Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Vorlage - 0198/20/2020  

 
 
Betreff: Inanspruchnahme der Verlängerung der Frist für die Umsetzung der gesetzlichen Neuregelung zur Umsatzbesteuerung der Kommunen (§ 2b UStG)
Status:öffentlichVorlage-Art:Informationsvorlage
Einreicher:Bäker Amtsleiterin Finanzen
Dr. Waselewski Dezernent 1
Federführend:Amt für Finanzen Bearbeiter/-in: Kretschmer, Maximilian
Beratungsfolge:
Ausschuss für Kreisentwicklung und Finanzen Informationspflicht
19.11.2020 
ordentliche Sitzung des Ausschusses für Kreisentwicklung und Finanzen zur Kenntnis genommen   
Kreisausschuss Informationspflicht
25.11.2020 
ordentliche Sitzung des Kreisausschusses    
Kreistag Landkreis Börde Informationspflicht
02.12.2020 
ordentliche Sitzung des Kreistages des Landkreises Börde zur Kenntnis genommen   
Anlagen:
Präsentation §2 Umsatzsteuergesetz aus dem KuF_19.11.2020

Verfahrensbeteiligte:

 

 

nicht erforderlich

erforderlich

zugestimmt

nicht zugestimmt

zuständiger Justitiar

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Entfällt  


Sachdarstellung, Begründung:

 

Bisher waren juristische Personen des öffentlichen Rechts nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (BgA), ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe oder mit den in § 2 Abs. 3 Satz 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) aufgeführten Tätigkeiten gewerblich oder unternehmerisch tätig und können nur insoweit der Umsatzsteuer unterliegende Leistungen erbringen.

 

Mit dem Steueränderungsgesetz 2015 hat sich die umsatzsteuerliche Behandlung der Leistungen der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ab 2017 mit der Einführung der Neuregelung § 2b UStG grundlegend geändert und wurde damit dem europäischen Recht angepasst. Generell wird von einer wesentlichen Ausweitung der steuerbaren und steuerpflichtigen Leistungen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ausgegangen.

 

Im Rahmen der Umstellung auf die neue Rechtslage gewährte der Gesetzgeber eine Übergangsfrist. D.h. die juristischen Personen des öffentlichen Rechts konnten gegenüber dem Finanzamt einmalig erklären, dass sie die bisherige, alte Rechtslage für sämtliche nach dem 31.12.2016 und vor dem 01.01.2021 ausgeführten Leistungen weiterhin anwendet (sog. Optionserklärung).

 

Durch den Beschluss des Kreistages Nr. 2016/20/0354 vom 23.11.2016 wurde die Landkreisverwaltung beauftragt, durch den Landrat als gesetzlichen Vertreter, die Optionserklärung nach § 27 Abs. 22 UStG abzugeben.

 

Der Optionszeitraum wurde durch die Einführung des § 27 Abs. 22a UStG im Corona-Steuerhilfegesetz auf sieben Jahre, bis zum 31.12.2022, verlängert. Um die Verlängerung in Anspruch zu nehmen, ist keine erneute (Options-)Erklärung des Landrates gegenüber dem zuständigen Finanzamt erforderlich. Die Verlängerung erfolgt laut der gesetzlichen Grundlage automatisch, wenn nicht vom Widerrufsrecht der Erklärung Gebrauch gemacht wird.

 

Der Landkreis Börde wird von diesem Widerrufsrecht vorerst nicht Gebrauch machen und die Verlängerung des Optionszeitraumes weiterhin zur Durchführung notwendiger Datenerhebungs-, Prüfungs- und Umstellungsprozesse nutzen.

 

Diese notwendigen Prozesse sind dabei grundsätzlich nicht kurzfristig zu verwirklichen. Sie gehen unter anderem mit einer einzelfallbezogenen, vollständigen Analyse aller erbrachten Leistungen des Landkreises Börde hinsichtlich einer zukünftigen Steuerpflicht, der Prüfung und Umsetzung von Gestaltungsmöglichkeiten wie bspw. Vertragsanpassungen oder die Ausnutzung von Möglichkeiten zum Vorsteuerabzug, der grundlegenden Überarbeitung von Bearbeitungsprozessen und der Organisations- und Aufgabenstruktur sowie der Implementierung eines Kontrollsystems zur Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen einher.

 

Insoweit wird die Verlängerung der Übergangsregelung neben zeitlichen Aspekten, insbesondere durch die Corona-Pandemie, und auch aufgrund noch offener Fragen bezüglich der Anwendung der Neuregelung begrüßt.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja

Nein

Höhe der gesamten finanziellen Auswirkungen:

 

Produkt:

 

Planmäßig: Die erforderlichen Mittel sind im Produkt eingeplant.

Überplanmäßig: Die erforderlichen Mittel sind teilweise im Produkt eingeplant, eine Deckung erfolgt durch:

Außerplanmäßig: Die erforderlichen Mittel sind nicht eingeplant.

Erläuterungen:

 

 

Personelle Auswirkungen:

 

Ja

Nein

Erläuterungen:

 

 


Anlagen:

 

keine

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Präsentation §2 Umsatzsteuergesetz aus dem KuF_19.11.2020 (985 KB)