Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
Verfahrensbeteiligte:
Beschlussvorschlag:
Der Kreistag beschließt:
Sachdarstellung, Begründung:
Gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 9 KVG LSA entscheidet der Kreistag über die Auflösung kommunaler Einrichtungen und über die Verfügung von Kreisvermögen entsprechend § 45 Abs. 2 Nr. 7 KVG LSA i. V. m. § 4 Ziff. 5a der Hauptsatzung.
Der Kreistag hatte die Verwaltung beauftragt, sämtliche Möglichkeiten aufzuzeigen, die Dienstleistungen des Landkreises effizienter zu gestalten, um eine Entlastung des Kreishaushaltes zu erreichen. Im Rahmen der Haushaltsdebatte zum Haushalt 2019 wurde dieser Forderung nochmals Nachdruck verliehen. Infolgedessen hat der Landrat den Auftrag zur Prüfung der Rückführung des Eigenbetriebes in den Haushalt des Landkreises erteilt.
Im Zeitraum von Juli bis Oktober 2019 wurde das Optimierungspotential folgender Bereiche geprüft:
Struktur Buchhaltung Fördermittelmanagement Digitalisierung und Technik Personalbestand.
Der Betriebsausschuss erhielt am 26.10.2019 einen Zwischenbericht bzw. eine Handlungsempfehlung folgende Themen umfassend:
Umstellung des Rechnungswesens auf das NKHR analog des Landkreises Nutzung der Finanzsoftware des Landkreises Abwicklung des Zahlungsverkehrs, der Anlagenbuchhaltung und Aufstellung Jahresabschluss in der Kernverwaltung Optimierte Nutzung der Zeiterfassungssoftware und damit zeitliche Entlastung der Sachbearbeiterin.
Am 05.11.2019 wurde die Beschlussvorlage zur Satzungsänderung bzgl. des Rechnungswesens mit der entsprechenden Beratungsfolge erstellt. Es kam jedoch erst am 26.02.2020 zur endgültigen Beschlussfassung über die Satzungsänderung.
Demzufolge lagen die technischen und personellen Voraussetzungen im Eigenbetrieb für die Erstellung des ersten doppischen Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2020 noch nicht vor, sodass die Aufstellung des Haushaltes durch die Verwaltung des Landkreises erfolgen musste. Eine Beschlussfassung durch den Kreistag erfolgte erst im Juli 2020.
Im Rahmen der Prüfung der Eröffnungsbilanz des Landkreises Börde durch den Landesrechnungshof hat dieser eine Vielzahl von Mängeln im Zusammenhang mit der Gründung und der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Eigenbetriebes festgestellt, die sich auch auf die Eröffnungsbilanz und die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landkreises ausgewirkt haben bzw. auswirken. Daher bestehen Handlungsnotwendigkeiten beim Landkreis und beim Eigenbetrieb.
Abschließend stellte der Landesrechnungshof in seinem Bericht fest, dass mit der Einführung des NKHR im Landkreis eine Notwendigkeit, einen Eigenbetrieb als Sondervermögen vorzuhalten, nicht mehr besteht. Der Landkreis sollte aus wirtschaftlichen Gründen die Auflösung des Eigenbetriebes und die Eingliederung des Sondervermögens in den Haushalt vollziehen.
Darauf wurde auch bereits in der Sitzung des Ausschusses für Kreisentwicklung und Finanzen am 03.02.2020 hingewiesen. Der Prüfbericht zum Jahresabschluss 2015 vom 15.07.2020 enthält diesbezüglich ebenfalls Ausführungen. Der Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses 2015 des Landkreises lag dem Kreistag zur Beschlussfassung über den Jahresabschluss zum 31.12.2015 in seiner Sitzung am 02.12.2020 vor.
Demzufolge schlägt die Verwaltung vor, den Eigenbetrieb Straßenbau und -unterhaltung zum 31.12.2021 aufzulösen und in den Haushalt des Landkreises Börde zurückzuführen.
