Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
Verfahrensbeteiligte:
Beschlussvorschlag: Der Jugendhilfeausschuss wählt aus seiner Mitte
ausschusses.
Sachdarstellung, Begründung:
Gemäß § 3 Abs. 3 der Satzung des Landkreises Börde für das Jugendamt wählen die stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses aus ihrer Mitte den Vorsitzenden des Jugendhilfeausschusses sowie einen Stellvertreter.
Wahlen werden gemäß § 56 Abs. 3 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) nur in den gesetzlich ausdrücklich genannten Fällen durchgeführt. Sie werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen; es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht.
Entsprechend § 56 Abs. 4 KVG LSA i.V.m. § 11 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Landkreises Börde für den Kreistag und seine Ausschüsse ist die Person gewählt, die im ersten Wahlgang die Stimmen der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erhalten hat. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang ist die Person gewählt, die die meisten Stimmen erhalten hat. Ergibt sich im zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das der an Jahren Älteste zieht. Soweit im ersten Wahlgang nur eine Person zur Wahl stand und diese Person die erforderliche Mehrheit nicht erreicht hat, finden die Sätze 2 und 4 des § 56 Abs. 4 KVG LSA keine Anwendung. Finanzielle Auswirkungen:
Personelle Auswirkungen:
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