Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Vorlage - 2018/40/0615  

 
 
Betreff: Satzung über die Festlegung der Schulbezirke, Schuleinzugsbereiche und Kapazitätsgrenzen für allgemeinbildende Schulen in Trägerschaft des Landkreises Börde
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:Hecht FDLin Bildung
Herzig Fachbereichsleiterin 3
Federführend:FD Bildung Bearbeiter/-in: Döring, Corinna
Beratungsfolge:
Kultur- und Sozialausschuss Vorberatung
14.11.2018 
ordentliche Sitzung des Kultur- und Sozialausschusses      
Kreisausschuss Entscheidung
21.11.2018 
43. ordentliche Sitzung des Kreisausschusses    
6. WP Kreistag Landkreis Börde Entscheidung
28.11.2018 
21. ordentliche Sitzung des Kreistages des Landkreises Börde ungeändert beschlossen  (2018/40/0615)
Anlagen:
Anlage 1 Satzung SB, SEB, Kap - Lesefassung 1. Entwurf
Anlage 2 Ausfertigungssatzung
Anlage 3 SynopseSatzungSEB
Anlage 4 Auszug Synopse SchulG LSA 2017
Anlage 5 SchulG LSA § 3 - beck-online
Anlage 5 SchulG LSA § 5b - beck-online
Anlage 5 SchulG LSA § 22 - beck-online
Anlage 5 SchulG LSA § 34 - beck-online
Anlage 5 SchulG LSA § 41 - beck-online

Verfahrensbeteiligte:

 

 

nicht erforderlich

erforderlich

zugestimmt

nicht zugestimmt

zuständiger Justitiar

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag beschließt die Neufassung der „Satzung über die Festlegung der Schulbezirke, Schuleinzugsbereiche und Kapazitätsgrenzen für allgemeinbildende Schulen in Trägerschaft des Landkreises Börde“ mit Wirkung ab dem 01.08.2019.

 

 


Sachdarstellung, Begründung:

 

Der Kreistag beschloss auf seiner Sitzung am 14.02.2018 die „Satzung über die Festlegung der Schulbezirke, Schuleinzugsbereiche und Kapazitätsgrenzen für allgemeinbildende Schulen in Trägerschaft des Landkreises Börde“ mit Wirkung ab dem 01.08.2018.

 

Der Beschluss war erforderlich, da in der bis dahin gültigen Satzung keine Regelungen für die Gemeinschaftsschulen, mit Ausnahme der J.Gutenberg Schule Wolmirstedt, aufgenommen waren.

 

Für folgende Gemeinschaftsschulen wurden in der Satzung mit Wirkung ab dem 01.08.2018 Regelung getroffen:

 

    Name der Schule

    Starterjahr

GemS/SEK Johannes Gutenberg, Wolmirstedt

     2013/14

GemS/SEK Eilsleben

     2015/16

GemS/SEK Wanzleben

     2015/16

GemS/SEK Leibniz Wolmirstedt

     2016/17

GemS/SEK Drömlingschule Oebisfelde

     2017/18

GemS/SEK Niederndodeleben

     2017/18

GemS/SEK Barleben *

     2016/17

GemS/SEK Langenweddingen*

     2017/18

*beide in Trägerschaft der jeweiligen Gemeinde

 

Zum Starterjahr 2019/20 wollen sich die Sekundarschule A.S. Puschkin und V – beide Oschersleben – in eine Gemeinschaftsschule umwandeln.

 

    Name der Schule

    Starterjahr

GemS/SEK A.S. Puschkin, Oschersleben

     2019/20

GemS/SEK V Oschersleben

     2019/20

 

Die Anträge zur Umwandlung wurden durch das Landesschulamt als Genehmigungsbehörde positiv bewertet. Der Landkreis als Schulträger wurde mit Schreiben vom 21.09.2018 durch das Landesschulamt, um die nach § 2 Abs. 6 Sätze 4 und 5 Umwandlungsverordnung erforderliche Stellungnahme gebeten. Der Landkreis bewertet die Umwandlung ebenfalls positiv. Eine entsprechende Beschlussfassung durch den Kreistag zur Umwandlung soll auf der Sitzung am 28.11.2018 herbeigeführt werden. Die Neufassung der Satzung erfolgt vorbehaltlich der Beschlussfassung zur Umwandlung beider Sekundarschulen in Oschersleben in Gemeinschaftsschulen sowie der Zustimmung durch die Schulbehörde.

