Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
Sachdarstellung, Begründung:
Mit der Beschlussfassung zum „Teilplan IV – Frühe Hilfen“ setzt der Landkreis Börde die im Rahmen der Jugendhilfeplanung erarbeiteten Handlungsempfehlungen zur Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes (BKiSchG) bedarfsgerecht um.
In Ableitung der in § 79 des Sozialgesetzbuch (SGB) VIII definierten Gesamtverantwortung des öffentlichen Jugendhilfeträgers (Jugendamt) zur „…Erfüllung der Aufgaben…“ versteht sich die Jugendhilfeplanung i.S.d. § 80 SGB VIII als ein zentrales Steuerungs- und Planungsinstrument für alle Leistungen des Jugendamtes sowie angrenzender Themenbereiche, wie beispielsweise die der Frühen Hilfen.
Die hierzu erforderliche (Jugendhilfe-)Planung basiert auf einer fachlichen Methodik, die die Festlegung des Planungsziels, die Erfassung des aktuellen „…Bestands an Einrichtungen und Diensten…“, die Bedarfsermittlung- und bewertung, die Erarbeitung von Handlungsempfehlungen sowie die sich hieraus ergebende praktische Umsetzung und Überprüfung umfasst.
Aus Sicht der betreuten jungen Familien erscheint die präventive Arbeit der Familienhebammen, verbunden mit einem niederschwelligen Ansatz sowie der bewussten Verortung außerhalb der Eingriffsverwaltung des Jugendamtes als ein wertvoller Ansatz zur Bearbeitung individueller Belastungen sowie zur Stärkung ihrer Elternkompetenz im Landkreis Börde.
Verbunden wird dies mit einer geringen Eingriffsorientierung im Sinne der jungen Eltern und ihres Kindes sowie eines deutlichen Kostenvorteils, der eine erhebliche Kostenreduzierung im Bereich der Hilfen zur Erziehung ergeben könnte.
Vor diesem Hintergrund ist es aus Sicht der betroffenen Zielgruppe dringend erforderlich, die in der Jugendhilfeplanung erarbeiteten Handlungsempfehlungen schrittweise im Landkreis Börde umzusetzen. Finanzielle Auswirkungen:
Personelle Auswirkungen:
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