Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
Verfahrensbeteiligte:
Beschlussvorschlag:
-entfällt-
Der Kreistag nimmt die als Anlage 1 beigefügte „Satzung der Kommunalservice Landkreis Börde AöR über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung – AGS)“ vom 23.09.2021 zur Kenntnis Sachdarstellung, Begründung:
Der Landkreis Börde hat nach Maßgabe der Satzung des Landkreises über die Anstalt des öffentlichen Rechts “Kommunalservice Landkreis Börde AöR“ (Unternehmenssatzung KsB AöR) der Anstalt die Aufgaben als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger gemäß § 3 AbfG LSA im Gebiet des Landkreises Börde übertragen. Die Kommunalservice Landkreis Börde AöR regelt die Abfallentsorgung durch Erlass entsprechender Satzungen für das Gebiet des Landkreises. Nach den Bestimmungen der Unternehmenssatzung der KsB AöR entscheidet der Verwaltungsrat abschließend über den Erlass von Satzungen und über die Festsetzung von Abfallgebühren.
Gemäß § 1 Abs. 1 Abfallgebührensatzung erhebt die Kommunalservice Landkreis Börde AöR (KsB AöR) als Gegenleistung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung gemäß § 3 Abs. 3 der Satzung der Kommunalservice Landkreis Börde AöR über die Abfallentsorgung (Abfallentsorgungssatzung - AES) zur Deckung der Aufwendungen für die öffentliche Einrichtung Abfallentsorgung Benutzungsgebühren. Ermächtigungsgrundlage dazu sind die §§ 2 Absatz 1, 5 Absatz 1 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) i. d. F. vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSA 1996 S. 405), zuletzt geändert am 15.12.2020 (GVBl. LSA S.712).
Nach § 5 Absatz 1, Satz 2 KAG-LSA soll das Gebührenaufkommen die Kosten der jeweiligen Einrichtung decken, jedoch nicht überschreiten (Kostendeckungsgebot und Kostenüberschreitungsverbot). Nach § 5 Absatz 2 KAG-LSA i. V. m. Absatz 2b S.1 sind die Kosten der Einrichtung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln, wobei der Kalkulationszeitraum drei Jahre nicht überschreiten soll. Der betriebswirtschaftliche Kostenbegriff umfasst den durch die Leistungserstellung bedingten Werteverzehr von Gütern und Dienstleistungen in einem bestimmten Leistungszeitraum.
Abfallgebührenkalkulation
Zu den ansatzfähigen Kosten im Rahmen der Abfallgebührenkalkulation gehören auch Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie Personalkosten, ferner Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen, Abschreibungen von den Anschaffungs- oder Herstellungswerten sowie Zinsen auf Fremdkapitalien und eine angemessene Verzinsung des Eigenkapitals (§ 5 Absatz 2a Satz 1 KAG-LSA). Die Abschreibungen sind nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer oder Leistungsmenge gleichmäßig zu bemessen (§ 5 Abs. 2a Satz 2 KAGLSA). Der Kalkulationszeitraum soll drei Jahre nicht überschreiten (§ 5 Abs. 2 b KAG-LSA). Vorliegend wurde ein Kalkulationszeitraum von drei Jahren gewählt. Es ist zu berücksichtigen, ob Kostenüberdeckungen aus der vorangegangenen Kalkulationsperiode den Gebührenpflichtigen gutzuschreiben sind oder ob (ungewollte) Kostenunterdeckungen aus der vorangegangenen Kalkulationsperiode ausgeglichen werden sollen, § 5 Absatz 2b S. 2 KAG-LSA.
In der hier vorliegenden Gebührenkalkulation wurde der Ansatz der linearen Gebührenbemessung verfolgt, § 5 Absatz 3a, Satz 2 KAG-LSA.
Die neue Abfallgebührenkalkulation wurde für den Zeitraum vom 01.01.2022 bis zum 31.12.2025 vorgenommen. Die Kalkulation erfolgte unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Einwohnerzahlen und Abfallmengen. In der neuen Abfallgebührenkalkulation wurden unter anderem die Gebühren für die Nutzung der Umladestationen „Wolmirstedt OT Elbeu“ und „Wanzleben“ einschließlich der fünf Kleinannahmestellen sowie der Containerdienst für die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen und von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen neu kalkuliert.
