Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
Sachdarstellung, Begründung:
Für die Gewährung von einmaligen Beihilfen und Zuschüssen gem. § 39 III SGB VIII finden im Landkreis Börde derzeit die Arbeitshilfe für die Gewährung einmaliger Beihilfen und Zuschüsse nach § 39 III SGB VIII für Kinder und Jugendliche in Einrichtungen der Jugendhilfe gem. § 27 i.V.m. §§ 19, 34, 35, 35a und 41 SGB VIII ab dem 01.01.2014 (Arbeitshilfe) sowie der Leitfaden über die Leistung in der Vollzeitpflege gem. § 33 i.V.m. § 39 SGB VIII im Landkreis Börde vom 01.01.2018 (Leitfaden) Anwendung.
Anlass zur Erstellung einer Richtlinie zum 01.01.2020 sind zum einen die Befristung des Leitfadens zum 31.12.2019 als auch die Ergänzung um andere Aufgaben der Jugendhilfe i.S.d. § 2 II Nr. 1 SGB VIII sowie eine Verwaltungsvereinfachung für die Gewährung von o.g. Leistungen unabhängig von der Art der Unterbringung über Tag und Nacht.
Ferner haben sich in der Vergangenheit neue Bedarfe entwickelt, die in den bestehenden Regelungen noch keine Berücksichtigung finden. Auch eine angemessene Anhebung der Beträge, auf Grund deutlich erhöhter Verbraucherpreise und der damit gestiegenen Lebenshaltungskosten ist erforderlich. Finanzielle Auswirkungen:
Personelle Auswirkungen:
Anlagen:
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