Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Vorlage - 0206/80/2020  

 
 
Betreff: Information zur Satzung der Kommunalservice Landkreis Börde AöR über die Erhebung von Verwaltungskosten (Verwaltungskostensatzung)
Status:öffentlichVorlage-Art:Informationsvorlage
Einreicher:Schonscheck Amtsleiter Wirtschaft
Federführend:Amt für Wirtschaft, Tourismus und Kultur Bearbeiter/-in: Wuttke, Manja
Beratungsfolge:
Kreisausschuss Vorberatung
25.11.2020 
ordentliche Sitzung des Kreisausschusses    
Kreistag Landkreis Börde Informationspflicht
02.12.2020 
ordentliche Sitzung des Kreistages des Landkreises Börde zur Kenntnis genommen   
Anlagen:
Anlage 1: Verwaltungskostensatzung
Anlage 2: Beschlussausfertigung 2020-KsB-090

Verfahrensbeteiligte:

 

 

nicht erforderlich

erforderlich

zugestimmt

nicht zugestimmt

zuständiger Justitiar

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

-entfältt-

 

Der Kreistag nimmt die als Anlage 1 beigefügte Satzung der Kommunalservice Landkreis Börde AöR über die Erhebung von Verwaltungskosten (Verwaltungskostensatzung) vom 29.10.2020 zur Kenntnis.


Sachdarstellung, Begründung:

 

§ 4 Absatz 1 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA) verpflichtet Städte, Gemeinden und Landkreise, im eigenen Wirkungskreis Gebühren als Gegenleistung für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten zu erheben, wenn die Beteiligten hierzu Anlass gegeben haben.

 

Der Landkreis Börde hat der Kommunalservice Landkreis Börde AöR gem. § 2 Abs. 1 Unternehmenssatzung KsB AöR die Aufgaben als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger gemäß § 3 AbfG LSA im Gebiet des Landkreises übertragen. Die Anstalt übernimmt die Pflichten, Aufgaben und Rechte des Landkreises gemäß § 3 des AbfG LSA und die hieraus erwachsenen sonstigen Pflichten und Rechte. Gemäß § 20 KrWG ist der Landkreis Börde als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger verpflichtet, die Entsorgung der in seinem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen und der Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen sicherzustellen.

 

Die Satzungshoheit wurde der KsB AöR gem. § 3 Abs. 1 Unternehmenssatzung der Kommunalservice Landkreis Börde AöR übertragen. Hiernach räumt der Landkreis der Anstalt im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben das Recht ein, an seiner Stelle Satzungen, insbesondere Entsorgungs- und Gebührensatzungen (§ 3 Satz 3 AnstG LSA) zu erlassen und den Anschluss- und Benutzungszwang zu regeln. Weiterhin überträgt der Landkreis gem. § 3 Abs. 2 Unternehmenssatzung der Kommunalservice Landkreis Börde AöR insoweit das ihm gemäß Kommunalabgabengesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KAG LSA) zustehende Recht, zur Finanzierung der von ihr wahrzunehmenden Aufgaben von den Nutzern, Kunden und Leistungsnehmern der Anstalt Gebühren oder privatrechtliche Entgelte zu erheben und zu vollstrecken.

 

Gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 1 Unternehmenssatzung der Kommunalservice Landkreis Börde AöR entscheidet der Verwaltungsrat außerdem über den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen gemäß § 3 der Unternehmenssatzung.

 

Die der Kommunalservice Landkreis Börde AöR übertrage Verpflichtung i. S. des § 4 Abs.1 VwKostG LSA wurde seitens der Anstalt bislang nicht umgesetzt. Diesbezüglich ist es notwendig, Gebühren als Gegenleistung für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten zu erheben, wenn die Beteiligten hierzu Anlass gegeben haben. Daher beschließt der Verwaltungsrat der KsB AÖR die Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung). Die Satzung und der dazugehörige Kostentarif wurden an die aktuellen Verhältnisse angepasst. Dazu diente die zum 1. Januar 2019 in Kraft getretene Verwaltungskostensatzung des Landkreises Börde als Orientierungsrahmen. Diesbezüglich wurde bei der Festsetzung der Gebühr das Maß des Verwaltungsaufwandes für die einzelne Verwaltungstätigkeit oder der Wert des Gegenstandes der Verwaltungstätigkeit zur Zeit der Beendigung der Verwaltungstätigkeit berücksichtigt. Das Maß des Verwaltungsaufwandes wurde nach dem erforderlichen Zeitaufwand für die einzelne Verwaltungstätigkeit bemessen. Die Stundensätze richten sich nach den Laufbahn- bzw. vergleichbaren Entgelt-/Vergütungsgruppen des eingesetzten Personals. Darin enthalten ist der Sachaufwand für einen durchschnittlichen Büroarbeitsplatz einschließlich Kopier- und Papierkosten. Die Kosten weichen nicht von den ermittelten Kosten ab, die der Landkreis Börde im Rahmen seiner Verwaltungskostensatzung erhebt.

 

Die Satzung wurde in der Sitzung des Verwaltungsrates der KsB AöR am 29.10.2020 beschlossen.

 

Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 4 des Gesetzes über die kommunalen Anstalten des öffentlichen Rechts (Anstaltsgesetz-AnstG) in Verbindung mit § 7 Abs. 4 der Unternehmenssatzung der KsB AöR unterliegt der Verwaltungsrat bei Entscheidungen hinsichtlich des Erlasses von Satzungen den Weisungen des Kreistages.

 

Somit wird der Beschluss des Verwaltungsrates dem Kreistag des Landkreises Börde zur Kenntnis gegeben.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja

Nein

Höhe der gesamten finanziellen Auswirkungen:

 

Produkt:

 

Planmäßig: Die erforderlichen Mittel sind im Produkt eingeplant.

Überplanmäßig: Die erforderlichen Mittel sind teilweise im Produkt eingeplant, eine Deckung erfolgt durch:

Außerplanmäßig: Die erforderlichen Mittel sind nicht eingeplant.

Erläuterungen:

 

 

Personelle Auswirkungen:

 

Ja

Nein

Erläuterungen:

 

 


Anlagen:

 

Anlage 1: Satzung der Kommunalservice Landkreis Börde AöR über die Erhebung von Verwaltungskosten (Verwaltungskostensatzung)

 

Anlage 2:  Beschlussausfertigung 2020-KsB-090

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage 1: Verwaltungskostensatzung (1836 KB)    
Anlage 2 2 Anlage 2: Beschlussausfertigung 2020-KsB-090 (142 KB)