In der Sitzung des Verwaltungsrates der Kommunalservice Landkreis Börde AöR am 06.05.2021 wurden die Grundlagen der neuen Abfallgebührenkalkulation für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2024 vorgestellt und beraten. Es wurde vereinbart, dass die Verwaltungsräte den Vorständen ihre Anregungen/Hinweise/Änderungswünsche bzgl. der neu zu gestaltenden Abfallgebührensatzung bis zum 30.06.2021 mitteilen. Die ergangenen Hinweise wurden berücksichtigt.
Auf Grund der Betriebserfahrungen wurde für den Planungszeitraum für die Leistungsprognose eine differenzierte Betrachtung der verschiedenen Leistungsbereiche vorgenommen und eine Prognose der zu erwartenden Leistungserbringung erstellt. Als Ausgangsdaten für die Gebührenkalkulation dienen die Planzahlen der Verwaltungsausgaben für die Jahre 2022 bis 2024, sowie die geplanten Kosten der Erbringung der logistischen Leistungen auf Grundlage der im Kalkulationszeitraum prognostizierten Leistungsmenge und Planansätze der Kostenrechnung des KsB AöR sowie die vertraglich vereinbarten geltenden Preise für die Verwertungs- und Entsorgungsleistungen. Es gilt ein mehrgliedriges differenziertes Gebührenmodell, das eine verursachergerechte Abrechnung der Inanspruchnahme der Restabfall- und Bioabfallentsorgung ermöglicht und damit starke Impulse zur Abfalltrennung und Abfallvermeidung setzt.
Für die Berechnung der Grundgebühr wurde für die Jahre 2022-2024 mit einer veranlagten Einwohnerzahl von 169.151 Einwohnern und 18.603 Einwohnergleichwerten für die Inanspruchnahme der Abfallentsorgung durch Einrichtungen aus anderen Herkunftsbereichen als Privathaushalten kalkuliert.
Die mit Nachkalkulation 2019-2021 ausgewiesene Überdeckung wurde vorgetragen und ist im Rahmen dieser Kalkulation an die Gebührenzahler zurückzuerstatten.
Die in den Jahren 2022-2024 geplanten Einnahmen aus den Gebühren für die Nutzung des Containerdienstes, der Kleinannahmestellen und der Umladestationen sowie aus den Gebühren für die Sonderleistungen werden kalkulatorisch ermittelt und in der Kostenartenrechnung berücksichtigt.
Auf Grund eines nicht ausreichenden Rücklagenbestandes für die Deponierekultivierung und Nachsorge im Abgleich mit den Ergebnissen eines im Jahr 2020 neu angefertigten Gutachtens zur Ermittlung der Rekultivierungsaufwendungen und Nachsorgeaufwendungen werden im Einklang mit § 6 Abs. 2 Ziff. 6 AbfG LSA Teile der laufenden Kosten des Deponienachsorgebetriebes im Kalkulationszeitraum aus Gebühreneinahmen gedeckt. Die in den Jahren 2022 – 2024 voraussichtlich für die Aufholung der fehlenden Verzinsung des Rückstellungsbestandes werden ebenfalls als Kosten zum Ansatz gebracht.
Auf Grundlage von betriebsnotwendigen Kosten und Erträgen wurde ein jährlicher Gebührenbedarf in Höhe von 10.785.710 € berechnet. Die neue Abfallgebührenkalkulation hat eine Steigerung der Abfallgebührensätze ergeben. Je Einwohnerwert für Privathaushalte steigt die Grundgebühr von 33,60 € auf 36,36 €. Weiterhin besteht keine Grundgebühr für Bioabfall je Einwohnerwert für Privathaushalte. Die Grundgebühr je Einwohnergleichwert Gewerbe steigt von 17,16 € auf 22,68 €. Die Grundgebühr für Bioabfall Gewerbe je Einwohnergleichwert sinkt von 4,92 € auf 4,68 €.
Bei der Benutzungsmengengebühr Restabfall nach Behältergrößen ergeben sich mit Ausnahme der Entleerung der MGB-Systeme (je 100 kg), wo sich die Gebühr von 28,57 € auf 27,83 € verringert, keine Veränderungen. Bei den Benutzungsmengengebühren für Bioabfall nach Behältergrößen ergeben sich keine Veränderungen.
