Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Vorlage - 2019/80/0691  

 
 
Betreff: Information zur Satzung der Kommunalservice Landkreis Börde AöR über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung-AGS) vom 28.02.2019
Status:öffentlichVorlage-Art:Informationsvorlage
Einreicher:Schonscheck Amtsleiter Wirtschaft
Federführend:Amt für Wirtschaft, Tourismus und Kultur Bearbeiter/-in: Wuttke, Manja
Beratungsfolge:
Umwelt- und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
29.04.2019 
ordentliche Sitzung des Umwelt- und Wirtschaftsausschusses      
Kreisausschuss Vorberatung
08.05.2019 
49. ordentliche Sitzung des Kreisausschusses zur Kenntnis genommen  (2019/80/0690)  
6. WP Kreistag Landkreis Börde Informationspflicht
15.05.2019 
26. ordentliche Sitzung des Kreistages des Landkreises Börde    
Anlagen:
Anlage 1: Abfallgebührensatzung
Anlage 2: Gebührenkalkulation 2019-2021 Stand 31.01.2018
Anlage 3: Beschlussausfertigung 2019-KsB-063

Verfahrensbeteiligte:

 

 

nicht erforderlich

erforderlich

zugestimmt

nicht zugestimmt

zuständiger Justitiar

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag nimmt die als Anlage 1 beigefügte Satzung der Kommunalservice Landkreis Börde AöR über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung - AGS) vom 28.02.2019 zur Kenntnis.


Sachdarstellung, Begründung:

 

 

  1. Allgemeines

 

Der Kreistag des Landkreises Börde hat am 02.12.2015 die „Satzung des Landkreises Börde über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung“ - Abfallgebührensatzung (Beschl. Nr.: 2015/Abf/0228) beschlossen.

 

Die Grundlage für die Abfallgebührensatzung bildete die Kalkulation der Abfallgebühren für den Zeitraum von 01.01.2016 bis zum 31.12.2018.

 

Mit der Gründung der Kommunalservice Landkreis Börde AöR wurden auf der Grundlage der Unternehmenssatzung vom 24.08.2016 die Aufgaben als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger gemäß § 3 AbfG LSA im Gebiet des Landkreises Börde auf die KSB AöR übertragen.

 

Dementsprechend regelt die KsB AöR die Abfallentsorgung im Landkreis Börde durch Erlass entsprechender Satzungen.

 

In der Unternehmenssatzung der KsB AöR vom 24.08.2016 in der Fassung der Zweiten Änderungssatzung vom 16.08.2017 wurde im § 14 „Übergangsregelungen“ u. a. festgeschrieben, dass die o. g. Abfallgebührensatzung mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Landkreises die KsB AöR tritt, solange gilt, bis die KsB AöR im Rahmen ihrer Befugnisse eigene Satzungen in der Angelegenheit der Abfallentsorgung erlässt.

 

Auf Grund der noch nicht abgeschlossenen Umstrukturierungs- und Optimierungsprozesse wurde festgelegt, die neue Abfallgebührenkalkulation für den Kalkulationszeitraum vom 01.04.2019 bis zum 31.12.2021 zu erstellen und die neue Abfallgebührensatzung ab dem 01.04.2019 in Kraft zu setzen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

  1. Abfallgebührenkalkulation 01.04.2019 bis 31.12.2021

 

  1. Die neue Abfallgebührenkalkulation wurde für den Zeitraum vom 01.04.2019 bis zum 31.12.2021 vorgenommen (siehe Anlage 2).

 

  1. Bei der Abfallgebührenkalkulation wurden die Vorschriften des Kommunal­abgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) beachtet.

 

  1. Laut der vorläufigen Nachkalkulation der Abfallgebühren bis zum 31.12.2018 ergab sich eine Kostenüberdeckung in Höhe von 349.196 €. Die Kostenüberdeckung ist entsprechend § 5 Abs. 2b des KAG-LSA innerhalb des neuen Kalkulationszeitraumes auszugleichen.

 

  1. Für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 31.03.2019 wurde auf der Grundlage einer Hochrechnung ermittelt, dass eine Überdeckung von 1.417 € erzielt wird. Dieser Betrag wurde ebenfalls mit der vorliegenden Kalkulation zum Ausgleich gebracht.

 

  1. In der Abfallgebührenkalkulation wurden die Aufwendungen für das Jahr 2019 nur für den Zeitraum vom 01.04.2019 bis zum 31.12.2019 dargestellt. Bei der Errechnung der durchschnittlichen Kostenanteile je Jahr im Kalkulationszeitraum wurden diese Kosten für das Jahr 2019 entsprechend anteilig berücksichtigt.

