Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Vorlage - 0250/30/2021  

 
 
Betreff: Beantragung der Berufungszulassung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg im Verfahren Gemeinde Barleben ./. Landkreis Börde wegen Kreisumlage 2019
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:Lasner Justitiar
Baier Amtsleiter Rechtsamt
Bäker Amtsleiterin Finanzen
Federführend:Rechtsamt Bearbeiter/-in: Lasner, Kai
Beratungsfolge:
Kreistag Landkreis Börde Entscheidung
31.03.2021 
ordentliche Sitzung des Kreistages des Landkreises Börde ungeändert beschlossen  (0250/30/2021)
Anlagen:
20210316 Vermerk_Urt_KU_2019

Verfahrensbeteiligte:

 

 

nicht erforderlich

erforderlich

zugestimmt

nicht zugestimmt

zuständiger Justitiar

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Landrat wird beauftragt, gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 18.02.2021 in dem Rechtsstreit Gemeinde Barleben ./. Landkreis Börde wegen Kreisumlage 2019 (9 A 109/19 MD) die Berufungszulassung zu beantragen.


Sachdarstellung, Begründung:

 

Gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 19 KVG LSA ist der Kreistag zur Entscheidung über die Führung von Rechtsstreitigkeiten von erheblicher Bedeutung berufen. Da es vorliegend um die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Kreisumlageerhebung geht, liegt eine Rechtsstreitigkeit von erheblicher Bedeutung vor.

Die Gemeinde Barleben hat vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg den Bescheid zur Festsetzung der Kreisumlage 2019 (Höhe: 6.554.902 Euro) beklagt. Am 18.02.2021 hat das Verwaltungsgericht Magdeburg der Klage stattgegeben. Am 09.03.2021 wurden dem Landkreis Börde die schriftlichen Urteilsgründe zugestellt.

Die rechtlichen Ausführungen des Gerichts tragen das Urteil nicht. Insoweit wird auf den als Anlage beigefügten Vermerk des Rechtsamtes verwiesen.

Wegen der Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Urteils ist beabsichtigt, im Berufungsverfahren die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und die Abweisung der Klage zu erreichen. Da die Berufung im Urteil nicht ausdrücklich zugelassen wurde, ist ein Zulassungsantrag zu stellen.

Für das Berufungsverfahren fallen insgesamt Gerichtskosten in Höhe von 112.228,00 Euro an. Wird der Zulassungsantrag abgelehnt, reduzieren sich die Gerichtskosten auf 28.057 Euro.

Darüber hinaus fallen der Klägerin im Fall des Unterliegens zu erstattende Anwaltsgebühren i. H. v. 78.888,91 Euro an. Wird der Zulassungsantrag abgelehnt, reduzieren sich die Gebühren auf 45.089,58 Euro.


Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja

Nein

Höhe der gesamten finanziellen Auswirkungen:

191.116,91 Euro

Produkt:

61111

Planmäßig: Die erforderlichen Mittel sind im Produkt eingeplant.

Überplanmäßig: Die erforderlichen Mittel sind teilweise im Produkt eingeplant, eine Deckung erfolgt durch: s. u.

Außerplanmäßig: Die erforderlichen Mittel sind nicht eingeplant.

Erläuterungen:

Für Gerichtsverfahren 2021 sind im Produkt 61111 insgesamt 200.000 Euro eingeplant. Diese werden bereits für das Berufungszulassungsverfahren Kreisumlage 2018 benötigt.

Die für das vorliegende Verfahren notwendigen Haushaltsmittel werden mit gesondertem Antrag auf überplanmäßige Ausgabe zur Entscheidung vorgelegt.

 

 

Personelle Auswirkungen:

 

Ja

Nein

Erläuterungen:

 

 


Anlagen:

 

Vermerk Rechtsamt vom 16.03.2021

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 20210316 Vermerk_Urt_KU_2019 (105 KB)