Es werden Gebühren für Sonderleistungen erhoben. Diese bestehen für die Veranstaltungstonne, den gebührenpflichtigen Behälterdienst, den Behälterersatz, Sonderleistungen im Rahmen der Sperrabfallentsorgung und E-Geräte-Entsorgung sowie für die Containergestellung.
Im Auftrag der KsB AöR wurde die Erstellung der Abfallgebührenkalkulation 01.01.2022 bis 31.12.2024 unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorgaben durch die Fa. GAVIA, Berlin vorgenommen.
Abfallgebührensatzung
In der vorliegenden „Satzung der Kommunalservice Landkreis Börde AöR über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung - AGS)“ wurden zu der vorherigen Satzung vom 28.02.2019 inhaltliche Anpassungen vorgenommen sowie die neuen Abfallgebührensätze angepasst.
Inhaltlich wurden doppelte Begriffsbestimmungen überarbeitet und Präzisierungen vorgenommen.
Die Präambel wurde entsprechend der aktuellen gesetzlichen Novellierungen angepasst.
Das Inhaltsverzeichnis wurde präzisiert
§ 1: Präzisierung auf Grund vorheriger Dopplungen
§ 2: Änderung des Betreffs, zuvor: Gebührenmaßstab; nun: Gebührenmaßstab für Benutzungsgrund- und -mengengebühren zzgl. Präzisierungen, z.B.:
- Herausnahme der Auflistung der Behälter-Volumina, da Verweis auf die Abfallentsorgungssatzung an dieser Stelle ausreichend ist - Präzisierung der Rundungsregeln hinsichtlich der EW/EGW-Bestimmung - Regelungen für Abrechnungsmodalitäten hinsichtlich Veranstaltungen
§ 3: Anpassung der neuen Gebührensätze; entsprechende redaktionelle Anpassungen - Aufnahme der Gebühren für Sonderleistungsgebühren
§ 4: Änderung des Betreffs, zuvor: Gebührenpflichtige, nun: Gebührenschuldner; dementsprechend fortlaufende Anpassungen; entsprechende redaktionelle Anpassungen
§ 5: Änderung des Betreffs, zuvor: Entstehen und Ende der Gebührenpflicht, nun: Entstehen und Ende der Gebührenpflicht für Benutzungsgrund- und -mengengebühren; entsprechende redaktionelle Anpassungen
§ 6: Änderung des Betreffs, zuvor: Festsetzung, Veranlagung und Fälligkeit der Gebühren, Anrechnung, nun: Entstehung, Festsetzung, Veranlagung und Fälligkeit der Gebühren, Anrechnung; entsprechende redaktionelle Anpassungen
§ 7: redaktionelle Anpassungen.
§ 9: redaktionelle Anpassungen.
§ 13: redaktionelle Änderungen
§ 14: redaktionelle Anpassungen.
Übersicht Benutzungsgebühren: Anpassung der Gebührensätze bei Benutzungsgrundgebühren und Benutzungsmengengebühren sowie der Gebühren für den Erwerb von Abfallsäcken und des Behältertauschs
Gebühren für die Anlieferung an den Umladestationen sowie an den Kleinannahmestellen: Anpassung der Gebührensätze für Kleinanlieferer und Direktanlieferer
Gebühren zur Containernutzung: Anpassung der Gebührensätze
Die Satzung wurde in der Sitzung des Verwaltungsrates der KsB AöR am 23.09.2021 beschlossen. Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 4 des Anstaltsgesetzes in Verbindung mit § 8 Abs. 4 der Unternehmenssatzung der KsB AöR unterliegt der Verwaltungsrat bei Entscheidungen hinsichtlich des Erlasses von Satzungen den Weisungen des Kreistages. Somit wird der Beschluss des Verwaltungsrates dem Kreistag des Landkreises Börde zur Kenntnis gegeben.
Finanzielle Auswirkungen:
Personelle Auswirkungen:
Anlagen:
Anlage 1: Satzung der Kommunalservice Landkreis Börde AöR über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung - AGS) mit folgenden Anlagen
Anlage 2: Satzung der Kommunalservice Landkreis Börde AöR über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung – AGS) Lesefassung
Anlage 3: Beschlussausfertigung 2021/KsB/117
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