Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Vorlage - 0077/80/2019  

 
 
Betreff: Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Landkreises Börde für den Eigenbetrieb "Straßenbau und -unterhaltung"
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:Schonscheck Amtsleiter Wirtschaft
Schulz Justitiar
Federführend:Amt für Wirtschaft, Tourismus und Kultur Bearbeiter/-in: Wuttke, Manja
Beratungsfolge:
Betriebsausschuss "Straßenbau und -unterhaltung" Vorberatung
25.11.2019 
02. ordentliche Sitzung des Betriebsausschusses "Straßenbau und -unterhaltung"      
Kreisausschuss Vorberatung
27.11.2019 
ordentliche Sitzung des Kreisausschusses an Verwaltung zurück verwiesen  (0077/80/2019)
Ausschuss für Kreisentwicklung und Finanzen Vorberatung
03.02.2020 
ordentliche Sitzung des Ausschusses für Kreisentwicklung und Finanzen ungeändert beschlossen   
Kreisausschuss Vorberatung
19.02.2020 
ordentliche Sitzung des Kreisausschusses ungeändert beschlossen  (077/80/2019)
Kreistag Landkreis Börde Entscheidung
26.02.2020 
ordentliche Sitzung des Kreistages des Landkreises Börde ungeändert beschlossen  (0077/80/2019)
Anlagen:
Entwurf 1. Änderungssatzung EB SBU
Lesefasung der Satzung des EB SBU 25.11.2019

Verfahrensbeteiligte:

 

 

nicht erforderlich

erforderlich

zugestimmt

nicht zugestimmt

zuständiger Justitiar

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag beschließt die in der Anlage im Entwurf Stand 04.11.2019 Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Landkreises Börde für den Eigenbetrieb „Straßenbau und -unterhaltung“ 


Sachdarstellung, Begründung:

 

Gemäß § 4 Abs.1, S. 3 des Eigenbetriebsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (EigBG LSA) ist in der Betriebssatzung festzulegen, ob die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Eigenbetriebes nach den Bestimmungen des Kommunalverfassungsgesetzes oder nach den Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches erfolgen. Die Entscheidung hierüber trifft gem. § 4 Abs. 2 EigBG der Kreistag.

 

Gemäß § 1 EigBG können Kommunen im Sinne von § 1 Abs. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit als Eigenbetriebe nach Maßgabe des § 128 des Kommunalverfassungsgesetzes führen, wenn deren Art und Umfang eine selbständige Wirtschaftsführung rechtfertigen.

 

Der Eigenbetrieb Straßenbau und -unterhaltung ist damit eine Einrichtung des Landkreises Börde ohne eigene Rechtspersönlichkeit.

 

Das Gesetz sieht gemäß § 2 EigBG ausdrücklich die Möglichkeit vor, abweichend von §§ 15-19 EigBG für Eigenbetriebe gem. § 121 Abs. 3 KVG LSA zu verfahren. Das hinsichtlich der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens anzuwendende Verfahren sollte sich hierbei von sachlichen und zweckmäßigen Erwägungen leiten lassen.

 

Der Eigenbetrieb ist ein Teil des Landkreises, lediglich organisatorisch verselbständigt. Dementsprechend sollte er auch seine Wirtschaftsführung und sein Rechnungswesen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften und kompatibel zum System des Landkreises führen.

 

Der Kreistag hatte die Verwaltung beauftragt, sämtliche Möglichkeiten aufzuzeigen, wie die Dienstleistungen des Landkreises effizienter zu gestalten sind, um eine Entlastung des Kreishaushaltes zu erreichen. Im Rahmen der Haushaltsdebatte zum Haushalt 2019 wurde dieser Forderung nochmals Nachdruck verliehen. Infolgedessen hat der Landrat einen Projektauftrag zur Optimierung der Aufgaben des EB SBU mit dem Ziel der Reduzierung der Aufwendungen in dessen Aufgabenbereich und in einem weiteren Schritt den Auftrag zur Prüfung der Rückführung des Eigenbetriebes in den Haushalt des Landkreises erteilt.

 

In einem ersten Schritt soll die Umstellung des Rechnungswesens auf das NKHR unterstützt und begleitet werden. Im Ergebnis kann dann die bestehende Software der Kernverwaltung genutzt werden und der Zahlungsverkehr, die Anlagenbuchhaltung sowie die Erstellung des Jahresabschlusses durch das Amt für Finanzen erfolgen.

Dazu wird der EB SBU als zusätzlicher Mandant in der Software „Finanz+“ des Landkreises geführt. Hierzu wurde ein Entwurf eines Kontenrahmens nach NKHR für den Eigenbetrieb erstellt.

