Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Vorlage - 0240/30/2021  

 
 
Betreff: Beschluss einer Zweckvereinbarung des Landkreises Börde mit der Stadt Haldensleben zur Überwachung des fließenden Verkehrs
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:Baier Amtsleiter Rechtsamt
Federführend:Rechtsamt Bearbeiter/-in: Schulz, Marten
Beratungsfolge:
Kreisausschuss Entscheidung
24.02.2021 
ordentliche Sitzung des Kreisausschusses zurückgezogen   
Kreisausschuss Vorberatung
08.09.2021 
ordentliche Sitzung des Kreisausschusses    
Kreistag Landkreis Börde Entscheidung
15.09.2021 
ordentliche Sitzung des Kreistages des Landkreises Börde ungeändert beschlossen  (0240/30/2021)
Anlagen:
Zweckvereinbarung

Verfahrensbeteiligte:

 

 

nicht erforderlich

erforderlich

zugestimmt

nicht zugestimmt

zuständiger Justitiar

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag beschließt die Zweckvereinbarung zwischen dem Landkreis Börde und der Stadt Haldensleben zur befristeten Aufgabenübertragung der Verkehrsüberwachung an Unfallschwerpunkten im Landkreis Börde.

 


Sachdarstellung, Begründung:

 

Infolge mehrerer Beratungen der Bürgermeister der kreisangehörigen Gemeinden mit dem Landrat ergab sich die Frage nach einer möglichen Wahrnehmung der Verkehrsüberwachung des fließenden Verkehrs an spezifischen Gefahrenstellen durch den Landkreis Börde. Der Landkreis erwägt zur Verbesserung der Verkehrssicherheit an möglichen Gefahrenstellen der kreisangehörigen Gemeinden, welche von diesen zugearbeitet wurden, die Anschaffung eigener Technik zur Überwachung des fließenden Verkehrs. Ziel ist es, durch ein zeitlich befristetes Projekt die erforderlichen Daten zur Evaluierung der grundsätzlichen Erforderlichkeit sowie der damit verbundenen Kosten und Einnahmen zu erhalten.

 

Gemäß § 16 Abs. 2 ZustVO SOG sowie § 5 Abs. 5 ZustVO OWi LSA sind die kreisfreien Städte und Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern in ihrem Gebiet, im Übrigen die Landkreise für ihr Gebiet, in den Bereichen innerhalb geschlossener Ortschaften, neben der Polizei für die Überwachung der Einhaltung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten zuständig.

 

Das Nähere regelt der RdErl. des MI vom 29.10.2012 – 21.31 – 12320/212 „Grundsätze und Verfahrensvorschriften für die Verkehrsüberwachung im fließenden Straßenverkehr durch Kommunen“ sowie der Rd.Erl. des MI vom 06.03.2009 „Verkehrsüberwachungserlass“ in Verbindung mit den „Richtlinien zur Geschwindigkeitsüberwachung des Landes Sachsen-Anhalt“.

 

Die Stadt Haldensleben macht derzeit als einzige kommunale Gebietskörperschaft des Landkreises hiervon Gebrauch und betreibt ein eigenes Messfahrzeug zur Überwachung der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten im Stadtgebiet. Das bedeutet, eine Geschwindigkeitsüberwachung durch den Landkreis ist in den geschlossenen Ortslagen der Mitgliedsgemeinden, ausgenommen der Stadt Haldensleben, grundsätzlich möglich.

 

Durch die zeitlich befristete Erfüllung der freiwilligen Aufgabe des Landkreises durch die Stadt sollen die dafür notwendigen Bedarfe festgestellt werden.

 

Zur Ausgestaltung dieser temporären Zusammenarbeit dient die vorliegende Vereinbarung, welche mit der Stadt Haldensleben abgestimmt ist.


Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja

Nein

Höhe der gesamten finanziellen Auswirkungen:

 

Produkt:

 

Planmäßig: Die erforderlichen Mittel sind im Produkt eingeplant.

Überplanmäßig: Die erforderlichen Mittel sind teilweise im Produkt eingeplant, eine Deckung erfolgt durch:

Außerplanmäßig: Die erforderlichen Mittel sind nicht eingeplant.

Erläuterungen:

Fahrtkosten 0,30€/km

 

Personelle Auswirkungen:

 

Ja

Nein

Erläuterungen:

 

 


 

 

Anlagen:

 

Entwurf der Zweckvereinbarung zwischen dem Landkreis Börde und der Stadt Haldensleben zur befristeten Aufgabenübertragung der Verkehrsüberwachung an Unfallschwerpunkten im Landkreis Börde.

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Zweckvereinbarung (122 KB)