 

  1. Im Rahmen der Abfallgebührenkalkulation 01.04.2019-2021 wurde auf der Grundlage von betriebsnotwendigen Kosten und Erträgen ein jährlicher Gebührenbedarf in Höhe von 10.048.824 € errechnet.

 

  1. Die Bemessung der Benutzungsgebühren erfolgt unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung.

 

  1. In der Abfallgebührenkalkulation 01.04.2019-2021 wurden entsprechend dem Abfallwirtschaftskonzept des Landkreises Börde 2015-2019 die Anreize zur Abfallvermeidung und Abfallverwertung gesetzt:

 

  1. Quersubventionierung der Bioabfallentsorgungsgebühren durch Erhebung einer einheitlichen Benutzungsgrundgebühr für die Wohngrundstücke; dadurch wird eine Steigerung des Anschlussgrades an die Bioabfallentsorgung weiter erwartet;

 

  1. Mindestbenutzungsmengengebühr für die Entsorgung von restlichen Siedlungsabfällen und Bioabfällen im „Ident-System“; dadurch soll sichergestellt werden, dass die Abfälle regelmäßig eingesammelt werden und verhindert, dass die Abfälle verbotswidrig entsorgt werden.

 

  1. Im Auftrag der KsB AöR wurde die Erstellung der Abfallgebührenkalkulation 01.04.2019 bis 31.12.2021 unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorgaben durch die Fa. GAVIA, Berlin vorgenommen.

 

  1. Nach den Bestimmungen der Unternehmenssatzung der KsB AöR entscheidet der Verwaltungsrat abschließend über den Erlass von Satzungen und über die Festsetzung von Abfallgebühren.

 

  1. Die durch den Verwaltungsrat beschlossene Abfallgebührenkalkulation 01.04.2019-31.12.2021 ist Anlage und Bestandteil dieser Vorlage.

 

 

  1. Abfallgebührensatzung

 

  1. Mit der „Satzung der Kommunalservice Landkreis Börde AöR über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung  (Abfallgebührensatzung – AGS)“, (siehe Anlage 1) wurden zu der vorherigen „Satzung des Landkreises über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung vom 03.12.2015 inhaltliche Anpassungen vorgenommen sowie die neuen Abfallgebührensätze bestimmt.

 

  1. Wesentliche inhaltliche Anpassungen:

 

2.1 Struktur der Benutzungsgebühren wurde wie folgt geändert:

 

      Die Gebühren für die Kleinanlieferer auf den Kleinannahmestellen wurden neu eingeführt (bisher Entgelte);

 

      Die Gebühren für Direktanlieferer auf den Umladestationen „Wolmirstedt“ und „Wanzleben“ wurden neu eingeführt (bisher Entgelte);

 

      Die Gebühren für den Containerdienst wurden neu eingeführt (bisher Entgelte);

 

2.2  Inhaltlich wurden doppelte Begriffsbestimmungen überarbeitet und einige Präzisierungen vorgenommen.

 

  1. Die Festlegung der Benutzungsgebühren in der AGS erfolgte auf der Grundlage der „Kalkulation der Gebührensätze für die Erhebung von Benutzungsgebühren als Gegen-leistung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung im Landkreis Börde für den Zeitraum vom 01.04.2019 bis zum 31.12.2021.

 

Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 4 des Anstaltsgesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 4 der Unternehmenssatzung der KsB AöR unterliegt der Verwaltungsrat bei Entscheidungen hinsichtlich des Erlasses von Satzungen den Weisungen des Kreistages.

 

Somit wird der Beschluss des Verwaltungsrates dem Kreistag des Landkreises Börde zur Kenntnis gegeben.


Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja

Nein

Höhe der gesamten finanziellen Auswirkungen:

 

Produkt:

 

Planmäßig: Die erforderlichen Mittel sind im Produkt eingeplant.

Überplanmäßig: Die erforderlichen Mittel sind teilweise im Produkt eingeplant, eine Deckung erfolgt durch:

Außerplanmäßig: Die erforderlichen Mittel sind nicht eingeplant.

Erläuterungen:

 

 

Personelle Auswirkungen:

 

Ja

Nein

Erläuterungen:

 

 


Anlagen:

 

Anlage 1: Satzung der Kommunalservice Landkreis Börde AöR über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung – AGS)

 

Anlage 2: Kalkulation der Gebührensätze für die Erhebung von Benutzungsgebühren als

Gegenleistung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Abfall-entsorgung im Landkreis Börde für den Zeitraum vom 01.04.2019 bis zum

31.12.2021

 

Anlage 3:Beschlussausfertigung 2019-KsB-063

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage 1: Abfallgebührensatzung (9217 KB)    
Anlage 2 2 Anlage 2: Gebührenkalkulation 2019-2021 Stand 31.01.2018 (415 KB)    
Anlage 3 3 Anlage 3: Beschlussausfertigung 2019-KsB-063 (224 KB)