Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Vorlage - 0318/53/2021  

 
 
Betreff: Information über die Prüfung des Konzeptes der Gemeindeschwester
Status:öffentlichVorlage-Art:Informationsvorlage
Einreicher:Mages, Rüdiger Amtsleiter Gesundheit und Verbraucherschutz
Michelmann Dezernent 2
Federführend:Amt für Gesundheit und Verbraucherschutz Bearbeiter/-in: Mages, Rüdiger
Beratungsfolge:
Ausschuss für Bildung, Kultur und Soziales Informationspflicht
03.11.2021 
ordentliche Sitzung des Ausschusses für Bildung, Kultur und Soziales zur Kenntnis genommen   
Kreisausschuss Informationspflicht
24.11.2021 
ordentliche Sitzung des Kreisausschusses    
Kreistag Landkreis Börde Informationspflicht
01.12.2021 
ordentliche Sitzung des Kreistages des Landkreises Börde zur Kenntnis genommen   

Verfahrensbeteiligte:

 

 

nicht erforderlich

erforderlich

zugestimmt

nicht zugestimmt

zuständiger Justitiar

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

-entfällt-


Sachdarstellung, Begründung:

 

Beschluss der ordentlichen Sitzung des Kreistages des Landkreises Börde am 31.03.2021:

 

Der Kreistag beschloss auf Antrag der AFD-Fraktion folgende Teilaufgabe zur medizinischen Versorgung im Landkreis Börde:

 

Der Landrat und die Verwaltung sollen bis Ende des Jahres 2021 das aus der DDR bekannte Konzept der Gemeindeschwester für den Landkreis Börde prüfen.

 

Konzept der Gemeindeschwester – nichtärztliche Praxisassistenten:

 

In der damaligen DDR war die sogenannte Gemeindeschwester ein Teil der medizinischen Versorgung und unverzichtbar für Ärzte und Patienten. Sie führte u.a. in Absprache mit den Ärzten Untersuchungen durch und übernahm Hausbesuche, wodurch sie vor allem die medizinische Versorgung im ländlichen Raum sicherstellte. Im Rahmen der Wiedervereinigung wurde das Konzept der Gemeindeschwester abgeschafft.

 

Aufgrund stetig wachsender bzw. drohender Versorgungslücken werden in verschiedenen Bundesländern zunehmend Initiativen und Modellprojekte etabliert, die das Konzept der Gemeindeschwestern aufgreifen, um Versorgungslücken entgegenzuwirken (u.a. in Sachsen-Anhalt Modellprojekt „Mobile Praxisassistentin“ von 2007).

 

Grundlage sind die seit mehreren Jahren geltenden Regelungen zur Beschäftigung und Abrechnung der Tätigkeit von sogenannten nichtärztlichen Praxisassistenten. Diese müssen durch die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt genehmigt werden, so dass die Leistungen entsprechend über die KV abgerechnet werden können.

 

Hinsichtlich der Erteilung einer Genehmigung sind folgende Qualifikationen nachzuweisen:

 

  • Urkunde über den qualifizierten Berufsabschluss gemäß der Verordnung über die Berufsausbildung zu Medizinischen Fachangestellten/ Arzthelfern oder dem Krankenpflegegesetz
  • Bescheinigung über eine nach dem Berufsabschluss mindestens dreijährige Tätigkeit in einer hausärztlichen Praxis (abweichend davon auch fachärztliche Praxis möglich)
  • Nachweis des Beschäftigungsumfanges von mindestens 20 Wochenstunden
  • Zusatzqualifikation, welche einen theoretischen Teil (u.a. Themen wie Berufsbild, medizinische Kompetenz und Kommunikation/Dokumentation), einen praktischen Teil (Hausbesuche) und eine Fortbildung in Notfallmanagement umfasst
  • Nachweis der Begleitung von mind. 20 Hausbesuchen des Arztes

 

Der Einsatz von nichtärztlichen Praxisassistenten wird in der „Vereinbarung über die Erbringung ärztlich angeordneter Hilfeleistungen in der Häuslichkeit der Patienten, in Alten- oder Pflegeheimen oder in anderen beschützenden Einrichtungen gem. § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB V oder in hausärztlichen Praxen (Delegations-Vereinbarung)“ geregelt.

 

Eine Anstellung von nichtärztlichen Praxisassistenten ist bei Ärzten, die an der hausärztlichen Versorgung gemäß § 73 Abs. 1a Satz 1 Nrn. 1, 3, 4 und 5 SGB V teilnehmen, möglich.