 

Aufgrund der Umstellung des Rechnungswesens auf das NKHR und die daraus resultierende teilweise Erledigung durch die Kernverwaltung, könnten die seit 01.09.2019 unbesetzte Stelle der kaufmännischen Leitung, der entsprechende Arbeitsplatz sowie die bisherige Buchhaltungssoftware eingespart werden. Dies würde im Ergebnis zu einer jährlichen Kostenersparnis von ca. 100 T€ führen.

 

Im Rahmen der Prüfung der Eröffnungsbilanz des Landkreises Börde durch den Landesrechnungshof ist dieser, unabhängig von den erzielten Ergebnissen der Projektgruppe, der Auffassung, dass die Anwendung der kaufmännischen doppelten Buchführung auf Grundlage des HGB nur in Betracht kommt, wenn nachvollziehbare Gründe für die Anwendung des HGB vorliegen. Gründe, die eine solche Ausnahme von dem vorgenannten Grundsatz begründen könnten, liegen nicht vor.

 

Der Eigenbetrieb ist ausschließlich für den Landkreis Börde tätig und unterliegt somit auch politischen Entscheidungen sowie gesetzlichen Vorgaben des Landes Sachsen-Anhalt. Auf dieser Grundlage sieht der Landesrechnungshof für die Aufgaben des Eigenbetriebes im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung des Infrastrukturvermögens des Landkreises Börde keine hinreichenden wirtschaftlichen Gründe für die Anwendung des HGB.

 

Er empfiehlt daher ebenfalls die Umstellung der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens auf das Neue Kommunale Haushalts- und Rechnungswesen (NKHR), auch mit Blick auf den zukünftig durch den Landkreis zu erstellenden Gesamtabschluss.

 

Neben dem Projektauftrag zur Optimierung des EB SBU hat der Landrat mit der Zielstellung einer effektiveren Aufgabenerfüllung den Prüfauftrag erteilt, an welchen Stellen möglicherweise vorhandene Doppelstrukturen abzubauen sind und die Dienstleistung zeitnah durch die Kernverwaltung des Landkreises erbracht werden könnte. Im Ergebnis kann, wie oben erläutert, als eine erste Maßnahme die Buchhaltung für den Eigenbetrieb nach NKHR mittels der vorhandenen Finanzsoftware des Landkreises erfolgen. Dadurch können zukünftig auch teilweise Aufgaben des Zahlungsverkehrs durch die Kreiskasse übernommen werden und die Aufwendungen im Aufgabenbereich des EB SBU werden reduziert.

 

Somit ist die Betriebssatzung des Eigenbetriebes dahingehend zu ändern, dass die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Eigenbetriebes ab 01.01.2020 nach den Vorschriften des NKHR erfolgt.

 

Dies wiederum hätte nicht automatisch die Rückführung des Eigenbetriebes zur Folge, sondern lässt alle Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich einer Fortführung als Eigenbetrieb als auch die Rückübertragung in den Haushalt des Landkreises offen.

 

Die entsprechende Anzeige gemäß § 135 Abs. 1 KVG LSA gegenüber der Kommunalaufsichtsbehörde ist erfolgt und es bestehen im Ergebnis der Prüfung keine kommunalrechtlichen Bedenken.

 

Hinweis: Geänderte Sachdarstellung auf Grund der Verweisung in den Ausschuss für Kreisentwicklung und Finanzen

In der Sitzung des Kreisausschusses am 27.11.2019 wurde die Vorlage in den Ausschuss für Kreisentwicklung und Finanzen verwiesen, um dort nochmals die finanziellen Vorteile der Umstellung des Rechnungswesens auf das System des Landkreises erläutert zu bekommen.

 

Die Änderungen sind rot gekennzeichnet.

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja

Nein

Höhe der gesamten finanziellen Auswirkungen:

 

Produkt:

 

Planmäßig: Die erforderlichen Mittel sind im Produkt eingeplant.

Überplanmäßig: Die erforderlichen Mittel sind teilweise im Produkt eingeplant, eine Deckung erfolgt durch:

Außerplanmäßig: Die erforderlichen Mittel sind nicht eingeplant.

Erläuterungen:

 

 

Personelle Auswirkungen:

 

Ja

Nein

Erläuterungen:

 

 


Anlagen:

 

Anlage 1: Entwurf Stand 04.11.2019 der Ersten Satzung zur Änderung der Satzung des

                Landkreises Börde für den Eigenbetrieb „Straßenbau und –unterhaltung“

 

Anlage 2: Lesefassung der Satzung des Landkreises Börde für den Eigenbetrieb „Straßen

                 bau und -unterhaltung“

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Entwurf 1. Änderungssatzung EB SBU (191 KB)    
Anlage 2 2 Lesefasung der Satzung des EB SBU 25.11.2019 (216 KB)