Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Vorlage - 0274/40/2021  

 
 
Betreff: Neufassung der Satzung über das Auswahlverfahren zur Aufnahme an einer Gemeinschaftsschule mit Kapazitätsgrenze im Landkreises Börde
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:Michelmann Dezernent 3
Hecht Amtsleiterin Bildung
Federführend:Amt für Bildung Bearbeiter/-in: Döring, Corinna
Beratungsfolge:
Ausschuss für Bildung, Kultur und Soziales Vorberatung
02.06.2021 
ordentliche Sitzung des Ausschusses für Bildung, Kultur und Soziales    
Kreisausschuss Entscheidung
09.06.2021 
ordentliche Sitzung des Kreisausschusses    
Kreistag Landkreis Börde Entscheidung
16.06.2021 
ordentliche Sitzung des Kreistages des Landkreises Börde ungeändert beschlossen  (0274/40/2021)
Anlagen:
NeufgAuswVerfSatzg-EntwurfNr.5v.08.06.21
Satzung Auswahlverfahren v.27.02.2019
2021_GEM_Schuleinzugsbereiche
Satzung SB, SEB 2019 SatzungSchulbezirke
SchulG LSA § 41 - beck-online
Stn LSchA Satzung Auswahlverfahren LK BK

Verfahrensbeteiligte:

 

 

nicht erforderlich

erforderlich

zugestimmt

nicht zugestimmt

zuständiger Justitiar

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag beschließt die zu dieser Vorlage als Anlage 1 im Entwurf (Stand: 08.06.2021) beigefügte Neufassung der Satzung über das Auswahlverfahren zur Aufnahme an einer Gemeinschaftsschule mit Kapazitätsgrenze im Landkreis Börde.

 


Sachdarstellung, Begründung:

 

Der Kreistag beschloss in seiner Sitzung am 27.02.2019 die „Satzung über das Auswahlverfahren zur Aufnahme in eine Gemeinschaftsschule in Trägerschaft des Landkreises Börde“ (veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Börde Nr. 13/13 vom 13.03.2019).  

Für die Gemeinschaftsschulen wurden Schuleinzugsbereiche sowie jeweils eine Zügigkeit festgelegt. Davon ausgenommen sind die Gemeinschaftsschulen „G.W. Leibniz“ und „J. Gutenberg“ in Wolmirstedt. Für diese Gemeinschaftsschulen wurden gemäß § 41 Abs. 2a Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) Kapazitätsgrenzen festgelegt.

Kapazitätsgrenzen wurden aufgrund des starken Anwahlverhaltens der GMS „J. Gutenberg“ in Wolmirstedt festgelegt. Dies führte dazu, dass an der GMS „J. Gutenberg“ zusätzliche räumliche Kapazitäten zu schaffen waren.

Zur Herstellung von Planungssicherheit ist es deshalb erforderlich, steuernd einzugreifen.

Die Möglichkeit ergibt sich durch die Legitimation des Schulträgers, Schulbezirke, Schuleinzugsbereiche oder Kapazitätsgrenzen mit Zustimmung der Schulbehörde für Teilgebiete oder für das gesamte Gebiet des Landkreises per Satzung festzulegen (§ 41 SchulG LSA).

Hintergründe:

Die Schulbehörde genehmigte die durch die Sekundarschule (SKS) „J. Gutenberg“ in Wolmirstedt beantragte Umwandlung in eine GMS zum Schuljahr 2013/14. Für die GMS „G.W. Leibniz“ in Wolmirstedt genehmigte die Schulbehörde die Umwandlung in eine GMS zum Schuljahr 2016/17.

Die in den festgelegten Schulbezirken erfassten Orte bzw. Straßen der nunmehr auswachsenden SKS wurde in den Schuleinzugsbereichen beider GMS übernommen. Die Festlegung der Schuleinzugsbereiche galt bis 31.07.2019 (bis einschl. SJ 2018/19).

Insofern bestanden Schulbezirke für die (auswachsenden) Sekundarschulen und Schuleinzugsbereiche für die GMS unabhängig voneinander.

Erfahrungswerte zeigen, dass die GMS „J. Gutenberg“ in den ersten SJ nach der Umwandlung sehr stark angewählt wurde. Der Beschulungswunsch änderte sich in den letzten drei SJ dahingehend, dass nunmehr das Gymnasium (Wolmirstedt) verstärkt angewählt wird. In den Schuljahrgängen 6 bis 10 erfolgt dann jedoch der Schulformwechsel zur GMS.

