Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
Verfahrensbeteiligte:
Beschlussvorschlag:
Der Kreistag beschließt über die Mitglieder des Kreisseniorenrates des Landkreises Börde.
Namentliche Aufstellung
Sachdarstellung, Begründung:
Der Kreisseniorenrat des Landkreises Börde tritt für die Interessen älterer Menschen im Kreisgebiet ein. Er ist im Rahmen bürgerschaftlichen Engagements überparteilich, konfessionell neutral, verbandsunabhängig, generationsübergreifend, selbstlos und gemeinnützig tätig. In seinen Aufgabenbereich ist er Ansprechpartner für Körperschaften, Institutionen und Einwohner des Landkreises Börde.
Mit Beschluss Nr. 2015/StS/0120 des Kreistages des Landkreises Börde vom 06.02.2015 wurde über die namentliche Zusammensetzung des Kreisseniorenrates des Landkreises Börde entschieden.
Die mit Beschluss Nr. 757/DIV/2012 des Kreistages des Landkreises Börde vom 22.02.2012 gefasste Organisations- und Geschäftsordnung (OrgGO) des Kreisseniorenrates des Landkreises Börde[1] in der aktuellen Fassung der Änderung vom 06.02.2015 bestimmt in § 6 die Amtszeit der Vertreterversammlung und des Vorstandes.
Demnach enden die Amtszeiten der Vertreter und des Vorstandes gemäß §§ 3 in Verbindung mit § 6 der OrgGO am 31.12. des Jahres der Neuwahl eines Kreistages.
Ab dem 01.01.2020 sind deshalb gemäß § 3 Abs. 3 i.V. mit Abs. 6 OrgGO neue Mitglieder für den Kreisseniorenrat des Landkreises Börde durch den Kreistag des Landkreises Börde zu bestimmen und durch den Landrat zu bestellen.
Zur namentlichen Bestimmung hat die Geschäftsstelle des Kreisseniorenrates nach § 2 Abs. 2 OrgGO i.V. mit § 3 Abs. 3 und 4 OrgGO alle vorschlagsberechtigten Verbände, Institutionen, die im Kreistag vertretenen Fraktionen und Zusammenschlüsse sowie die kreisangehörigen Einheits-und Verbandsgemeinden Mitte Juli 2019 zur Abgabe eines Vorschlags aufgefordert. Die Frist zur Abgabe eines Vorschlages endete am 16.08.2019. In der darauf folgenden Zeit wurden noch mehrere Vorschläge gemacht, die der Kreistag in seiner Sitzung am 18.09.2019 bestätigt hat. Zusätzlich zur bestätigten Liste wird empfohlen den anliegenden Vorschlag gemäß § 3 Abs. 5 OrgGO zu berücksichtigen.
Gemäß § 3 Abs. 5 Satz 3 OrgGO können die Vorschlagsberechtigten jederzeit Vorschläge zurücknehmen und neue Vorschläge machen.
[1] Die Organisations- und Geschäftsordnung (OrgGO) des Kreisseniorenrates des Landkreises Börde ist in der gültigen Fassung als Anlage beigefügt. Finanzielle Auswirkungen:
Personelle Auswirkungen:
Anlagen:
Keine
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