Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
Der Kreistag beschließt die Entlastung des Verwaltungsrates
der Ohrekreis-Sparkasse für das Haushaltsjahr 2005. Sachdarstellung, Begründung: Gemäß § 6
Abs. 2 Ziff. 5 i.V.m. § 26 Abs. 5 des Sparkassengesetzes des Landes
Sachsen-Anhalt (SpkG LSA) ist die Vertretung des Trägers der Kreissparkasse
zuständig für die Entlastung des Verwaltungsrates der Sparkasse. Der
Verwaltungsrat der Ohrekreis-Sparkasse hat auf seiner zweiten Sitzung am
29.06.2006 die ”Feststellung des Jahresabschlusses, Billigung des
Lageberichts und Verwendung des Bilanzgewinns” (Beschluss Verwaltungsrat
Ohrekreis-Sparkasse Nr. 8/2006, Anlage 2) und die ”Entlastung des
Vorstandes” (Beschluss Verwaltungsrat Ohrekreis-Sparkasse Nr. 9/2006,
Anlage 3) jeweils für das Haushaltsjahr 2005 beschlossen. Das
Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt / Sparkassenaufsicht hat per
Verfügung vom 29. Juni 2006, Aktenzeichen 34/10778 (Anlage 4), bestätigt, dass
keine Bedenken gegen die Entlastung des Vorstandes der Ohrekreis-Sparkasse für
den Jahresabschluss 2005 bestehen. Auszüge Sparkassengesetz Land
Sachsen-Anhalt vom 13.07.1994 in der derzeit geltenden Fassung -
§ 6 Abs. 2 Ziffer 5: “Die Vertretung des Trägers
beschließt über die Entlastung des Verwaltungsrates der Sparkasse.” -
§ 26 Abs. 5: “Über die Entlastung des
Verwaltungsrates beschließt die Vertretung des Trägers.” Anlagen: Anlage 1: Beschluss 8 / 2006 der 2.
Verwaltungsratssitzung vom 29.06.2006 Anlage 2: Beschluss 9 / 2006 der 2.
Verwaltungsratssitzung vom 29.06.2006 Anlage 3: Verfügung des Ministeriums
der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt vom 29. Juni 2006 (nur in Papierform) |
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