Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
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Verfahrensbeteiligte:
Beschlussvorschlag:
Der Kreistag beschließt die „Zweite Nachtragshaushaltssatzung des Landkreises Börde für das Haushaltsjahr 2018“ und ermächtigt den Landrat zur Abwicklung des zweiten Nachtragshaushaltsplanes.
Sachdarstellung, Begründung:
Der Kreistag ist nach § 45 Abs. 2 Nr. 4 KVG LSA für die Änderung der Haushaltssatzung zuständig.
Der Kreistag hat am 15.11.2017 die Haushaltssatzung 2018 und am 20.06.2018 die erste Nachtragshaushaltssatzung 2018 beschlossen.
Auf der Grundlage einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2013 entwickelte die Rechtsprechung in einer Vielzahl von Entscheidungen gewisse Verfahrensvorschriften für die Ermittlung der Kreisumlage. Die Entscheidungen ergingen im Rahmen der Kommunalverfassungen und Haushaltsgesetze anderer Bundesländer und beinhalteten unterschiedliche Anforderungsniveaus.
Für das Land Sachsen-Anhalt hat das Verwaltungsgericht Magdeburg am 11.09.2018 eine erste Entscheidung getroffen. Darin schließt sich das Verwaltungsgericht der bis dahin von den anderen Gerichten entwickelten Rechtsprechung im Wesentlichen an und statuiert folgende Verfahrensanforderungen:
Art. 28 Abs. 2 GG bzw. Art. 87 Verf LSA garantieren den Gemeinden eine finanzielle Mindestausstattung. Aus dieser verfassungsrechtlichen Garantie folgen verfahrensrechtliche Anforderungen in Form von Ermittlungs- und Beteiligungspflichten einerseits und Abwägungspflichten andererseits. Auf einer ersten Stufe hat der Landkreis die Finanzbedarfe der kreisangehörigen Gemeinden zu ermitteln. Auf einer zweiten Stufe hat der Kreis diese Finanzbedarfe in seine Kreisumlagefestsetzung im Rahmen einer erkennbaren Abwägungsentscheidung zu berücksichtigen und sich mit dieser auseinanderzusetzen. Dabei ist zu fordern, dass die schriftlichen Darlegungen der Abwägungsentscheidung Bestandteil der Beschlussvorlage für den Kreistag werden und folglich Bestandteil seiner Erwägungen.
In der mündlichen Verhandlung zur Klage der Gemeinde Barleben gegen die Kreisumlage 2017 am 21.11.2018 stellte das Gericht heraus, dass es im Wesentlichen an einem verschriftlichten Abwägungsprozess zur Festsetzung der Kreisumlage fehlte. Durch die nicht ausreichende Dokumentation des Abwägungsprozesses konnte eine Berücksichtigung der gemeindlichen Belange nicht hinreichend dargetan werden.
Die Dokumentation des Abwägungsprozesses zur Kreisumlage 2018 soll im Wege einer zweiten Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2018 nachgeholt werden.
Finanzielle Auswirkungen:
Personelle Auswirkungen:
Anlagen:
1. Zweiter Nachtragshaushaltsplan 2018
2. Haushaltssituation der Kommunen 2.1 Übersicht über die Haushaltssituation der Kommunen 2.2. Schriftliche Stellungnahmen der Kommunen zur Anhörung KU 2018
3.Ergebnis des Abwägungsprozesses 3.1 Auswertung der Anhörung der Gemeinden zur Festsetzung der KU 2018 3.2 Entwicklung der KU 2017 - 2018
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