Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Vorlage - 0076/40/2019  

 
 
Betreff: Zweite Satzung zur Änderung der Satzung über die Festlegung der Schulbezirke, Schuleinzugsbereiche und Kapazitätsgrenzen für allgemeinbildende Schulen in Trägerschaft des Landkreises Börde ab dem Schuljahr 2019/20
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:Hecht Amtsleiterin Bildung
Michelmann Dezernent 3
Federführend:Amt für Bildung Bearbeiter/-in: Döring, Corinna
Beratungsfolge:
Ausschuss für Bildung, Kultur und Soziales Vorberatung
20.11.2019 
ordentliche Sitzung des Ausschusses für Bildung, Kultur und Soziales    
Kreisausschuss Informationspflicht
27.11.2019 
ordentliche Sitzung des Kreisausschusses ungeändert beschlossen  (0076/40/2019)
Kreistag Landkreis Börde Entscheidung
11.12.2019 
ordentliche Sitzung des Kreistages des Landkreises Börde ungeändert beschlossen  (0076/40/2019)
Anlagen:
1. Zweite Änderung ST-Vereinb. LK+Gem.Barleben
2. Zweite Änderungssatzung
3. Zweite Änderg.-satzung Lesefassung
SchulG LSA § 3 - beck-online
SchulG LSA § 5b - beck-online
SchulG LSA § 22 - beck-online
SchulG LSA § 34 - beck-online
SchulG LSA § 41 - beck-online
SchulG LSA § 64 - beck-online
SchulG LSA § 66 - beck-online

Verfahrensbeteiligte:

 

 

nicht erforderlich

erforderlich

zugestimmt

nicht zugestimmt

zuständiger Justitiar

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag beschließt die zu dieser Vorlage als Anlage 2 im Entwurf  (Stand: 05.11.2019) beigefügte „Zweite Satzung zur Änderung der Satzung über die Festlegung der Schulbezirke, Schuleinzugsbereiche und Kapazitätsgrenzen für allgemeinbildende Schulen in Trägerschaft des Landkreises Börde ab dem Schuljahr 2019/20“ mit Wirkung ab dem 01.08.2019..


Sachdarstellung, Begründung:

Der Kreistag beschloss auf seiner Sitzung am 28.11.2018 die „Satzung über die Festlegung der Schulbezirke, Schuleinzugsbereiche und Kapazitätsgrenzen für allgemeinbildende Schulen in Trägerschaft des Landkreises Börde ab dem Schuljahr 2019/20“ (BA 2018/40/0615) mit Wirkung ab dem 01.08.2019.

 

In der Sitzung vom 15.05.2019 beschloss der Kreistag die „Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Festlegung der Schulbezirke, Schuleinzugsbereiche und Kapazitätsgrenzen für allgemeinbildende Schulen in Trägerschaft des Landkreises Börde ab dem Schuljahr 2019/20“  (BA 2019/40/0677) ebenfalls mit Wirkung ab dem 01.08.2019.

 

Die „Zweite Satzung zur Änderung der Satzung über die Festlegung der Schulbezirke, Schuleinzugsbereiche und Kapazitätsgrenzen für allgemeinbildende Schulen in Trägerschaft des Landkreises Börde ab dem Schuljahr 2019/20“ ist erforderlich, um folgende Regelungen mit Wirkung zum 01.08.2019 vorzunehmen.

Mit der Zweiten Änderungssatzung schreibt der Landkreis Börde die SEPL für die SJ 2014/15 bis 2018/19 zum 31.12.2019 fort mit Wirkung bis zum Erlass einer neuen SEPL-VO und sich daraus ergebener terminlicher Vorgaben für die Erstellung eines neuen Planwerkes bzw. bis zum Bedarf einer vorzeitigen Fortschreibung.

