Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Vorlage - 2018/30/0651  

 
 
Betreff: Berufungseinlegung gegen das Urteil des VG Magdeburg im Verfahren Gemeinde Barleben ./. Landkreis Börde wegen Kreisumlage 2017
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:Witzel FDLin Recht, Ordnung und Kommunalaufsicht
Bäker FDLin Finanzen
Herzig Fachbereichsleiterin 3
Federführend:FD Recht, Ordnung und Kommunalaufsicht Beteiligt:FD Finanzen
Bearbeiter/-in: Lasner, Kai   
Beratungsfolge:
6. WP Kreistag Landkreis Börde Entscheidung
07.01.2019 
schriftliches Verfahren des Kreistages des Landkreises Börde ungeändert beschlossen  (2018/30/0651)
Anlagen:
20181213 Info LR

Verfahrensbeteiligte:

 

 

nicht erforderlich

erforderlich

zugestimmt

nicht zugestimmt

zuständiger Justitiar

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Landrat wird beauftragt, gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 21.11.2018 in dem Rechtsstreit Gemeinde Barleben ./. Landkreis Börde wegen Kreisumlage 2017 (Az. 9 A 135/17 MD) fristwahrend Berufung einzulegen.


Sachdarstellung, Begründung:

 

Die Gemeinde Barleben hat vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg den Bescheid zur Festsetzung der Kreisumlage 2017 beklagt. Auf die mündliche Verhandlung vom 21.11.2018 hat das Verwaltungsgericht Magdeburg der Klage stattgegeben. Am 10.12.2018 wurden dem Landkreis Börde die schriftlichen Urteilsgründe zugestellt.

Die rechtlichen Ausführungen des Gerichts sind nach hiesiger Auffassung rechtsfehlerhaft. Insoweit verweise ich auf den als Anlage beigefügten Vermerk. Wegen der Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Urteils ist beabsichtigt, gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 21.11.2018 Berufung einzulegen.

Die Monatsfrist zur Einlegung der Berufung läuft am 10.01.2019 ab. Bis zu diesem Zeitpunkt findet keine reguläre Kreistagssitzung statt. Daher ist beabsichtigt, den Kreistag im schriftlichen Verfahren beschließen zu lassen.

Gemäß § 54 S. 2 KVG LSA kann die Vertretung über Gegenstände einfacher Art im schriftlichen Verfahren beschließen. Um einen Gegenstand einfacher Art handelt es sich, wenn die Angelegenheit in die Zuständigkeit des Gremiums fällt und eine untergeordnete wirtschaftliche Bedeutung für die Kommune hat.

Gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 19 KVG LSA ist die Vertretung zur Entscheidung über die Führung von Rechtsstreitigkeiten von erheblicher Bedeutung berufen. Da es vorliegend um die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Kreisumlageerhebung durch den Landkreis geht, liegt eine Rechtsstreitigkeit von erheblicher Bedeutung vor.

Zwar ist Klagegegenstand die Festsetzung der Kreisumlage 2017. Jedoch ist für die Beurteilung des Vorliegens eines Gegenstands einfacher Art entscheidend, dass es zunächst „nur“ um die fristgerechte Berufungseinlegung geht. Die spätere Berufungsbegründung wird dem Kreistag rechtzeitig zur Beschlussfassung vorgelegt. Sollte ein zustimmender Beschluss dann nicht zustande kommen, könnte der Landkreis die Klage zurücknehmen mit der Folge, dass nur eine Gerichtsgebühr in Höhe von 19.255 Euro anfällt. Damit liegt auch eine Angelegenheit von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung vor. 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja

Nein

Höhe der gesamten finanziellen Auswirkungen:

19.556,00 Euro

Produkt:

 

Planmäßig: Die erforderlichen Mittel sind im Produkt eingeplant.

Überplanmäßig: Die erforderlichen Mittel sind teilweise im Produkt eingeplant, eine Deckung erfolgt durch:

Außerplanmäßig: Die erforderlichen Mittel sind nicht eingeplant.

Erläuterungen:

 

 

Personelle Auswirkungen:

 

Ja

Nein

Erläuterungen:

 

 


Anlagen:

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 20181213 Info LR (157 KB)