Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Vorlage - 0207/80/2020  

 
 
Betreff: Satzung des Landkreises Börde über die Anstalt des öffentlichen Rechts "Kommunalservice Landkreis Börde AöR" (Unternehmenssatzung "KsB AöR")
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:Schonscheck Amtsleiter Wirtschaft
Federführend:Amt für Wirtschaft, Tourismus und Kultur Bearbeiter/-in: Wuttke, Manja
Beratungsfolge:
Kreisausschuss Vorberatung
25.11.2020 
ordentliche Sitzung des Kreisausschusses    
Kreistag Landkreis Börde Entscheidung
02.12.2020 
ordentliche Sitzung des Kreistages des Landkreises Börde ungeändert beschlossen  (0207/80/2020)
Anlagen:
Synopse-Entwurf Neufassung Unternehmenssatzung KsB AöR
Entwurf Neufassung Unternehmenssatzung KsB AöR-Stand 30.11.2020

Verfahrensbeteiligte:

 

 

nicht erforderlich

erforderlich

zugestimmt

nicht zugestimmt

zuständiger Justitiar

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag beschließt die als Anlage 2 im Entwurf (Stand: 30.11.2020) beigefügte Satzung des Landkreises Börde über die Anstalt des öffentlichen Rechts „Kommunalservice Landkreis Börde AöR“ (Unternehmenssatzung „KsB AöR“).


Sachdarstellung, Begründung:

 

Der Kommunalservice Landkreis Börde AöR (KsB AöR) wurden zum 01.01.2017, auf der Grundlage der Unternehmenssatzung vom 24.08.2016, die Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers übertragen. Die KsB AöR nimmt die Aufgabe der Planung und Durchführung aller dem Landkreis Börde nach den gesetzlichen Vorschriften obliegenden Aufgaben der öffentlichen Abfallentsorgung und die Vornahme aller hiermit im Zusammenhang stehenden Geschäfte und Handlungen nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen wahr.

 

Zwischenzeitlich erfolgte eine 1. Änderung der Unternehmenssatzung mit Kreistagsbeschluss vom 23.11.2016 sowie eine 2. Änderung der Unternehmenssatzung mit Kreistagsbeschluss vom 16.08.2017.

 

Nunmehr hat der Verwaltungsrat der KsB AöR in seiner Sitzung am 12.11.2019 die Bildung eines zweizügigen Vorstandes, bestehend aus einem Kaufmännischen und einem Technischen Vorstand, beschlossen. Nach Abschluss des erfolgreichen Ausschreibungsverfahrens konnte zum 01.04.2020 der Technische Vorstand und zum 16.06.2020 der Kaufmännische Vorstand bestellt werden.

 

Aufgrund der geänderten Struktur in der KsB AöR wurde in der Sitzung des Verwaltungsrates am 02.09.2020 eine angepasste Geschäftsordnung für den Vorstand beschlossen. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsrat ebenfalls beschlossen, dem Kreistag einen Entwurf einer entsprechend angepassten Unternehmenssatzung zur Beschlussfassung vorzulegen.

 

Neben den Anpassungen, die den Vorstand betreffen und redaktionellen Änderungen wurden Regelungen zur Vertretung der Verwaltungsratsmitglieder sowie Ausnahmeregelungen zu der regulären Beschlussfassung des Verwaltungsrates aufgenommen.

 

Zu § 6 Abs. 1 und Abs. 2

Der Verwaltungsrat besteht nach § 6 Abs. 1 der derzeit geltenden Satzung der KsB AöR aus dem Landrat, acht weiteren Mitgliedern und einer bei der Anstalt beschäftigten Person. Der Arbeitnehmervertreter nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil. Die acht weiteren Mitglieder werden vom Kreistag aus seiner Mitte bestellt. Die Satzung enthält darüber hinaus bislang keine Regelungen zur Stellvertretung von Verwaltungsratsmitgliedern. In § 7 Abs. 7 ist lediglich die Möglichkeit vorgesehen, dass abwesende Verwaltungsratsmitglieder durch Überreichung schriftlicher Stimmabgaben an Beschlussfassungen teilnehmen können (sog. Stimmbotenschaft).

 

Eine Regelung, welche eine Teilnahme von Stellvertretern an den Verwaltungsratssitzungen ermöglichen sollte, würde der Sicherstellung der Beschlussfähigkeit des Verwaltungsrates und der Handlungsfähigkeit der KsB insgesamt, z. B. bei pandemiebedingten Einschränkungen, dienen.

