Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Vorlage - 2019/51/0686  

 
 
Betreff: Beschluss der Richtlinie über die Verteilung des zusätzlichen Personals in Tageseinrichtungen mit besonderen Bedarfen im Landkreis Börde
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:Wendt, M. Amtsleiter Jugend
Herzig Dezernentin 2
Federführend:Jugendamt Bearbeiter/-in: Hallmann, Ines
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss Entscheidung
15.04.2019 
ordentliche Sitzung des Jugendhilfeausschusses geändert beschlossen  (2019/51/0686)
Anlagen:
Entwurf Richtlinie Verteilung Personal in Tageseinrichtungen mit besonderen Bedarfen

Verfahrensbeteiligte:

 

 

nicht erforderlich

erforderlich

zugestimmt

nicht zugestimmt

zuständiger Justitiar

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Der Jugendhilfeausschuss beschließt die „Richtlinie über die Verteilung des zusätzlichen Personals in Tageseinrichtung mit besonderen Bedarfen im Landkreis Börde.“

 


Sachdarstellung, Begründung:

 

Im Ergebnis der gesamtgesellschaftlichen Veränderungen wie z. B. dem Anstieg von prekärer Arbeits- und Lebensverhältnisse können sich besondere sozialpädagogische Bedarfe ergeben. Diese Bedarfe äußern sich bereits im Arbeitsfeld der Kindertagesein-richtungen. Gleichzeitig zeigt sich aus entwicklungspsychologischer Sicht eine beson-dere Wirksamkeit von sozialpädagogischen Unterstützungsangeboten im Bereich der Frühförderung von Kindern.

 

Vor diesem Hintergrund hat das Land Sachsen-Anhalt eine zusätzliche Förderung von (sozial)-pädagogischen Fachkräften ermöglicht. Die Grundlage für die Verteilung und Weiterleitung der Mittel bildet der § 23 KiFöG LSA sowie die am 01.04.2019 erlassene Verordnung über das Verfahren der nach § 23 Abs. 1 KiFöG zur Verfügung gestellten Mittel (§ 24 Abs. 3 Nr. 5 KiFöG). Rechtsgrundlage bilden der § 23 KiFöG LSA sowie die Verordnung über das Verfahren der nach § 23 Abs. 1 KiFöG zur Verfügung gestellten Mittel (§ 24 Abs. 3 Nr. 5 KiFöG).

 

Gemäß dem Verteilungsschlüssel entfallen auf die 178 Tageseinrichtungen des Land-kreises Börde die Fördermittel für die Jahrespersonalkosten für 7 pädagogische Fach-kräfte in Vollzeit.

 

Entsprechend der Richtlinie des Ministeriums sollen die Kindertageseinrichtungen zur Herstellung von Chancengerechtigkeit und zum Ausgleich individueller Benachteiligun-gen von Kindern durch besondere Förderung beitragen und so vor allem eine positive Bildungsbiografie aller Kinder befördern.

 

Gefördert wird die personelle Unterstützung für ausgewählte Tageseinrichtungen im Umfang von mindestens 0,5 Vollbeschäftigtenäquivalenten (VZÄ) je Einrichtung.

 

Ziele der Förderung sind gemäß der Verordnung  insbesondere:

 

a)die Stärkung der Resilienz[1] der Kinder,

b)die allgemeine Gesundheitsförderung,

c)die Stärkung der sprachlichen Bildung,

d)die Stärkung der inklusiven Bildung

e)der Ausgleich von Bildungsbenachteiligungen,

f)die Stärkung der Kinderbeteiligung,

g)die Stärkung der Einrichtung in der Zusammenarbeit mit den Eltern,

h)die Stärkung der Team- und Netzwerkarbeit und

i)die Stärkung der Fachlichkeit der Einrichtung im Umgang mit Heterogenität und Interkulturalität.

Unter Beteiligung der Kitafachaufsicht sowie nach Diskussion im Unterausschuss am 25. März 2019 wird empfohlen zunächst allen Tageseinrichtungen die Möglichkeit zu geben, sich für die Mittel für die Jahrespersonalkosten zu bewerben/ qualifizieren.

Ein besonderer Fokus soll im Landkreis auf die Förderung von Kindern mit besonderen Förderschwerpunkten in integrativen Kitas gelegt werden, somit wird empfohlen zwei der sieben VZÄ auf integrative Kitas zu verteilen, sofern die Antragsbegründung die benannten Bedingungen erfüllen.

 

Im Antragsverfahren sollen die Träger der Kindertageseinrichtungen eine Begründung von bis zu zwei DIN A4-Seiten vorlegen und hierbei aufzeigen, welche Bedarfe sie in Ihren Einrichtungen sehen und wie sie diese ermittelt haben. Daraus soll dann eins oder mehrere der oben genannten oder anderen Ziele abgeleitet und konkretisiert werden. Anschließend sollen die Träger darlegen wie und mit welchen Mitteln sie die benannten Ziele erreichen wollen, so wie die Erfolgskontrolle stattfindet.

 

Werden Anträge mit einem Bedarf für mehr als 7 VZÄ eingereicht, werden folgende weitere Überlegungen, in Anlehnung an die Kriterien des §10 KiFöG, in Betracht ein-bezogen. Die Beurteilung erfolgt durch die Kitafachaufsicht hinsichtlich:

 

 

  • Qualitative Beurteilung des Konzepts mit einem Punktesystem (bis zu drei Punkte jeweils für benannten Bedarf, Grundlage des Bedarfs, Benennung und Begründung des Ziels, Durchführung und Maßnahmen zur Zielerreichung inkl. Begründung und Erfolgskontrolle inkl. Meilensteine/Teilziele – maximal 3 Punkte je Kategorie, insgesamt maximal 18 Punkte
  • Größe der Einrichtung – Gesamtkapazität von über 60 Kindern – ein Punkt
  • Belegung der Tageseinrichtungen – Auslastung nach Kapazität ohne Ausweichobjekte über 90 % - ein Punkt
  • Wirtschaftlichkeit der Tageseinrichtung – Nachweis durch bestehende LEQ – ein Punkt
  • Einrichtung in sozialer Randlage – Befindet sich die Einrichtung in einer durch Kinderarmut bedrohten sozial belasteten Gemeinde – Quote von Bedarfsgemeinschaften und Alleinerziehenden – Anteil über Kreisdurchschnitt von 17 % - ein Punkt

 

Im Ergebnis können somit maximal 22 Punkte je Antrag vergeben werden.

 

 

 

 

 

 


[1] psychische Widerstandsfähigkeit


Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja

Nein

Höhe der gesamten finanziellen Auswirkungen:

 

Produkt:

 

Planmäßig: Die erforderlichen Mittel sind im Produkt eingeplant.

Überplanmäßig: Die erforderlichen Mittel sind teilweise im Produkt eingeplant, eine Deckung erfolgt durch:

Außerplanmäßig: Die erforderlichen Mittel sind nicht eingeplant.

Erläuterungen:

 

 

Personelle Auswirkungen:

 

Ja

Nein

Erläuterungen:

 

 


 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Entwurf Richtlinie Verteilung Personal in Tageseinrichtungen mit besonderen Bedarfen (67 KB)