Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Vorlage - 2018/40/0603  

 
 
Betreff: Information zur Schulentwicklungsplanung
Status:öffentlichVorlage-Art:Informationsvorlage
Einreicher:Hecht FDLin Bildung
Herzig Fachbereichsleiterin 3
Federführend:FD Bildung Bearbeiter/-in: Döring, Corinna
Beratungsfolge:
Kultur- und Sozialausschuss Vorberatung
17.10.2018 
ordentliche Sitzung des Kultur- und Sozialausschusses      
Kreisausschuss Vorberatung
24.10.2018 
42. ordentliche Sitzung des Kreisausschusses    
Anlagen:
§_1_SchulG_LSA_Erziehungs-_und_Bildungsauftrag_der_Schule_09.10.2018_15-20-57
Präsentation "Bildung und Schulentwicklungsplanung?"

Verfahrensbeteiligte:

 

 

nicht erforderlich

erforderlich

zugestimmt

nicht zugestimmt

zuständiger Justitiar

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

entfällt


Sachdarstellung, Begründung:

 

Bildung und Schulentwicklungsplanung

 

 

Der Auftrag der Schulen wird dadurch bestimmt, dass jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf sein Geschlecht, seine Herkunft, seine Ethnie, eine Behinderung, seine sexuelle Identität, seine Religion oder Weltanschauung, seine wirtschaftliche oder soziale Lage, das Recht auf eine seine Begabungen, seine Fähigkeiten und seine Neigungen fördernden Erziehung, Bildung und Ausbildung hat.

Der sich daraus ableitende Erziehungs- und Bildungsauftrag ist in § 1 des Schulgesetzes beschrieben.

Jede einzelne Schule legt in ihrem Schulprogramm fest, wie der Bildungs- und Erziehungsauftrag und die Grundsätze seiner Verwirklichung umgesetzt werden sollen.

 

Die Schulträger haben das Schulangebot und die Schulanlagen für die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages im erforderlichen Umfang vorzuhalten, mit der notwendigen Einrichtung auszustatten und ordnungsgemäß zu unterhalten.

 

Für die Entwicklung eines regional ausgeglichenen und leistungsfähigen Bildungsangebotes stellt die Schulentwicklungsplanung die planerische Grundlage dar. Sie ist gleichzeitig der Planungsrahmen für einen langfristig zweckentsprechenden Schulbau.

Der Planungszeitraum für die mittelfristige Schulentwicklungsplanung beträgt grundsätzlich fünf Jahre. Eine Fortschreibung kann früher erforderlich sein, wenn die Bestandsfähigkeit einzelner Schulen nicht mehr gegeben ist.

 

Mit dem Schuljahr 2019/2020 beginnt ein neuer mittelfristiger Planungszeitraum, für den die erforderlichen Vorbereitungen zu treffen sind.

 

Neben den Vorgaben zur Darstellung und zum Verfahren der Aufstellung und Fortschreibung der Schulentwicklungspläne gemäß der Verordnung zur Schulentwicklungsplanung ist es erforderlich, Kriterien für die Vorgaben zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages, der Vorhaltung der erforderlichen Schulanlagen, eines regional ausgeglichenen und leistungsfähigen Bildungsangebotes zu entwickeln, um die Abwägungsprozesse transparent und nachvollziehbar vornehmen zu können.

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja

Nein

Höhe der gesamten finanziellen Auswirkungen:

 

Produkt:

 

Planmäßig: Die erforderlichen Mittel sind im Produkt eingeplant.

Überplanmäßig: Die erforderlichen Mittel sind teilweise im Produkt eingeplant, eine Deckung erfolgt durch:

Außerplanmäßig: Die erforderlichen Mittel sind nicht eingeplant.

Erläuterungen:

 

 

Personelle Auswirkungen:

 

Ja

Nein

Erläuterungen:

 

 


Anlagen:

 

Auszug aus Schulgesetz

PowerPoint-Präsentation „Bildung und Schulentwicklungsplanung?“

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 §_1_SchulG_LSA_Erziehungs-_und_Bildungsauftrag_der_Schule_09.10.2018_15-20-57 (123 KB)    
Anlage 2 2 Präsentation "Bildung und Schulentwicklungsplanung?" (198 KB)