 

In den kommunalrechtlichen Grundlagen, konkret in der Kommunalverfassung des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA), dem Gesetz über die kommunalen Anstalten des öffentlichen Rechts des Landes Sachsen-Anhalt (AnstG LSA) sowie der Verordnung über die kommunalen Anstalten des öffentlichen Rechts (AnstVO) wird die Möglichkeit der Stellvertretung an keiner Stelle erwähnt. Mit § 2 AnstG LSA wird der Kommune jedoch ein weiter Spielraum bei der Regelung der Rechtsverhältnisse der kommunalen Anstalt überlassen. Somit könnte auch die Stellvertretung von Verwaltungsratsmitgliedern in der Unternehmenssatzung geregelt werden. Die entworfene Satzungsänderung sieht vor, dass für jedes weitere stimmberechtigte Mitglied des Verwaltungsrates, jeweils, und somit paarweise, ein Vertreter bestellt werden kann. Für die Bestellung der stellvertretenden Mitglieder würde das gleiche Verfahren wie für die Bestellung der stimmberechtigten regulären Mitglieder gelten. Die stellvertretenden Mitglieder würden „nur“ im Falle der Teilnahme an Sitzungen wegen Verhinderung des jeweiligen regulären Mitgliedes stimmberechtigt werden.

 

Zu § 9 Abs. 9

Weder im AnstG LSA noch in der AnstVO sind Regelungen zur Einberufung und Durchführung von Sitzungen enthalten. Auch die nach § 7 Abs. 3 AnstG LSA anwendbaren Vorschriften des KVG LSA enthalten keine derartigen Bestimmungen. Die Regelungen zur Einberufung und Durchführung der Sitzungen des Verwaltungsrates sind demnach in der Unternehmenssatzung zu regeln.

 

Für eilbedürftige Beschlussfassungen, deren Verzögerung für das Unternehmen wirtschaftlich nachteilig wäre oder bei pandemiebedingten Einschränkungen erachtet es der Verwaltungsrat für sinnvoll, Ausnahmeregelungen von der Präsenzpflicht der Mitglieder des Verwaltungsrates zu schaffen.

 

In der diesbezüglich entworfenen Satzungsänderung werden die Gründe bzw. Voraussetzungen für Verfahren zur Beschlussfassung außerhalb von Präsenzsitzungen abschließend genannt. Zudem erfordert die wirksame Beschlussfassung, dass alle stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrates dem Verfahren zugestimmt haben.

 

Die Beschlussempfehlung zur abgestimmten Neufassung der Unternehmenssatzung wurde in der Sitzung des Verwaltungsrates am 02.09.2020 einstimmig beschlossen. Der Satzungsentwurf wurde am 08.09.2020 gemäß § 135 KVG LSA gegenüber der Kommunalaufsichtsbehörde angezeigt. Die dazu erfolgten Anmerkungen, Hinweise und Empfehlungen vom 28.10.2020 wurden in den Satzungsentwurf eingearbeitet und als geänderte Beschlussempfehlung für den Kreistag im Verwaltungsrat am 29.10.2020 beschlossen.

 

Geänderter Entwurf der Unternehmenssatzung auf Grund der Sitzung des Kreisausschusses am 25.11.2020 sowie der Verfügung des Landesverwaltungsamtes vom 26.11.2020

 

Nach Rückfragen in der Sitzung des Kreisausschusses am 25.11.2020 sowie Hinweisen des Landesverwaltungsamtes wurde der § 6 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 entsprechend geändert.

 

Des Weiteren hat das Landesverwaltungsamt mit Verfügung vom 26.11.2020 mitgeteilt, dass zum § 9 Abs. 9 zweiter Spiegelstrich erhebliche rechtliche Bedenken bestehen und darum gebeten, den betreffenden Spiegelstrich aus dem Satzungsentwurf zu entfernen. Zur Vermeidung kommunalaufsichtlicher Maßnahmen wurde die Regelung im anliegenden Satzungsentwurf gestrichen.

 

Der als Anlage beigefügte Satzungsentwurf hat nunmehr einen Bearbeitungsstand vom 30.11.2020 und steht mit den gesetzlichen Vorgaben im Einklang.

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja

Nein

Höhe der gesamten finanziellen Auswirkungen:

 

Produkt:

 

Planmäßig: Die erforderlichen Mittel sind im Produkt eingeplant.

Überplanmäßig: Die erforderlichen Mittel sind teilweise im Produkt eingeplant, eine Deckung erfolgt durch:

Außerplanmäßig: Die erforderlichen Mittel sind nicht eingeplant.

Erläuterungen:

 

 

Personelle Auswirkungen:

 

Ja

Nein

Erläuterungen:

 

 


Anlagen:

 

Anlage 1 - Synopse der Satzung des Landkreises Börde über die Anstalt des öffentlichen

                 Rechts „Kommunalservice Landkreis Börde AöR mit dargestellten Änderungen

 

Anlage 2 - Satzung des Landkreises Börde über die Anstalt des öffentlichen Rechts

     „Kommunalservice Landkreis Börde AöR“ (Entwurf Stand: 30.11.2020)

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Synopse-Entwurf Neufassung Unternehmenssatzung KsB AöR (267 KB)    
Anlage 2 2 Entwurf Neufassung Unternehmenssatzung KsB AöR-Stand 30.11.2020 (260 KB)