Der Eigenbetrieb wird als Amt für Straßen- und Tiefbau (Regiebetrieb) im Haushalt des Landkreises fortgeführt. Die Aufgaben bleiben in der bisherigen Form bestehen. Die Amtsleitung wird der bisherigen Betriebsleiterin übertragen.
Der Regiebetrieb Straßen- und Tiefbau wäre dann in personeller und organisatorischer Hinsicht vollständig eingebunden in die Organisationsstruktur des Landkreises. Er ist folglich Teil der Kommunalverwaltung und somit in das kommunale Haushalts-, Rechnungs- und Prüfungs- sowie Personalwesen eingegliedert. Er unterliegt der Kontrolle und Steuerung durch die kommunalen Gremien. Der laufende Betrieb wird von der Amtsleiterin unter Aufsicht der zuständigen Dezernentin beziehungsweise des Landrates geführt.
Durch die Übertragung diverser Aufgaben auf die Querschnittsämter der Kreisverwaltung, wie zum Beispiel Amt für Finanzen, Personalamt und Rechtsamt, können die frei werdenden Ressourcen zur Sicherstellung und Verstärkung der Durchführung der Aufgaben des Landkreises Börde als Straßenbaulastträger der Kreisstraßen eingesetzt werden.
Folgen:
keine separate Aufstellung und Beschlussfassung des Haushaltsplanes und des Jahresabschlusses Buchhaltung erfolgt in der Kernverwaltung Zentrale Anlagenbuchhaltung in der Kernverwaltung Haushaltsplan des Landkreises wird transparenter Budgetkontrolle im Hause Wegfall der Verpflichtung, ein eigenständiges Internes Kontrollsystem (IKS) aufzubauen (Es wird das IKS des LK übernommen und ggf. spezifiziert.) größere Flexibilität in der Gesamtfinanzierung dieser Aufgabe Abschreibungen des Landkreises können dem Infrastrukturvermögen genau zugeordnet werden. Der tatsächlich stattfindende Substanzverzehr im Bereich des Infrastrukturvermögens wird somit sowohl bilanziell als auch in der (Teil-) Ergebnisrechnung konkret wiedergegeben, sodass ein (möglicher) Investitionsstau für das Straßennetz des Landkreises nachweislich beziffert werden kann. Wegfall der Kosten für den weiteren Mandanten im Finanz+ kein zusätzlicher Aufwand und zusätzliche Kosten für die Konsolidierung zum Gesamtabschluss Wegfall der Kosten für die zusätzliche Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung Wegfall der zusätzlichen Ausschussbetreuung verkürzte Entscheidungswege, verbesserter Einfluss der Behördenleitung Wegfall von Vereinbarungen Zeiterfassung incl. Erfassung sämtlicher Zuschläge erfolgt im Erfassungssystem des Landkreises und damit Wegfall sämtlicher Schnittstellen sowie aufwändiger manueller Meldungen an das Personalamt
Finanzielle Auswirkungen:
Einsparung der Stelle der kfm. Leitung entspricht 84.266,00 €/Jahr (bereits mit Umstellung des Rechnungswesens)
Einsparung einer Stelle SB Buchhaltung zum 01.01.2022 entspricht 45.608,00 €/Jahr
Einsparung der Prüfungskosten für den Jahresabschluss sowie Kosten für die zusätzliche Buchhaltungssoftware in Höhe von 10.000,00 €/Jahr
Fazit: Mit der Einführung des NKHR im Landkreis besteht keine Notwendigkeit mehr, einen Eigenbetrieb als Sondervermögen vorzuhalten. Durch die Wiedereingliederung des Eigenbetriebes in die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landkreises kann die Aufgabenerfüllung aus den vorgenannten Gründen effizienter gestaltet werden. Eine Eingliederung des Eigenbetriebes in die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landkreises wäre auch aus Sicht des Landesrechnungshofes die wirtschaftlichste Lösung.
Finanzielle Auswirkungen:
Personelle Auswirkungen:
Anlagen:
-Keine- |
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