Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Vorlage - 0104/20/2020-1  

 
 
Betreff: Neuerlass der Haushaltssatzung 2017
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:Lasner Justitiar
Bäker Amtsleiterin Finanzen
Dr. Waselewski Dezernent 1
Federführend:Rechtsamt Beteiligt:Amt für Finanzen
Bearbeiter/-in: Lasner, Kai  Landrat
Beratungsfolge:
Kreistag Landkreis Börde Entscheidung
02.12.2020 
ordentliche Sitzung des Kreistages des Landkreises Börde geändert beschlossen  (0104/20/2020-1)
Anlagen:
HH_Satzung_ohne_HH_Plan
2020-12-01_ Änderungsantrag der Verwaltung zur Vorlage 0104_20_2020_1

Verfahrensbeteiligte:

 

 

nicht erforderlich

erforderlich

zugestimmt

nicht zugestimmt

zuständiger Justitiar

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag beschließt nach Durchführung des Abwägungsvorgangs zum Kreisumlagehebesatz die Haushaltssatzung 2017 in der Fassung der Ersten Nachtragshaushaltssatzung des Landkreises Börde für den Haushalt 2017.

 


Sachdarstellung, Begründung:

 

Gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 4 KVG LSA ist der Kreistag für den Erlass und die Änderung der Haushaltssatzung nach § 100 Abs. 2 KVG LSA zuständig.

 

Mit Urteil vom 17.03.2020 (Az. 4 L 14/19) hatte das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt im Klageverfahren der Gemeinde Barleben gegen den Kreisumlagebescheid des Landkreises Börde für das Haushaltsjahr 2017 festgestellt, dass die Verwaltung mit der Beschlussvorlage 0104/20/2020 vom 20.01.2020 durch Vorlage des Zahlen- und Datenmaterials erstmals vollständig ihrer Ermittlungspflicht nachgekommen ist. Für einen ordnungsgemäßen Abwägungsvorgang sei es jedoch zu spät gewesen, da gemäß § 103 Abs. 1 KVG LSA Änderungen der Haushaltssatzung nur bis zum 31.12. des Haushaltsjahres vorgenommen werden könnten.

 

Gegen dieses Urteil hat die Verwaltung Revision u. a. mit der Begründung eingelegt, die Nachholung des Abwägungsvorgangs sei keine Änderung der Haushaltssatzung und unterfalle daher auch nicht dem Jährlichkeitsgebot des § 103 Abs. 1 KVG LSA.

 

Aufgrund dieser rechtlichen Problematik sah sich der Landesgesetzgeber veranlasst, die Regelungen des KVG LSA zu ergänzen. Mit dem Gesetz zur Änderung des Kommunalverfassungsgesetzes und wahlrechtlicher Vorschriften, das am 10.11.2020 in Kraft getreten ist (GVBl. LSA S. 630), wurden § 100 Abs. 1 und § 103 Abs. 1 wie folgt ergänzt:

 

Dem § 100 Abs. 1 wird folgender Satz 5 angefügt:

"Zur Behebung von Fehlern kann die Haushaltssatzung auch nach Ablauf des Haushaltsjahres geändert oder erlassen werden."

 

§ 103 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

"Die Haushaltssatzung kann nur durch Nachtragshaushaltssatzung geändert werden, die bis zum Ablauf des Haushaltsjahres zu beschließen ist; § 100 Abs. 1 Satz 5 findet keine Anwendung."

 

Der Landtagsabgeordnete Tobias Krull führte dazu in der Landtagsdebatte aus:

"Daneben enthält der Gesetzentwurf unterschiedliche Regelungen bezüglich der Finanzwirtschaft der Kommunen, angefangen mit der Klarstellung zu § 100 des Kommunalverfassungsgesetzes, dass eine Heilung der Haushaltssatzung zur Behebung von Fehlern auch nach Ablauf des Haushaltsjahres erfolgen kann. Ursprünglich erschien uns die Formulierung nicht notwendig, da dies der Wille des Gesetzgebers war. Rechtsstreitigkeiten und Gerichtsurteile haben aber deutlich gemacht, dass wir hier noch einmal eine Klarstellung vornehmen müssen."

 

Obwohl der Gesetzgeber also die Möglichkeit der Heilung von Formfehlern noch nach Ablauf des Haushaltsjahres auch bisher für zulässig erachtete, hat er diese Möglichkeit nunmehr ausdrücklich gesetzlich normiert.

