Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
Verfahrensbeteiligte:
Beschlussvorschlag:
Der Kreistag beschließt, die in der beigefügten Aufstellung genannten Personen auf die Vorschlagsliste für die Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter am Sozialgericht Magdeburg für die Wahlperiode 2020 bis 2025 zu setzen.
Sachdarstellung, Begründung:
Mit Schreiben vom 20.08.2019 an den Landrat des Landkreises Börde hat der Präsident des Landessozialgerichtes Magdeburg (LSG MD) auf das Ende der fünfjährigen Amtszeit der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter im Juli 2020 hingewiesen. Gleichzeitig bat er, ihm bis 1. Februar 2020 die Vorschlagsliste zuzusenden.
Die Neu- und Wiederberufung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter für die Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes soll zum 1. August 2020 erfolgen. Ehrenamtliche Richterinnen und Richter werden auf fünf Jahre berufen (§ 13 Abs. 1 SGG).
In den bei dem Landessozialgericht gebildeten Senaten und bei den im Sozialgericht gebildeten Kammern für die Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes wirken ehrenamtliche Richterinnen und Richter mit, die aus Vorschlagslisten der Landkreise und kreisfreien Städte entnommen werden (§§ 12 Abs. 5, 33 Abs. 1 S. 2 SGG i.V.m. § 14 Abs. 4 SGG).
Der Bedarf der zu benennenden Personen ergibt sich aus der derzeitigen Anzahl ehrenamtliche Richterinnen und Richter (derzeit 15 Personen). Damit eine sachgerechte Auswahl getroffen werden kann, sollte die Anzahl der Vorschläge den Bedarf nach Möglichkeit übersteigen.
Auf Empfehlung des LSG MD konnte der Landkreis Börde durch Anschreiben der derzeit berufenen Personen insgesamt 15 Interessenten für die Wiederberufung als ehrenamtliche Richterin und ehrenamtlicher Richter gewinnen. Die erneute Berufung von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern ist zulässig und ausdrücklich erwünscht.
Durch den Präsidenten des Landessozialgerichtes Sachsen-Anhalt wurden folgende Hinweise zu den Eignungsvoraussetzungen für das ehrenamtliche Richteramt gegeben:
Alle vorgeschlagenen Personen erfüllen die Voraussetzungen und haben die erforderlichen Erklärungen im Original zurückgesandt. Keiner der Vorgeschlagenen ist vom Amt des ehrenamtlichen Richters im Sinne des § 17 SGG ausgeschlossen. Hinsichtlich der übrigen Voraussetzungen, insbesondere der persönlichen Voraussetzungen, erfüllen die Vorgeschlagenen die gesetzlichen Regelungen der §§ 12 bis 14 und 16 bis 18 sowie des § 35 Absatz 1 SGG. Ebenso wurde von allen vorgeschlagenen Personen die Erklärung im Sinne des § 44 a DRiG unterschrieben.
Finanzielle Auswirkungen:
Personelle Auswirkungen:
Anlagen:
Anlage 1 - Liste der Interessenten (öffentlich) Anlage 2 - Auszug aus den gesetzlichen Grundlagen
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||