Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Vorlage - 2019/51/0714  

 
 
Betreff: Richtlinie zur Umsetzung des KiFöG Land Sachsen-Anhalt im Landkreis Börde
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:Wendt, M. Amtsleiter Jugend
Herzig Dezernentin 2
Federführend:Jugendamt Bearbeiter/-in: Hallmann, Ines
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss Entscheidung
17.06.2019 
ordentliche Sitzung des Jugendhilfeausschusses ungeändert beschlossen  (201951/0714)
Anlagen:
Richtlinie Kita
Richtlinie-Kita_Anlage-1_anerkennungsfa_hige Kosten

Verfahrensbeteiligte:

 

 

nicht erforderlich

erforderlich

zugestimmt

nicht zugestimmt

zuständiger Justitiar

 

 

 

Beschlussvorschlag:

1. Der Jugendhilfeausschuss beschließt die Richtlinie zur Umsetzung des KiFöG LSA im Landkreis Börde einschließlich der Anlage 1 „anerkennungsfähige Kosten“.

 

2. Die Verwaltung wird beauftragt, im Rahmen der jährlichen Fortschreibung der Bedarfsplanung Kindertagesbetreuung zur Umsetzung der Richtlinie zu berichten.


Sachdarstellung, Begründung:

 

Die erneute Änderung des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (Kinderförderungsgesetz

KiFöG) sowie die Erkenntnisse aus einer Organisationsuntersuchung des Sachgebietes hat die Verwaltung zum Anlass genommen, in einem partizipativen Verfahren – unter Moderation durch Herrn Bruno Hastrich vom  Institut für Sozialplanung und Organisationsentwicklung eG – mit den kreisangehörigen Gemeinden und den übrigen Einrichtungsträgern die Kreisrichtlinie weiter zu entwickeln. Insbesondere das Verfahren zum Abschluss der gesetzlich geforderten Leistungs-, Qualitätsentwicklungs- und Entgeltvereinbarungen bedurfte einer Überarbeitung, damit die derzeit bestehenden erheblichen Lücken in einem praktikablen Verfahren für alle Beteiligten zügig geschlossen werden können.

 

Als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist der Landkreis Börde planerisch in der Gesamtverantwortung eine bedarfsgerechte Versorgung mit Betreuungsplätzen in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege sicherzustellen. Neben dem quantitativen Ausgleich zwischen nachgefragter Betreuung und vorhandenem Angebot steht im besonderen Fokus die qualitativ angemessene Versorgung und Förderung der Kinder. Entsprechende Qualitätsentwicklungsvereinbarungen konnten aber bisher nur in wenigen Einzelfällen mit den Einrichtungsträgern abgeschlossen werden. Aufbauend auf das Leistungsangebot, welches im Wesentlichen in der Betriebserlaubnis Grund gelegt ist, und die qualitative Entwicklung der Arbeit soll mit den Entgeltvereinbarungen eine leistungsgerechte Finanzierung sichergestellt werden.

 

Da die Vereinbarungen nur für die Zukunft (prospektiv) abgeschlossen werden dürfen, stehen insbesondere die Verhandlungen zu den Entgeltvereinbarungen unter hohem zeitlichen Druck. Um die Verhandlungen zwischen den Einrichtungsträgern und der Kreisverwaltung zu erleichtern, konnte mit den Einrichtungsträgern ein Verfahren abgestimmt werden, dass es der Verwaltung künftig ermöglicht, die prospektiv kalkulierten Entgelte auf der Basis der Kostennachweise abgeschlossener Wirtschaftsjahre zu plausibilisieren.

 

Der Landesgesetzgeber verlangt, dass die Vereinbarungen im Einvernehmen mit der Sitzgemeinde (kreisangehörige Gemeinde auf deren Gebiet die Einrichtung liegt) abgeschlossen werden. Die Sitzgemeinde muss dem Träger die auf Basis der Entgeltvereinbarung entstandenen Kosten abzüglich der Zuweisungen von Land und Kreis (§§ 12 und 12a KiFöG) und der Elternbeiträge erstatten.

 

 

Da die kreisangehörigen Gemeinden derzeit in der Regel einen Beschluss ihres Gemeinderates benötigen, um ihr Einvernehmen zu einer Entgeltvereinbarung zu erklären, sieht die Richtlinie vor, dass die Vereinbarung entsprechend des Ergebnisses der Verhandlungen zwischen Einrichtungsträger und Kreis rückwirkend in Kraft treten kann, wenn die Sitzgemeinde zu einem späteren Zeitpunkt ihr Einvernehmen erklärt. Lehnt die Sitzgemeinde ab, ist erneut zu verhandeln. Bei fruchtlosen Verhandlungen können die Verhandlungspartner jeweils die Schiedsstelle beim Land Sachsen-Anhalt anrufen.

 

Die Anlage 1 der Richtlinie wurde dahingehend präzisiert, dass die anerkennungsfähigen Kosten für die Entgeltkalkulation und den Nachweis der Einnahmen und Ausgaben für das abgeschlossene Wirtschaftsjahr transparent und möglichst präzise definiert sind.

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja

Nein

Höhe der gesamten finanziellen Auswirkungen:

 

Produkt:

 

Planmäßig: Die erforderlichen Mittel sind im Produkt eingeplant.

Überplanmäßig: Die erforderlichen Mittel sind teilweise im Produkt eingeplant, eine Deckung erfolgt durch:

Außerplanmäßig: Die erforderlichen Mittel sind nicht eingeplant.

Erläuterungen:

 

 

Personelle Auswirkungen:

 

Ja

Nein

Erläuterungen:

 

 


Anlagen:

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Richtlinie Kita (162 KB)    
Anlage 2 2 Richtlinie-Kita_Anlage-1_anerkennungsfa_hige Kosten (150 KB)