 

In der Gesetzesbegründung führt er hierzu aus (LT-Dr. 7/6269 vom 01.07.2020):

"Mit dem neu angefügten Satz 5 wird zwar das Jährlichkeitsprinzip des Haushalts durchbrochen, und es wird rückwirkend in abgeschlossene Haushaltsjahre eingegriffen, aber die Behebung von Fehlern in der Haushaltssatzung vergangener Haushaltsjahre kann mit der Regelung in verfassungskonformer Weise erfolgen. Das kommunale Haushaltsrecht erlaubt bereits jetzt die Durchbrechung des Jährlichkeitsprinzips (vgl. § 108 Abs. 3). Durch die Regelung kann die Korrektur von Fehlern, die nach geltender Rechtslage regelmäßig zur Rechtswidrigkeit einer Haushaltssatzung führen, nachträglich vorgenommen werden.

Wegen der echten Rückwirkung einer solchen Regelung können gleichwohl belastende Regelungen für vergangene Haushaltsjahre, etwa der Beschluss über einen erhöhten Hebesatz der Kreisumlage, nicht getroffen werden. Wenn aufgrund einer erneuten Abwägungsentscheidung zum Kreisumlagesatz ein niedrigerer Hebesatz festgesetzt wird, führt dies zwar zu einem von vornherein nicht ausgeglichenem Haushalt. Ohne eine wirksame Festsetzung des Kreisumlagesatzes wäre der Haushalt erst recht unausgeglichen. Auf die Folgejahre gäbe es ohne eine Heilungsmöglichkeit schwerwiegende finanzielle Auswirkungen.

Die Heilungsmöglichkeit soll die Chance bieten, Fehler rechtskonform zu beheben, um den Willen des Satzungsgebers sicherzustellen. Ziel ist nicht eine rückwirkende Abänderung des politisch legitimierten Handlungsprogramms vorzunehmen, sondern

den Willen des Satzungsgebers, der in der Haushaltssatzung des abgelaufenen

Haushaltsjahres zum Ausdruck gekommen ist, zu wahren."

 

Falls das Bundesverwaltungsgericht den durch Beschluss des Kreistages vom 26.02.2020 unternommenen Heilungsversuch mangels Rechtsgrundlage für nicht ausreichend erachten sollte, wird hiermit auf der Grundlage von §§ 100 Abs. 1 S. 5, 103 Abs. 1 S. 1 KVG LSA der Abwägungsvorgang auf eine rechtliche Grundlage gestellt und die Haushaltssatzung 2017 erneut beschlossen. Zurzeit ist nicht absehbar, wann das Bundesverwaltungsgericht eine Entscheidung trifft. Dies könnte schon Ende des I. Quartals 2021 der Fall sein, sodass ein Zuwarten bis zur ersten Sitzung des Kreistages im Jahr 2021 unter Einhaltung der Beratungsfolge eine nicht hinnehmbare zeitliche Verzögerung bedeutet.

 

Die nachfolgend aufgeführten Vorlagen sind Bestandteil dieser Vorlage:

 

2016/20/0327 vom 26.09.2016    Haushaltssatzung 2017

2017/20/0427 vom 20.03.2017    Erste Nachtragshaushaltssatzung des Landkreises Börde

      für das Haushaltsjahr 2017

0104/20/2020 vom 20.01.2020    Schriftlicher Abwägungsprozess zur Festsetzung der

          Kreisumlage 2017 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja

Nein

Höhe der gesamten finanziellen Auswirkungen:

 

Produkt:

 

Planmäßig: Die erforderlichen Mittel sind im Produkt eingeplant.

Überplanmäßig: Die erforderlichen Mittel sind teilweise im Produkt eingeplant, eine Deckung erfolgt durch:

Außerplanmäßig: Die erforderlichen Mittel sind nicht eingeplant.

Erläuterungen:

 

 

Personelle Auswirkungen:

 

Ja

Nein

Erläuterungen:

 

 


Anlagen:

 

Haushaltssatzung ohne Haushaltsplan

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 HH_Satzung_ohne_HH_Plan (56 KB)    
Anlage 2 2 2020-12-01_ Änderungsantrag der Verwaltung zur Vorlage 0104_20_2020_1 (528 KB)