Die Regelungen wurden unter Berücksichtigung eines regional ausgeglichenen leistungsfähigen Schulangebotes, der Belange des Schulbaues, der vorhandenen räumlichen Kapazitäten bzw. festgelegten Zügigkeiten, der Unterrichtsorganisation, einer wohnortnahen Beschulung und der Belange der Schülerbeförderung getroffen.

Gemeinschaftsschule Sülzetal

 

Für die Gemeinschaftsschule Sülzetal ist eine Regelung zum Schuleinzugsbereich zu treffen. Der Landkreis Börde hat mit Vereinbarung vom 31.07.2019 die Schulträgerschaft mit Wirkung ab dem SJ 2019/20 von der Einheitsgemeinde Sülzetal übernommen.

 

Durch die Gemeinde Sülzetal wurde kein Schuleinzugsbereich festgelegt. Da die Gemeinde keine weitere weiterführende Schule in ihrem Territorium vorhielt, galt das Gemeindegebiet als Schuleinzugsbereich. Im Gegensatz zur Gemeinde Sülzetal hat der Landkreis Börde ein berechtigtes Interesse an der Festlegung eines Schuleinzugsbereiches für die GMS Sülzetal.

Daher wird in der Zweiten Änderung der Satzung für die Gemeinschaftsschule in Langenweddingen ein Schuleinzugsbereich mit den Orten der Gemeinde Sülzetal (Altenweddingen, Bahrendorf, Dodendorf, Langenweddingen, Osterweddingen, Schwaneberg, Stemmern, Sülldorf) festgelegt.

 

Der Standort befindet sich in der Umwandlung von der SKS in eine GMS. Daher wurde zudem der Stand des Umwandlungsprozesses in die Satzung aufgenommen.

 

Mit dieser Festlegung wird nach § 41 SchulG LSA die Rechtsverbindlichkeit in der Anwahl der Schule erlangt und dem Grundsatz der Ausgewogenheit Rechnung getragen.

 

Gemeinschaftsschulen „J. Gutenberg“ und „G.W. Leibniz“ in Wolmirstedt

Die in Absatz 3 des § 2a festgelegte Kapazitätsgrenze von 504 Schülern/Innen (Höchstschülerzahl) mit einer zweizügigen Regelzügigkeit für die Gemeinschaftsschule „J. Gutenberg“ in Wolmirstedt sowie 336 Schülern/Innen (Höchstschülerzahl) mit einer zweizügigen Regelzügigkeit für die Gemeinschaftsschule „G. W. Leibniz“ in Wolmirstedt sind zu konkretisieren.

Die Höchstschülerzahl einer Schule lässt sich nach dem Zügigkeitsrichtwert und dem Richtwert zur Festlegung der Einzügigkeit unter Beachtung der vorhandenen räumlichen Kapazitäten bemessen.

Der Zügigkeitsrichtwert für beide Gemeinschaftsschulen wird auf 2, mit einem Richtwert für die Einzügigkeit von 28 Schüler/Innen je Schuljahrgang festgelegt. Bezogen auf beide Schulen bedeutet dies eine Kapazität von 2x28 Schüler/Innen, d. h. 56 Schüler/Innen max. in den jeweiligen Schuljahrgangsstufen. Auf die Angaben der Höchstschülerzahlen 504/336 wird damit verzichtet, da diese sich rechnerisch ergeben. Somit wird auch eine fehlerhafte Deutung in der vorhandenen Aufnahmemöglichkeit von Schülern/Innen entgegen gewirkt. Bei Anwahl ist auf die Klassenstärke je Schuljahrgang und nicht auf die Kapazitätsgrenze (Höchstschülerzahl) abzustellen.

 

Gemeinschaftsschule Barleben

Die Gemeinde Barleben und der Landkreis Börde haben am 24.06.2016 eine „Vereinbarung zur Festlegung des Schuleinzugsbereiches für die Gemeinschaftsschule Barleben“ geschlossen. Darin vereinbarten beide Partner die Erweiterung des Schuleinzugsbereiches der Gemeinschaftsschule Barleben um die Orte Dahlenwarsleben, Gersdorf, Gutenswegen, Klein Ammensleben und Groß Ammensleben der Niederen Börde aus dem Schulträgergebiet des Landkreises Börde.

