Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
Verfahrensbeteiligte:
Beschlussvorschlag:
-unterhaltung für das Haushaltsjahr 2020 und ermächtigt die Betriebsleiterin zur Ab- wicklung des Haushaltsplanes 2020. . Sachdarstellung, Begründung:
Gemäß § 4 Abs. 1 S. 3 des Eigenbetriebsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (EigBG LSA) ist in der Betriebssatzung festzulegen, ob die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Eigenbetriebes nach den Bestimmungen des Kommunalverfassungsgesetzes oder nach den Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches erfolgen. Die Entscheidung hierüber trifft gemäß § 4 Abs. 2 EigBG der Kreistag.
In seiner Sitzung am 26.02.2020 hat der Kreistag mit der Beschlussfassung zur Änderung der Betriebssatzung des Eigenbetriebes SBU festgelegt, dass nunmehr die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Eigenbetriebes in Anwendung des KVG LSA nach den Vorschriften des Neuen Kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens erfolgen.
Somit ist für das Haushaltsjahr 2020 ein Haushaltsplan und kein Wirtschaftsplan aufzustellen.
Demzufolge wurde der beschlossene Wirtschaftsplan vom 26.02.2020 in die verbindlichen Formulare des Neuen Kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens übertragen. Die Zahlen des Haushaltsjahres 2020 wurden dabei im Saldo unverändert überführt.
Laut § 121 Absatz 3 Satz 1 KVG sind für Eigenbetriebe besondere Haushaltspläne aufzustellen und Sonderrechnungen zu führen. In Anwendung des § 100 Abs. 2 KVG enthält die Haushaltssatzung die Festsetzung des Haushaltsplanes im Ergebnisplan unter Angabe des Gesamtbetrages der Erträge und Aufwendungen des Haushaltsjahres und im Finanzplan unter Angabe des Gesamtbetrages der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit, des Gesamtbetrages der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit und aus der Finanzierungstätigkeit des Haushaltsjahres.
Des Weiteren enthält die Haushaltssatzung die Festsetzung der vorgesehenen Kreditaufnahme für Investitionen, die Höhe der Verpflichtungsermächtigungen sowie den Höchstbetrag der Kassenkredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit.
Der Haushaltsplan 2020 weist im Ergebnisplan ein ausgeglichenes Ergebnis aus.
Die Haushaltssatzung, der Stellenplan, der Ergebnisplan und der Finanzplan für das Haushaltsjahr 2020 sind gemäß § 121 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit 45 Abs. 2 Nr. 1 KVG vom Kreistag zu beschließen.
Die Haushaltssatzung tritt gemäß § 100 Abs. 1 KVG mit Beginn des Haushaltsjahres 2020 in Kraft und gilt für das jeweilige Haushaltsjahr.
Finanzielle Auswirkungen:
Personelle Auswirkungen:
Anlagen:
Haushaltssatzung 2020 des Eigenbetriebes Straßenbau und -unterhaltung
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