Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
Der Kreistag bestimmt für die
Wahlkommission zur Vorbereitung und Durchführung der Kreistags- und
Landratswahl am 22. April 2007 Herrn/ Frau
und Herrn/ Frau
. Sachdarstellung, Begründung: Im Zusammenhang mit den Kommunalwahlen
zur Umsetzung der Kreisneugliederung 2007 finden Kreistags- und Landratswahlen
statt. In Vorbereitung dieser Wahlen 2007,
bei der die Kreistage und Landräte für die neu zu bildenden Kommunen gewählt
werden, ist gemäß § 62 Kommunalwahlgesetz Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) eine
Wahlkommission als Wahlorgan zu bilden. Der Wahlkommission obliegen die
Befugnisse der Vertretung einer neu zu bildenden Kommune bei der Vorbereitung
und Durchführung der Wahl. Die Vertretung (im Falle der Bildung
des neuen Landkreises, die Kreistage) jeder beteiligten Kommune (Landkreis
Ohrekreis und Landkreis Bördekreis) bestimmt aus ihrer Mitte je zwei
Vertreter in die Wahlkommission. Die Wahlkommission ist ein
selbstständiges Wahlorgan. Ihre Entscheidungen sind bindend. Sie ersetzt die Befugnisse des
bisherigen Kreistages, deren Aufgaben unter anderen gemäß § 7 Abs. 2 KWG LSA darin besteht, die
Wahlbereiche festzulegen, nach § 9 Abs. 2 KWG LSA den Wahlleiter zu berufen
oder gemäß § 30 Abs. 2 KWG LSA über die Zulassung der Bewerbungen zur
Landratswahl zu beschließen. Der Kreistag des Landkreises Ohrekreis
bestimmt daher aus seiner Mitte zwei Vertreter. Anlagen: Auszug aus dem Kommunalwahlgesetz Land
Sachsen-Anhalt § 62 Vertretung in neu zu bildenden
Kommunen, Wahlkommission Die Befugnisse der Vertretung einer
neu zu bildenden Kommune bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl
obliegen der Wahlkommission. Die Vertretung jeder beteiligten Kommune bestimmt
aus ihrer Mitte je zwei Vertreter in die Wahlkommission. Die Wahlkommission ist
selbstständiges Wahlorgan. Ihre Entscheidungen sind bindend. § 63 Wahlleiter Gemeindewahlleiter ist der
Bürgermeister der einwohnerstärksten beteiligten Gemeinde, Kreiswahlleiter der
Landrat des einwohnerstärksten beteiligten Landkreises, sofern die
Wahlkommission keine andere Person entsprechend den allgemeinen Regelungen
bestimmt. Im Übrigen gelten die allgemeinen Regelungen dieses Gesetzes. |
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