Die Schulbehörde entscheidet über die Anträge zum Schulformwechsel sowie über Anträge mit Beschulungswunsch an einer für den Wohnort nicht zuständigen Schule (§ 41 SchulG LSA). Die Schulbehörde nahm bis zum SJ 2018/19 u. a. auch die Schulzuweisung an die Gemeinschaftsschulen in Wolmirstedt vor.

Insbesondere Zuzüge ab dem Schuljahr 2015/16 in den bis zum Schuljahr 2018/19 festgelegten Schuleinzugsbereich der GMS „J. Gutenberg“ führte zu Klassenteilungen und damit zu einem höheren räumlichen Bedarf. Aufgrund fehlender räumlicher Voraussetzungen wurde zur Sicherung der Unterrichtsorganisation eine befristete Außenstelle am Standort der ehemaligen Harnisch-Schule durch die Schulbehörde zugelassen.

Aus diesen Gründen wurde auf die Festlegung von Schuleinzugsbereichen für die GMS „J. Gutenberg“ in Wolmirstedt zum SJ 2019/20 verzichtet. Mit der Entscheidung für die GMS „J. Gutenberg“ eine Kapazitätsgrenze festzulegen und bei Überanwahl ein Auswahlverfahren durchzuführen, hat der Schulträger im Rahmen der festgelegten Kriterien unter der Berücksichtigung der Gleichbehandlung und Transparenz einen räumlichen Bereich beschrieben.  Dieser beinhaltet die Orte und Straßen des ehemaligen Schuleinzugsbereiches analog dem Schulbezirk der gleichnamigen Grundschule. Der räumliche Bereich berechtigt die vorrangige Aufnahme an der GMS, wenn diese angewählt wird. Würden Anwahlen aus anderen Orten vorrangig gegenüber Anwahlen aus unmittelbarer Umgebung der Schule (Wohngebiet) einen Schulplatz erhalten, wäre dies für Personensorgeberechtigten nicht nachvollziehbar.

Für die Gemeinschaftsschulen wurden Schuleinzugsbereiche bzw. Kapazitätsgrenzen festgelegt.

 

Abb.1:

Ausschnitt der Kreiskarte Landkreis Börde für die Standorte der Gemeinschaftsschulen im nördlichen Kreisgebiet (Stand: SJ 2021/22)

Legende:  Farbige Fläche = Schuleinzugsbereich der jeweiligen Gemeinschaftsschule  

Weiße Fläche = Orte sind keinem Schuleinzugsbereich einer Gemeinschaftsschule zugeordnet

 

Die Festlegung einer Kapazitätsgrenze für die GMS „G.W. Leibniz“ sowie für die GMS „J. Gutenberg“ in Wolmirstedt war notwendig, damit nur die Anzahl der Schulplätze je Standort vergeben wird, für die die räumlichen Kapazitäten ausreichend vorhanden sind. Nur so ist die Umsetzung des pädagogischen Konzeptes möglich. Daher der Verzicht auf die Festlegung eines Schuleinzugsbereiches für die GMS in Wolmirstedt.

Die Orte innerhalb der in der Kreiskarte „GMS“ dargestellten weißen Fläche sind keiner GMS zugeordnet. Die Anwahl aus dem räumlichen Bereich zu jeder anderen GMS ist ohne Beantragung der Beschulung an einer für den Wohnort nicht zuständigen Schule möglich.

Hinzu kommt, dass die Orte der Schulbezirke der bestehenden Sekundarschulen in Haldensleben und Zielitz ebenfalls keiner GMS zugeordnet sind. Anwahlen aus den Orten, die von keinem Schuleinzugsbereich (weiße Fläche) erfasst werden, haben die Möglichkeit eine GMS für die ein Schuleinzugsbereich oder eine Kapazitätsgrenze festgelegt wurde, zu wählen.

Für die Sekundarschulen wurden Schulbezirke festgelegt.

Abb.2:

Ausschnitt der Kreiskarte Landkreis Börde für die Standorte der Sekundarschulen im nördlichen Kreisgebiet (Stand: SJ 2021/22)

Legende Farbige Fläche = Schulbezirke der jeweiligen Sekundarschulen

Weiße Fläche = Orte sind keinem Schulbezirk einer Sekundarschule zugeordnet

 

Insofern steigt das Anwahlpotential für beide GMS in Wolmirstedt gegenüber der Anwahlmöglichkeit bei Festlegung eines Schuleinzugsbereiches, wodurch das Anwahlpotential einschränkt werden würde.

