht existieren, soll nunmehr stattdessen auf die gesetzlichen Regelungen verwiesen werden.
Die Änderungssatzung wird in der Sitzung des Verwaltungsrates der KsB AöR am 24.02.2022 beschlossen.
Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 4 des Anstaltsgesetzes in Verbindung mit § 8 Abs. 4 der Unternehmenssatzung der KsB AöR unterliegt der Verwaltungsrat bei Entscheidungen hinsichtlich des Erlasses von Satzungen den Weisungen des Kreistages. Somit wird der beigefügte Entwurf der Änderungssatzung dem Kreistag des Landkreises Börde zur Kenntnis gegeben.
Finanzielle Auswirkungen:
Personelle Auswirkungen:
Anlagen:
Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Kommunalservice Landkreis Börde AöR über die Abfallentsorgung vom 23.09.2021 (Abfallentsorgungssatzung – AES)
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