Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Vorlage - 0293/30/2021  

 
 
Betreff: Klage auf Erstattung von Schlachtgeflügeluntersuchungsgebühren
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:Baier, Uwe Amtsleiter Rechtsamt
Mages, Rüdiger Amtsleiter Gesundheit und Verbraucherschutz
Michelmann Dezernent 2
Federführend:Rechtsamt Bearbeiter/-in: Dorendorf, Claudia
Beratungsfolge:
Kreisausschuss Vorberatung
08.09.2021 
ordentliche Sitzung des Kreisausschusses    
Kreistag Landkreis Börde Entscheidung
15.09.2021 
ordentliche Sitzung des Kreistages des Landkreises Börde ungeändert beschlossen  (0293/30/2021)
Anlagen:
Anlage 1 - Urteil Verwaltungsgericht MD

Verfahrensbeteiligte:

 

 

nicht erforderlich

erforderlich

zugestimmt

nicht zugestimmt

zuständiger Justitiar

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Der Kreistag beschließt, Klage gegen das Land Sachsen-Anhalt wegen der Gebührenausfälle für die Schlachtgeflügeluntersuchung im Herkunftsbetrieb zu erheben (Streitwert 74.724,83 €).

 


Sachdarstellung, Begründung:

 

Der Landkreis Börde nimmt im übertragenen Wirkungskreis für das Land Sachsen-Anhalt die Aufgabe der Schlachtgeflügeluntersuchung im Herkunftsbetrieb wahr. Dem Landkreis Börde stehen gemäß § 4 des Verwaltungskostengesetzes LSA die für diese Amtshandlung zu erhebenden Kosten zu. Die Kostenerhebung für die Schlachtgeflügeluntersuchung im Herkunftsbetrieb richtete sich nach der lfd. Nr. 143 Ziffer 7.1 des Kostentarifs zur Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AllGO LSA).

 

Die Rechtsgrundlage für die Kostenerhebung (lfd. Nr. 143 Ziffer 7.1 des Kostentarifs zur AllGO LSA) ist mit Urteil des VG Magdeburg vom 27.11.2019 – Az.: 7 A 502/18 MD – für nichtig erklärt worden (Anlage 1). Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat durch Beschluss vom 30.06.2020 – Az.: 3 L 14/20 – die Entscheidung des VG Magdeburg rechtskräftig bestätigt.

 

Der Landkreis durfte aufgrund des seit dem 30.06.2020 rechtskräftigen Urteils nach dieser Rechtsgrundlage keine Schlachtgeflügeluntersuchungsgebühren mehr erheben und war nach § 13 Abs. 4 des Verwaltungskostengesetzes LSA verpflichtet, die bereits gezahlten Kosten an die Kläger/Widerspruchsführer zurückzuzahlen.

 

Die zurückzuerstattenden Kosten an die Kläger/Widerspruchsführer beliefen sich auf 36.278,56 €. Hinzu kamen die vom 01.07.2020 bis 30.06.2021 aufgelaufenen Einnahmeausfälle in Höhe von 38.446,27 €, die dem Landkreis dadurch entstanden, dass er für die Durchführung der Aufgabe keine rechtmäßigen Kostenbescheide mehr erstellen konnte, solange das Land keinen rechtmäßigen Gebührentatbestand für die Kostenerhebung erlassen hatte.

 

Das Amt für Gesundheit und Verbraucherschutz hat über das Landesverwaltungsamt bereits seit Vorliegen des Urteils des VG Magdeburg das Land mehrfach aufgefordert, einen rechtmäßigen Gebührentatbestand zu schaffen. Erst mit Inkrafttreten der neuen Gebührentatbestände der lfd. Nr. 143 Verordnung (EU) 2017/625 des Kostentarifs zur AllGO LSA am 01.07.2021 kann der Landkreis die Kostenbescheide wieder auf eine Rechtsgrundlage stützen und damit die Gebühren für die Schlachtgeflügeluntersuchungen wieder vereinnahmen.

 

Mit Schreiben vom 18.01.2021 informierte der Landkreis das Landesverwaltungsamt darüber, dass er seine Forderung auf den allgemein anerkannten sogenannten „Folgenbeseitigungsanspruch“ stützt. Es wurde um Ausgleich der Einnahmeausfälle bis 31.01.2021 gebeten bzw. um Mitteilung, ob die Forderung dem Grunde nach vom Land anerkannt wird. Hierauf erfolgte bis zum heutigen Tage keine Reaktion.

Da die fehlenden Einnahmen nicht in der Auftragskostenpauschale im § 4 des Finanzausgleichsgesetzes (FAG LSA) enthalten sind und bis heute keine Anerkennung der Ausgleichsforderung durch das Land erfolgt ist, ist zur Durchsetzung nunmehr die Erhebung der Klage gegen das Land geboten.

 

Nach § 45 Abs. 2 Nr. 19 der Kommunalverfassung LSA ist für die Entscheidung über die Führung von Rechtsstreitigkeiten von erheblicher Bedeutung ausschließlich der Kreistag zuständig.

 

Bei der Klage gegen das Land Sachsen-Anhalt im Umfang von insgesamt 74.724,83 € handelt es sich um eine Rechtsstreitigkeit von erheblicher Bedeutung für den Landkreis Börde, da insoweit der Haushalt des Landkreises nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja

Nein

Höhe der gesamten finanziellen Auswirkungen:

ca. 2.500,00 €

Produkt:

11143

Planmäßig: Die erforderlichen Mittel sind im Produkt eingeplant.

Überplanmäßig: Die erforderlichen Mittel sind teilweise im Produkt eingeplant, eine Deckung erfolgt durch:

Außerplanmäßig: Die erforderlichen Mittel sind nicht eingeplant.

Erläuterungen:

Gerichtskosten

 

Personelle Auswirkungen:

 

Ja

Nein

Erläuterungen:

-

 


Anlagen:

Anlage 1 – Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg vom 27.11.2019 – 7A502/18MD

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage 1 - Urteil Verwaltungsgericht MD (617 KB)