Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
Sachdarstellung, Begründung:
Beschluss der ordentlichen Sitzung des Kreistages des Landkreises Börde am 31.03.2021:
Der Kreistag beschloss auf Antrag der AFD-Fraktion folgende Teilaufgabe zur medizinischen Versorgung im Landkreis Börde:
Der Landrat und die Verwaltung sollen bis Ende des Jahres 2021 das aus der DDR bekannte Konzept der Gemeindeschwester für den Landkreis Börde prüfen.
Konzept der Gemeindeschwester – nichtärztliche Praxisassistenten:
In der damaligen DDR war die sogenannte Gemeindeschwester ein Teil der medizinischen Versorgung und unverzichtbar für Ärzte und Patienten. Sie führte u.a. in Absprache mit den Ärzten Untersuchungen durch und übernahm Hausbesuche, wodurch sie vor allem die medizinische Versorgung im ländlichen Raum sicherstellte. Im Rahmen der Wiedervereinigung wurde das Konzept der Gemeindeschwester abgeschafft.
Aufgrund stetig wachsender bzw. drohender Versorgungslücken werden in verschiedenen Bundesländern zunehmend Initiativen und Modellprojekte etabliert, die das Konzept der Gemeindeschwestern aufgreifen, um Versorgungslücken entgegenzuwirken (u.a. in Sachsen-Anhalt Modellprojekt „Mobile Praxisassistentin“ von 2007).
Grundlage sind die seit mehreren Jahren geltenden Regelungen zur Beschäftigung und Abrechnung der Tätigkeit von sogenannten nichtärztlichen Praxisassistenten. Diese müssen durch die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt genehmigt werden, so dass die Leistungen entsprechend über die KV abgerechnet werden können.
Hinsichtlich der Erteilung einer Genehmigung sind folgende Qualifikationen nachzuweisen:
Der Einsatz von nichtärztlichen Praxisassistenten wird in der „Vereinbarung über die Erbringung ärztlich angeordneter Hilfeleistungen in der Häuslichkeit der Patienten, in Alten- oder Pflegeheimen oder in anderen beschützenden Einrichtungen gem. § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB V oder in hausärztlichen Praxen (Delegations-Vereinbarung)“ geregelt.
Eine Anstellung von nichtärztlichen Praxisassistenten ist bei Ärzten, die an der hausärztlichen Versorgung gemäß § 73 Abs. 1a Satz 1 Nrn. 1, 3, 4 und 5 SGB V teilnehmen, möglich.
Nichtärztliche Praxisassistenten werden demzufolge zur Entlastung und Unterstützung von Ärzten in der Vertragsarztpraxis und/ oder in Abwesenheit des Arztes in der Häuslichkeit der Patienten, in Alten- oder Pflegeheimen oder in anderen beschützenden Einrichtungen zur Erbringung ärztlich angeordneter Hilfeleistungen eingesetzt. Um die Behandlung in der Häuslichkeit der Patienten, in Alten- oder Pflegeheimen oder in anderen beschützenden Einrichtungen durchzuführen, müssen die Patienten bestimmte Voraussetzungen erfüllen (u.a. gewisse Altersgruppe, Vorlage bestimmter Erkrankungen, mobile Einschränkung).
Hilfeleistungen, die von nichtärztlichen Praxisassistenten auf Anordnung von Ärzten erbracht werden können, sind u.a.:
Neben der Entlastung der Ärzte soll gleichzeitig die medizinische Versorgung verbessert werden, um eine umfassendere Patientenversorgung – vor allem im ländlichen Raum – sicherzustellen.
Patienten, die vom Vertragsarzt angeordneten Hilfeleistungen erhalten sollen, müssen im Vorfeld vom Arzt hinsichtlich derselben Erkrankung in der Praxis oder Häuslichkeit untersucht worden sein. Leistungen, die Bestandteil des Versorgungsauftrags von Alten- oder Pflegeheimen oder anderen beschützenden Einrichtungen sind, können nicht angeordnet werden.
Um bestimmte Leistungen abrechnen zu können, muss in der Praxis jedoch eine Mindestanzahl an Behandlungsfällen erreicht werden.
Für die Beschäftigung von nichtärztlichen Praxisassistenten erhalten Hausarztpraxen u.a. eine Förderung in Form eines Strukturzuschlages.
Dem Arzt obliegt grundsätzlich die Anleitungs- und Überwachungspflicht. Entsprechend liegt die Verantwortung für die nichtärztlichen Praxisassistenten bei den jeweiligen Hausärzten.
Kritik am Konzept der nichtärztlichen Praxisassistenten gibt es u.a. von Verbänden der Alten- und Behindertenhilfe. Diese äußern sich dahingehend, dass nichtärztliche Praxisassistenten eine Konkurrenz zu den etablierten Pflegediensten und Sozialstationen darstellen können. Professionelle Pflegedienste und Sozialstationen verfügen über entsprechende Kompetenzen im Rahmen der ambulanten Versorgung. Anstatt neue Strukturen zu schaffen, könnten die Kompetenzen der bereits vorhandenen Dienste erweitert werden, um eine wohnortnahe Versorgung sicherzustellen und so einer drohenden Versorgungslücke in Regionen mit ärztlicher Unterversorgung effektiv begegnet zu können.
Finanzielle Auswirkungen:
Personelle Auswirkungen:
Anlagen:
-keine- |
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