Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Vorlage - BKT/280/2006  

 
 
Betreff: Bestimmung von Vertretern für die Wahlkommission zur Vorbereitung der Kommunalwahl 22. April 2007
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:Hering
Kaufhold
Bredthauer
Federführend:Büro Kreistag/Wahlen Bearbeiter/-in: Kaufhold, Ingetraut
Beratungsfolge:
4. WP Kreisausschuss LK Ohrekreis Vorberatung
28.06.2006 
20. ordentliche Sitzung des Kreisausschusses zur Kenntnis genommen   
4. WP Kreistag Ohrekreis Entscheidung
05.07.2006 
11. ordentliche Sitzung des Kreistages Ohrekreis ungeändert beschlossen  (BKT/190/2006)

Der Kreistag bestimmt für die Wahlkommission zur Vorbereitung und Durchführung der Kreistags- und Landratswahl im Jahre 2007

 

Der Kreistag bestimmt für die Wahlkommission zur Vorbereitung und Durchführung der Kreistags- und Landratswahl am 22. April 2007

 

Herrn/ Frau                                                    und

 

Herrn/ Frau                                                   .

 

Sachdarstellung, Begründung:

Sachdarstellung, Begründung:

 

Im Zusammenhang mit den Kommunalwahlen zur Umsetzung der Kreisneugliederung 2007 finden Kreistags- und Landratswahlen statt.

In Vorbereitung dieser Wahlen 2007, bei der die Kreistage und Landräte für die neu zu bildenden Kommunen gewählt werden, ist gemäß § 62 Kommunalwahlgesetz Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) eine Wahlkommission als Wahlorgan zu bilden.

Der Wahlkommission obliegen die Befugnisse der Vertretung einer neu zu bildenden Kommune bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl.

Die Vertretung (im Falle der Bildung des neuen Landkreises, die Kreistage) jeder beteiligten Kommune (Landkreis Ohrekreis und Landkreis Bördekreis) bestimmt aus ihrer Mitte je zwei Vertreter in die Wahlkommission.

Die Wahlkommission ist ein selbstständiges Wahlorgan. Ihre Entscheidungen sind bindend.

Sie ersetzt die Befugnisse des bisherigen Kreistages, deren Aufgaben unter anderen gemäß

§ 7 Abs. 2 KWG LSA darin besteht, die Wahlbereiche festzulegen, nach § 9 Abs. 2 KWG LSA den Wahlleiter zu berufen oder gemäß § 30 Abs. 2 KWG LSA über die Zulassung der Bewerbungen zur Landratswahl zu beschließen.

Der Kreistag des Landkreises Ohrekreis bestimmt daher aus seiner Mitte zwei Vertreter.

 

Anlagen:

Anlagen:

 

Auszug aus dem Kommunalwahlgesetz Land Sachsen-Anhalt

 

§ 62

 

Vertretung in neu zu bildenden Kommunen, Wahlkommission

 

Die Befugnisse der Vertretung einer neu zu bildenden Kommune bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl obliegen der Wahlkommission. Die Vertretung jeder beteiligten Kommune bestimmt aus ihrer Mitte je zwei Vertreter in die Wahlkommission. Die Wahlkommission ist selbstständiges Wahlorgan. Ihre Entscheidungen sind bindend.

 

 

§ 63

 

Wahlleiter

 

Gemeindewahlleiter ist der Bürgermeister der einwohnerstärksten beteiligten Gemeinde, Kreiswahlleiter der Landrat des einwohnerstärksten beteiligten Landkreises, sofern die Wahlkommission keine andere Person entsprechend den allgemeinen Regelungen bestimmt. Im Übrigen gelten die allgemeinen Regelungen dieses Gesetzes.