Bei Festlegung eines Schuleinzugsbereiches, wäre dieser so zu gestalten, dass alle aufgrund von Erfahrungswerten möglichen Anwahlen aufgenommen werden können. Mit den vorgenannten Gründen, würde die Aufnahme unabhängig von der verfügbaren räumlichen Kapazität und dies mit der Folge der bereits beschriebenen Außenstellenproblematik erfolgen müssen.  

Sofern Schuleinzugsbereiche festgelegt sind, haben die Schülerinnen und Schüler gemäß § 41 Abs. 2 SchulG LSA die Schule zu besuchen, in deren Schuleinzugsbereich sie wohnen. Über Ausnahmen entscheidet die Schulbehörde.

Nach § 41 Abs. 2a SchulG LSA in der zurzeit geltenden Fassung können Schulträger, die keine Schulbezirke oder Schuleinzugsbereiche festlegen, mit Zustimmung der Schulbehörde für die einzelnen allgemeinbildenden Schulen Kapazitätsgrenzen und ein Auswahlverfahren durch Satzung festlegen.

Der Landkreis Börde hat für die in § 2a der „Satzung über die Festlegung der Schulbezirke, Schuleinzugsbereiche und Kapazitätsgrenzen für allgemeinbildende Schulen in Trägerschaft des Landkreises Börde“ vom 28.11.2018 (veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Börde Nr. 2/13 vom 16.01.2019 in der zurzeit geltenden Fassung) genannten Gemeinschaftsschulen eine Kapazitätsgrenze festgelegt.

Überschreitet die Zahl der Anmeldungen die Kapazitätsgrenze an der jeweiligen Gemeinschaftsschule, werden die Schulplätze im Auswahlverfahren nach der Satzung über das Auswahlverfahren zur Aufnahme in eine Gemeinschaftsschule in Trägerschaft des Landkreises Börde vergeben.

Mit der Festlegung eines Auswahlverfahrens wird eine Regelung zur Aufnahme an den Gemeinschaftsschulen mit festgelegter Kapazitätsgrenze bei Überanwahl getroffen. Mit der Neufassung dieser Satzung wird insbesondere die Regelung zur Aufnahme in die Schuljahrgänge ab 6 konkretisiert.

Der Entwurf dieser Satzung wurde seitens der Schulbehörde positiv bewertet. Aus rechtlicher Sicht steht der beabsichtigten Änderung nichts entgegen. .

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja

Nein

Höhe der gesamten finanziellen Auswirkungen:

 

Produkt:

 

Planmäßig: Die erforderlichen Mittel sind im Produkt eingeplant.

Überplanmäßig: Die erforderlichen Mittel sind teilweise im Produkt eingeplant, eine Deckung erfolgt durch:

Außerplanmäßig: Die erforderlichen Mittel sind nicht eingeplant.

Erläuterungen:

 

 

Personelle Auswirkungen:

 

Ja

Nein

Erläuterungen:

 

 


Anlagen:

 

  1. Entwurf der Neufassung der Satzung über das Auswahlverfahren zur Aufnahme an einer Gemeinschaftsschule mit Kapazitätsgrenze im Landkreis Börde 
  2. Auswahlverfahrens-Satzung vom 27.02.2019
  3. Kreiskarte Gemeinschaftsschulen Schuljahr 2021/22
  4. Schulbezirke-Satzung vom 27.02.2019 in der zurzeit geltenden Fassung
  5. Auszug aus dem SchulG LSA § 41
  6. Stellungnahme Landesschulamt vom 12.04.2021

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 NeufgAuswVerfSatzg-EntwurfNr.5v.08.06.21 (353 KB)    
Anlage 2 2 Satzung Auswahlverfahren v.27.02.2019 (96 KB)    
Anlage 3 3 2021_GEM_Schuleinzugsbereiche (569 KB)    
Anlage 4 4 Satzung SB, SEB 2019 SatzungSchulbezirke (172 KB)    
Anlage 5 5 SchulG LSA § 41 - beck-online (36 KB)    
Anlage 6 6 Stn LSchA Satzung Auswahlverfahren LK BK (62 KB)