Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
Sachdarstellung, Begründung:
Mit Kreistagsbeschluss (Vorlage: 2017/BKT/0424) vom 17.05.2017 wurden Frau Iris Herzig und Herr Dr. Marcus Waselewski zu den allgemeinen Vertretern des Landrates gewählt. Dieser Beschluss ist bis zur ersten Kreistagssitzung nach Amtsantritt des neuen Landrates, Herrn Martin Stichnoth, befristet. Folglich ist in der Sitzung des Kreistages am 28.11.2018 ein neuer Beschluss zu fassen.
Gemäß § 67 Abs. 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) wählt die Vertretung einen Beschäftigten, also einen Beamten oder einen Arbeitnehmer, als Vertreter des Hauptverwaltungsbeamten für den Verhinderungsfall. Gemäß § 67 Abs. 3 KVG LSA kann die Vertretung aus dem Kreis der Beschäftigten weitere Vertreter des Hauptverwaltungsbeamten für den Verhinderungsfall wählen.
Es wird vorgeschlagen, die beiden Fachbereichsleiter (zukünftig Dezernenten), die die Funktion der Vertreter bisher innehatten, erneut zu wählen. Dies sind Frau Iris Herzig als erste Vertreterin und Herr Dr. Marcus Waselewski als zweiter Vertreter des Landrates.
Die allgemeinen Vertreter besitzen im Vertretungsfall alle Rechte und Befugnisse des Landrates. Dies wird durch die Person ‚Fachbereichsleiter‘ bzw. ‚Dezernent‘ in geeigneter Weise sichergestellt. Sollte im Falle der Verhinderung des Landrates der erste allgemeine Vertreter ebenfalls verhindert sein, so ist der zweite allgemeine Vertreter zuständig.
Frau Iris Herzig ist Fachbereichsleiterin und langjährig in entsprechenden Führungsfunktionen in der Kreisverwaltung tätig.
Herr Dr. Marcus Waselewski ist ebenfalls Fachbereichsleiter. Er verfügt auf Grund seiner langjährigen Führungstätigkeit großer Einheiten über die erforderlichen Erfahrungen, Fähigkeiten und Fertigkeiten.
Die Vertreter werden gemäß § 67 Abs. 1 und 3 KVG LSA gewählt. Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen; es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied des Kreistages widerspricht (§ 56 Abs. 1 und 3 KVG LSA).
Finanzielle Auswirkungen:
Personelle Auswirkungen:
Anlagen:
- Rechtsgrundlagen
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