 

Nichtärztliche Praxisassistenten werden demzufolge zur Entlastung und Unterstützung von Ärzten in der Vertragsarztpraxis und/ oder in Abwesenheit des Arztes in der Häuslichkeit der Patienten, in Alten- oder Pflegeheimen oder in anderen beschützenden Einrichtungen zur Erbringung ärztlich angeordneter Hilfeleistungen eingesetzt. Um die Behandlung in der Häuslichkeit der Patienten, in Alten- oder Pflegeheimen oder in anderen beschützenden Einrichtungen durchzuführen, müssen die Patienten bestimmte Voraussetzungen erfüllen (u.a. gewisse Altersgruppe, Vorlage bestimmter Erkrankungen, mobile Einschränkung).

 

Hilfeleistungen, die von nichtärztlichen Praxisassistenten auf Anordnung von Ärzten erbracht werden können, sind u.a.:

 

  • Ausführung von durch den Arzt angeordneten Hilfeleistungen, soweit diese an den nichtärztlichen Praxisassistenten delegiert werden können,
  • standardisierte Dokumentation der Patientenbeobachtung einschließlich standardisierter Erfassung der verschriebenen und der selbst erworbenen freiverkäuflichen Medikamente und des Einnahmeverhaltens,
  • Ermittlung von kognitiven, physischen, psychischen und sozialen Fähigkeiten, Ressourcen und Defiziten von Patienten mit Hilfe standardisierter Tests,
  • Testverfahren bei Demenzverdacht; Erfassung von Hirnleistungsstörungen mittels standardisierter Testverfahren bei Patienten mit Demenzverdacht,
  • Patientenschulungen,
  • Anlegen einer Langzeit-Blutdruckmessung,
  • Anlegen der Elektroden für die Aufzeichnung eines Langzeit-EKG,
  • Bestimmung von Laborparametern vor Ort (z. B. Glucose, Gerinnung),
  • arztunterstützende Abstimmung mit Leistungserbringern.

 

Neben der Entlastung der Ärzte soll gleichzeitig die medizinische Versorgung verbessert werden, um eine umfassendere Patientenversorgung – vor allem im ländlichen Raum – sicherzustellen.

 

Patienten, die vom Vertragsarzt angeordneten Hilfeleistungen erhalten sollen, müssen im Vorfeld vom Arzt hinsichtlich derselben Erkrankung in der Praxis oder Häuslichkeit untersucht worden sein. Leistungen, die Bestandteil des Versorgungsauftrags von Alten- oder Pflegeheimen oder anderen beschützenden Einrichtungen sind, können nicht angeordnet werden.

 

Um bestimmte Leistungen abrechnen zu können, muss in der Praxis jedoch eine Mindestanzahl an Behandlungsfällen erreicht werden.

 

Für die Beschäftigung von nichtärztlichen Praxisassistenten erhalten Hausarztpraxen u.a. eine Förderung in Form eines Strukturzuschlages.

 

Dem Arzt obliegt grundsätzlich die Anleitungs- und Überwachungspflicht. Entsprechend liegt die Verantwortung für die nichtärztlichen Praxisassistenten bei den jeweiligen Hausärzten.

 

Kritik am Konzept der nichtärztlichen Praxisassistenten gibt es u.a. von Verbänden der Alten- und Behindertenhilfe. Diese äußern sich dahingehend, dass nichtärztliche Praxisassistenten eine Konkurrenz zu den etablierten Pflegediensten und Sozialstationen darstellen können. Professionelle Pflegedienste und Sozialstationen verfügen über entsprechende Kompetenzen im Rahmen der ambulanten Versorgung. Anstatt neue Strukturen zu schaffen, könnten die Kompetenzen der bereits vorhandenen Dienste erweitert werden, um eine wohnortnahe Versorgung sicherzustellen und so einer drohenden Versorgungslücke in Regionen mit ärztlicher Unterversorgung effektiv begegnet zu können.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja

Nein

Höhe der gesamten finanziellen Auswirkungen:

 

Produkt:

 

Planmäßig: Die erforderlichen Mittel sind im Produkt eingeplant.

Überplanmäßig: Die erforderlichen Mittel sind teilweise im Produkt eingeplant, eine Deckung erfolgt durch:

Außerplanmäßig: Die erforderlichen Mittel sind nicht eingeplant.

Erläuterungen:

 

 

Personelle Auswirkungen:

 

Ja

Nein

Erläuterungen:

 

 


Anlagen:

 

-keine-