 

Die Neufassung der Satzung ist erforderlich, um für die beiden zukünftigen Gemeinschaftsschulen in Oschersleben Regelungen zum Schuleinzugsbereich zu treffen.In der Neufassung der Satzung werden für die Gemeinschaftsschulen V und „A.S.Puschkin“ in Oschersleben  Schuleinzugsbereiche festgelegt.

 

Unter Berücksichtigung eines regional ausgeglichenen leistungsfähigen Schulangebotes, der Belange des Schulbaues, der vorhandenen räumlichen Kapazitäten bzw. festgelegten Zügigkeiten, der Unterrichtsorganisation, einer wohnortnahen Beschulung und der Belange der Schülerbeförderung sollen auch für die Gemeinschaftsschulen A.S. Puschkin und V in Oschersleben grundsätzlich Schuleinzugsbereiche festgelegt werden, die dem Schulbezirk der auslaufenden Sekundarschule entsprechen.

 

Gemeinschaftsschulen mit einem festgelegten Schuleinzugsbereich können dennoch von Schülerinnen und Schülern, die außerhalb des Bereiches wohnhaft sind, angewählt werden soweit freie Schulplätze vorhanden sind. Die Entscheidung über die Vergabe der freien Plätze erfolgt im Rahmen eines Losverfahrens. Darüber hinaus können Schulplätze an einer anderen Schule der gewünschten Schulform angeboten werden, die über freie Plätze verfügt. Damit wäre der Rechtsanspruch nach § 34 SchulG LSA erfüllt.

 

Weitere Anpassungen ergeben sich in der Bezeichnung der Förderschulen in ihren Schwerpunkten analog des § 8 (3) Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.August 2018. In der bisherigen Satzung wurden Bezeichnungen der Förderschulen aufgenommen, die aus dem Entwurf der Schulgesetznovellierung, Stand 28.09.2017, hervorgingen. Diese Bezeichnungen fanden dann aber keinen Eingang in der Änderung des Schulgesetzes vom 09.August 2018 (siehe Anlage 3). Aus diesem Grund macht sich die Anpassung erforderlich.

 

    Bezeichnung Satzung bisher

    Bezeichnung Satzung neu

 

Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen

Förderschule für Lernbehinderte

Förderschule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung

Förderschule für Geistigbehinderte

Förderschule mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung

Förderschule mit Ausgleichsklassen

 

Zudem wurden redaktionelle Anpassungen vorgenommen.

 

Gemäß § 41 Abs. 1, 1a, 2 und 2a Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt fasst der Landkreis Börde als Schulträger für seine allgemeinbildenden Schulen die Satzung über die Festlegung der Schulbezirke, Schuleinzugsbereiche und Kapazitätsgrenzen für Schulen in Trägerschaft des Landkreises Börde mit Wirkung zum 01.08.2019 neu.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja

Nein

Höhe der gesamten finanziellen Auswirkungen:

 

Produkt:

 

Planmäßig: Die erforderlichen Mittel sind im Produkt eingeplant.

Überplanmäßig: Die erforderlichen Mittel sind teilweise im Produkt eingeplant, eine Deckung erfolgt durch:

Außerplanmäßig: Die erforderlichen Mittel sind nicht eingeplant.

Erläuterungen:

 

 

Personelle Auswirkungen:

 

Ja

Nein

Erläuterungen:

 

 


Anlagen:

 

  1. Neufassung der Satzung – Lesefassung
  2. Neufassung der Satzung – Lesefassung in Reinschrift
  3. Synopse der Änderung der Satzung
  4. Synopse der Änderung des SchulG LSA
  5. Auszüge aus dem SchulG LSA §§ 3, 5b, 22, 34, 41

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 2 1 Anlage 1 Satzung SB, SEB, Kap - Lesefassung 1. Entwurf (305 KB)    
Anlage 1 2 Anlage 2 Ausfertigungssatzung (297 KB)    
Anlage 3 3 Anlage 3 SynopseSatzungSEB (225 KB)    
Anlage 4 4 Anlage 4 Auszug Synopse SchulG LSA 2017 (1329 KB)    
Anlage 5 5 Anlage 5 SchulG LSA § 3 - beck-online (28 KB)    
Anlage 6 6 Anlage 5 SchulG LSA § 5b - beck-online (36 KB)    
Anlage 7 7 Anlage 5 SchulG LSA § 22 - beck-online (36 KB)    
Anlage 8 8 Anlage 5 SchulG LSA § 34 - beck-online (34 KB)    
Anlage 9 9 Anlage 5 SchulG LSA § 41 - beck-online (36 KB)