Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
Verfahrensbeteiligte:
Beschlussvorschlag:
Der Kreistag beschließt die Neufassung der „Satzung über die Festlegung der Schulbezirke, Schuleinzugsbereiche und Kapazitätsgrenzen für allgemeinbildende Schulen in Trägerschaft des Landkreises Börde“ mit Wirkung ab dem 01.08.2019.
Sachdarstellung, Begründung:
Der Kreistag beschloss auf seiner Sitzung am 14.02.2018 die „Satzung über die Festlegung der Schulbezirke, Schuleinzugsbereiche und Kapazitätsgrenzen für allgemeinbildende Schulen in Trägerschaft des Landkreises Börde“ mit Wirkung ab dem 01.08.2018.
Der Beschluss war erforderlich, da in der bis dahin gültigen Satzung keine Regelungen für die Gemeinschaftsschulen, mit Ausnahme der J.Gutenberg Schule Wolmirstedt, aufgenommen waren.
Für folgende Gemeinschaftsschulen wurden in der Satzung mit Wirkung ab dem 01.08.2018 Regelung getroffen:
*beide in Trägerschaft der jeweiligen Gemeinde
Zum Starterjahr 2019/20 wollen sich die Sekundarschule A.S. Puschkin und V – beide Oschersleben – in eine Gemeinschaftsschule umwandeln.
Die Anträge zur Umwandlung wurden durch das Landesschulamt als Genehmigungsbehörde positiv bewertet. Der Landkreis als Schulträger wurde mit Schreiben vom 21.09.2018 durch das Landesschulamt, um die nach § 2 Abs. 6 Sätze 4 und 5 Umwandlungsverordnung erforderliche Stellungnahme gebeten. Der Landkreis bewertet die Umwandlung ebenfalls positiv. Eine entsprechende Beschlussfassung durch den Kreistag zur Umwandlung soll auf der Sitzung am 28.11.2018 herbeigeführt werden. Die Neufassung der Satzung erfolgt vorbehaltlich der Beschlussfassung zur Umwandlung beider Sekundarschulen in Oschersleben in Gemeinschaftsschulen sowie der Zustimmung durch die Schulbehörde.
Die Neufassung der Satzung ist erforderlich, um für die beiden zukünftigen Gemeinschaftsschulen in Oschersleben Regelungen zum Schuleinzugsbereich zu treffen.In der Neufassung der Satzung werden für die Gemeinschaftsschulen V und „A.S.Puschkin“ in Oschersleben Schuleinzugsbereiche festgelegt.
Unter Berücksichtigung eines regional ausgeglichenen leistungsfähigen Schulangebotes, der Belange des Schulbaues, der vorhandenen räumlichen Kapazitäten bzw. festgelegten Zügigkeiten, der Unterrichtsorganisation, einer wohnortnahen Beschulung und der Belange der Schülerbeförderung sollen auch für die Gemeinschaftsschulen A.S. Puschkin und V in Oschersleben grundsätzlich Schuleinzugsbereiche festgelegt werden, die dem Schulbezirk der auslaufenden Sekundarschule entsprechen.
Gemeinschaftsschulen mit einem festgelegten Schuleinzugsbereich können dennoch von Schülerinnen und Schülern, die außerhalb des Bereiches wohnhaft sind, angewählt werden soweit freie Schulplätze vorhanden sind. Die Entscheidung über die Vergabe der freien Plätze erfolgt im Rahmen eines Losverfahrens. Darüber hinaus können Schulplätze an einer anderen Schule der gewünschten Schulform angeboten werden, die über freie Plätze verfügt. Damit wäre der Rechtsanspruch nach § 34 SchulG LSA erfüllt.
Weitere Anpassungen ergeben sich in der Bezeichnung der Förderschulen in ihren Schwerpunkten analog des § 8 (3) Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.August 2018. In der bisherigen Satzung wurden Bezeichnungen der Förderschulen aufgenommen, die aus dem Entwurf der Schulgesetznovellierung, Stand 28.09.2017, hervorgingen. Diese Bezeichnungen fanden dann aber keinen Eingang in der Änderung des Schulgesetzes vom 09.August 2018 (siehe Anlage 3). Aus diesem Grund macht sich die Anpassung erforderlich.
Zudem wurden redaktionelle Anpassungen vorgenommen.
Gemäß § 41 Abs. 1, 1a, 2 und 2a Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt fasst der Landkreis Börde als Schulträger für seine allgemeinbildenden Schulen die Satzung über die Festlegung der Schulbezirke, Schuleinzugsbereiche und Kapazitätsgrenzen für Schulen in Trägerschaft des Landkreises Börde mit Wirkung zum 01.08.2019 neu.
Finanzielle Auswirkungen:
Personelle Auswirkungen:
Anlagen:
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||