Mit der „Ersten Satzung zur Änderung der Satzung über die Festlegung der Schulbezirke, Schuleinzugsbereiche und Kapazitätsgrenzen für allgemeinbildende Schulen in Trägerschaft des Landkreises Börde ab dem Schuljahr 2019/20“ wurde der Regelungsinhalt der Vereinbarung in § 2b – Gemeinschaftsschule Barleben aufgenommen und durch den Kreistag beschlossen (BA 2019/40/0677).

 

Auf der Grundlage des § 66 Absatz 1 bis 3 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der zurzeit geltenden Fassung wurde die Vereinbarung vom 24.06.2016 mit der Zweiten Änderungsvereinbarung vom 28.06.2019 geändert. Ab dem Schuljahr 2019/20 enthält der Absatz 1 des § 1 Festlegung des Schuleinzugsbereiches der Vereinbarung vom 24.06.2016 folgenden Zusatz:

 

„Optional kann durch die Personensorgeberechtigten eine Beschulung an der Gemeinschaftsschule „G.W. Leibniz“ in Wolmirstedt gewählt werden.“

 

Insofern wird § 2b Gemeinschaftsschule Barleben der „Satzung über die Festlegung der Schulbezirke, Schuleinzugsbereiche und Kapazitätsgrenzen für allgemeinbildende Schulen in Trägerschaft des Landkreises Börde ab dem Schuljahr 2019/20 um diesen Zusatz ergänzt.

 

Mit dieser Festlegung wird nach § 41 SchulG LSA die Rechtsverbindlichkeit erlangt.

 

Inkrafttreten

Die „Zweite Satzung zur Änderung der Satzung über die Festlegung der Schulbezirke, Schuleinzugsbereiche und Kapazitätsgrenzen für allgemeinbildende Schulen in Trägerschaft des Landkreises Börde ab dem Schuljahr 2019/20“ soll rückwirkend ab dem 01.08.2019 in Kraft treten.

 

Gegen die Rückwirkung von Satzungen gibt es aus Sicht des Rechtsamtes keine rechtlichen Bedenken.

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja

Nein

Höhe der gesamten finanziellen Auswirkungen:

 

Produkt:

 

Planmäßig: Die erforderlichen Mittel sind im Produkt eingeplant.

Überplanmäßig: Die erforderlichen Mittel sind teilweise im Produkt eingeplant, eine Deckung erfolgt durch:

Außerplanmäßig: Die erforderlichen Mittel sind nicht eingeplant.

Erläuterungen:

 

 

Personelle Auswirkungen:

 

Ja

Nein

Erläuterungen:

 

 


Anlagen:

 

  1. Zweite Änderungsvereinbarung vom 28.06.2019
  2. Zweite Änderung der Satzung
  3. Zweite Änderung der Satzung – Lesefassung
  4. Auszüge aus dem SchulG LSA §§ 3, 5b, 22, 34, 41, 64, 66

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 1. Zweite Änderung ST-Vereinb. LK+Gem.Barleben (304 KB)    
Anlage 2 2 2. Zweite Änderungssatzung (310 KB)    
Anlage 3 3 3. Zweite Änderg.-satzung Lesefassung (443 KB)    
Anlage 4 4 SchulG LSA § 3 - beck-online (27 KB)    
Anlage 5 5 SchulG LSA § 5b - beck-online (33 KB)    
Anlage 6 6 SchulG LSA § 22 - beck-online (32 KB)    
Anlage 7 7 SchulG LSA § 34 - beck-online (30 KB)    
Anlage 8 8 SchulG LSA § 41 - beck-online (36 KB)    
Anlage 9 9 SchulG LSA § 64 - beck-online (29 KB)    
Anlage 10 10 SchulG LSA § 66 - beck-online (29 KB)