Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
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Verfahrensbeteiligte:
Beschlussvorschlag:
Der Kreistag nimmt die als Anlage 1 beigefügte Satzung der Kommunalservice Landkreis Börde AöR über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung - AGS) vom 28.02.2019 zur Kenntnis. Sachdarstellung, Begründung:
Der Kreistag des Landkreises Börde hat am 02.12.2015 die „Satzung des Landkreises Börde über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung“ - Abfallgebührensatzung (Beschl. Nr.: 2015/Abf/0228) beschlossen.
Die Grundlage für die Abfallgebührensatzung bildete die Kalkulation der Abfallgebühren für den Zeitraum von 01.01.2016 bis zum 31.12.2018.
Mit der Gründung der Kommunalservice Landkreis Börde AöR wurden auf der Grundlage der Unternehmenssatzung vom 24.08.2016 die Aufgaben als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger gemäß § 3 AbfG LSA im Gebiet des Landkreises Börde auf die KSB AöR übertragen.
Dementsprechend regelt die KsB AöR die Abfallentsorgung im Landkreis Börde durch Erlass entsprechender Satzungen.
In der Unternehmenssatzung der KsB AöR vom 24.08.2016 in der Fassung der Zweiten Änderungssatzung vom 16.08.2017 wurde im § 14 „Übergangsregelungen“ u. a. festgeschrieben, dass die o. g. Abfallgebührensatzung mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Landkreises die KsB AöR tritt, solange gilt, bis die KsB AöR im Rahmen ihrer Befugnisse eigene Satzungen in der Angelegenheit der Abfallentsorgung erlässt.
Auf Grund der noch nicht abgeschlossenen Umstrukturierungs- und Optimierungsprozesse wurde festgelegt, die neue Abfallgebührenkalkulation für den Kalkulationszeitraum vom 01.04.2019 bis zum 31.12.2021 zu erstellen und die neue Abfallgebührensatzung ab dem 01.04.2019 in Kraft zu setzen.
2.1 Struktur der Benutzungsgebühren wurde wie folgt geändert:
Die Gebühren für die Kleinanlieferer auf den Kleinannahmestellen wurden neu eingeführt (bisher Entgelte);
Die Gebühren für Direktanlieferer auf den Umladestationen „Wolmirstedt“ und „Wanzleben“ wurden neu eingeführt (bisher Entgelte);
Die Gebühren für den Containerdienst wurden neu eingeführt (bisher Entgelte);
2.2 Inhaltlich wurden doppelte Begriffsbestimmungen überarbeitet und einige Präzisierungen vorgenommen.
Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 4 des Anstaltsgesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 4 der Unternehmenssatzung der KsB AöR unterliegt der Verwaltungsrat bei Entscheidungen hinsichtlich des Erlasses von Satzungen den Weisungen des Kreistages.
Somit wird der Beschluss des Verwaltungsrates dem Kreistag des Landkreises Börde zur Kenntnis gegeben. Finanzielle Auswirkungen:
Personelle Auswirkungen:
Anlagen:
Anlage 1: Satzung der Kommunalservice Landkreis Börde AöR über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung – AGS)
Anlage 2: Kalkulation der Gebührensätze für die Erhebung von Benutzungsgebühren als Gegenleistung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Abfall-entsorgung im Landkreis Börde für den Zeitraum vom 01.04.2019 bis zum 31.12.2021
Anlage 3:Beschlussausfertigung 2019-KsB-063
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